Ausschussmitglied Müller-Saathoff fragt an, ob die Einrichtung einer FSJ- bzw. Bufdi-Stelle im Bereich des Bauhofes/Schulhausmeisterdienstes möglich sei.

 

Pieper erläutert, dass die Bedarfsberechnung im Bereich der Schulhausmeister ergeben habe, dass die personelle Ausstattung ausreichend sei.

 

Der Einsatz von Bundesfreiwilligen soll nach dem Bundesfreiwilligengesetz (BFDG) § 3 als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen (Kinder- u. Jugendhilfe, Gesundheits- und Altenpflege, etc.) erfolgen. Außerdem ist der Einsatz arbeitsmarktneutral zu gestalten, die Einsatzstelle darf weder einen vorhandenen Arbeitsplatz fortfallen lassen, noch die Einrichtung eines Arbeitsplatzes einsparen. Ein Bundesfreiwilligendienst auf dem Bauhof bzw. als Hausmeistergehilfe entspricht nicht dem sozialen Einsatzbereich wie er im Bundesfreiwilligengesetz vorgegeben wird.