Der Gemeinderat beschließt, die Wertgrenze gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO  auf 500.000 € festzusetzen und die Wertgrenze in § 6 der Haushaltssatzung aufzunehmen.

 


 

Bürgermeister Pieper führt aus, dass auch bisher Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich waren.

Nun werde die Wertgrenze auf 500.000,00 Euro festgesetzt. Das bedeutet, dass bei Investitionen, die diese Summe überschreiten, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung gesetzlich erforderlich ist. 

 

Alsdann ergeht einstimmig folgender Beschluss: