a)  Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wiefelstede beschließt zu den Anregungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie von privater Seite gemäß den vorliegenden Abwägungsvorschlägen.

 

b)  Weiter beschließt der Verwaltungsausschuss die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 


 

Frau Abel, NWP, erläutert die überarbeitete Planung und die Abwägungsvorschläge anhand der beigefügten Präsentation. Wegen des Verkehrslärms seien passive Lärmschutzmaßnahmen notwendig. Der gewerbliche Lärm des landwirtschaftlichen Betriebes sei hingegen unerheblich.

 

Ausschussmitglied Müller-Saathoff spricht die geplante Aufhebung des Wallheckenschutzes und das geplante Durchforsten der Wallhecke an. Er möchte wissen, ob die Wallhecke dann im Endergebnis auch planiert werden könne.

 

Frau Abel verweist auf das Erhaltungsgebot, das im Bebauungsplan festgesetzt werden soll.

 

Auf Anfrage von Ausschussmitglied Müller-Saathoff erklärt Frau Abel, dass bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern im Bereich entlang der Landesstraße die Bauverbotszone und die Lärmpegelbereiche beachtet werden müssten.

 

Auf Anfrage von Ausschussmitglied Helm erklärt Frau Abel, dass es sich bei Außenwohnbereichen um Terrassen und Balkone handele. Diese müssten im Bereich A 1 zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet oder durch geeignete bauliche Maßnahmen abgeschirmt  werden. Die Bezeichnungen zum Lärmschutz (S1 und S2, A1 und A2) habe sie aus dem Lärmschutzgutachten übernommen. Zwischen den Bebauungsplangebieten Nr. 29 I und 29 II sei keine dauerhafte Verbindung vorgesehen.

 

Auf Anfrage von Ausschussmitglied Schnörwangen bestätigt Frau Abel, dass die Geruchsimmissionsrichtwerte im Bereich der Mehrfamilienhäuser nicht überschritten werden. Der landwirtschaftliche Betrieb werde durch das geplante Wohngebiet in seiner Entwicklung nicht eingeschränkt.

 

FBL Siemen fügt hinzu, dass die notwendige Verrohrung des Grabens auf der Seite des landwirtschaftlichen Betriebes zur Ableitung des Oberflächenwassers in die Ofener Bäke mit dem Landwirt abgesprochen sei.

 

Es ergeht einstimmig folgender Beschlussvorschlag: