Gem. § 6 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24.09.1980 zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017, wird mit sofortiger Wirkung das Wegeflurstück 50/92 und ein Teilbereich von ca. 70 m² des Flurstückes 50/81 der Flur 29 für den öffentlichen Verkehr als sonstige Gemeindestraße gewidmet. Es handelt sich hierbei um die Fußwegverbindung zwischen der Gemeindestraße  „Am Elisabethstein“  und der Landesstraße „Heidkamper Landstraße“. Die Größe der Fläche beträgt ca. 180 m².

    

 

 


 

 

Ohne Aussprache ergeht einstimmig folgender Beschluss: