FBL Habben merkt an, dass es sich in der Beratungsvorlage bei der Auflistung der Kommunen nicht um die Gemeinde Bockhorn im Landkreis Friesland handelt, sondern um die Gemeinde Bockhorn in Oberbayern. Die Gemeinde Bockhorn im Landkreis Friesland sehe keine Befreiung vor.

 

Auf Nachfrage des Ausschussmitgliedes Bruns, wer unter Jagdausübungsberechtigte falle, wird vom Ausschussmitglied Schnörwangen auf § 30 Abs. 2 Nds. Jagdgesetz hingewiesen. Jagdausübungsberechtigte sind die, die von der Jagdbehörde bestätigt werden. Ausschussmitglied Kossendey verweist auf § 10 Abs. 1 und 2 des Nds. Jagdgesetzes, wonach beschrieben wird, dass Eigentümer oder Nießbrauchsberechtigte der Grundstücke mindestens eine Person als jagdausübungsberechtigt benennen können. Ausschussvorsitzender Schröder fasst die Gesetzestexte noch einmal zusammen und erklärt, dass sich keine Steuerbefreiung aus  dem Gesetz ergebe. Ausschussmitglied Schnörwangen verweist auf § 5 Nr. 3 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wiefelstede. FBL Habben antwortet darauf, dass darunter eher hauptberufliche Förster zu fassen seien.

Ausschussmitglied Rohde schlage vor, den Bürgermeister damit zu beauftragen, diesen Sachverhalt in der Zusammenkunft der HVB zu besprechen, um dort eine einheitliche Regelung zu treffen, wie die Gemeinden des Lankreises Ammerland die Steuerbefreiung von Jagdgebrauchshunde handhaben wollen.

 

Ohne weitere Wortmeldungen wird dem Vorschlag bei einer Enthaltung einstimmig zugestimmt.