a)  Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wiefelstede stimmt dem vorgestellten Planentwurf zu und beschließt die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für Spohle, Im Winkel, gemäߧ 35 Abs. 6 BauGB.

 

b) Weiter beschließt der Verwaltungsausschuss die Durchführung der öffentlichen Auslegung gleichzeitig mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäߧ 4 Abs. 2 BauGB.

 


 

Frau Abel, NWP, erläutert den Satzungsentwurf anhand der beigefügten Präsentation und geht kurz auf die Historie der Planung ein. Bereits 2009 sei die Auslegung einer Außenbereichssatzung, damals jedoch mit einem größeren Geltungsbereich, durchgeführt worden, zu der der Landkreis erhebliche Bedenke geäußert habe. Mit der nun vorgenommenen Reduzierung des Geltungsbereichs könne vielen Bedenken begegnet werden, so dass der Landkreis nun zu einer anderen Auffassung gelangen könnte. Das Satzungsgebiet erhalte den Schutzanspruch eines Dorfgebiets, so dass Überschreitungen der Geruchsimmissionen im Randbereich akzeptiert werden könnten. Wegen der großen Zeitspanne seit der letzten Auslegung werde eine erneute Auslegung vorgeschlagen. Die seinerzeit vom Landkreis angeführten Alternativflächen seien nicht verfügbar.

 

Ausschussmitglied Schnörwangen freut sich über die Einigung mit dem Grundstückseigentümer und die Möglichkeit einer Wohnbebauung in Spohle.

 

Ausschussmitglied Schneider erinnert daran, dass die Gemeinde schon einmal mit dem Ansatz „Dorfgebiet“ gescheitert sei. Er fragt sich, ob die vorgeschlagene Satzung überhaupt realistisch sei, auch weil es im Randbereich zu Überschreitungen der Geruchsimmissionswerte komme.

 

Frau Abel weist darauf hin, dass durch eine Außenbereichssatzung nicht automatisch Baurecht geschaffen werde. Die Einhaltung der Grenzwerte sei im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Sie schlägt vor, zunächst die Reaktion des Landkreises abzuwarten.

 

BM Pieper ist der Auffassung, dass eine weitere Entwicklung Spohle möglich sein müsse. Hier gehe es letztendlich nur um 5 bis 6 Bauplätze. Das damalige Verfahren sei seinerzeit beendet worden, da die Verfügbarkeit nicht mehr gegeben war.

 

Es ergeht einstimmig folgender Beschlussvorschlag: