Sitzung: 01.10.2019 Finanzausschuss
Vorlage: B/1415/2019
FBL Habben merkt an, dass es sich in der Beratungsvorlage bei der Auflistung der Kommunen nicht um die Gemeinde Bockhorn im Landkreis Friesland handelt, sondern um die Gemeinde Bockhorn in Oberbayern. Die Gemeinde Bockhorn im Landkreis Friesland sehe keine Befreiung vor.
Auf Nachfrage des
Ausschussmitgliedes Bruns, wer unter Jagdausübungsberechtigte falle, wird vom
Ausschussmitglied Schnörwangen auf § 30 Abs. 2 Nds. Jagdgesetz hingewiesen.
Jagdausübungsberechtigte sind die, die von der Jagdbehörde bestätigt werden.
Ausschussmitglied Kossendey verweist auf § 10 Abs. 1 und 2 des Nds.
Jagdgesetzes, wonach beschrieben wird, dass Eigentümer oder
Nießbrauchsberechtigte der Grundstücke mindestens eine Person als
jagdausübungsberechtigt benennen können. Ausschussvorsitzender Schröder fasst
die Gesetzestexte noch einmal zusammen und erklärt, dass sich keine
Steuerbefreiung aus dem Gesetz ergebe.
Ausschussmitglied Schnörwangen verweist auf § 5 Nr. 3 der Hundesteuersatzung
der Gemeinde Wiefelstede. FBL Habben antwortet darauf, dass darunter eher
hauptberufliche Förster zu fassen seien.
Ausschussmitglied Rohde schlage vor, den Bürgermeister damit zu beauftragen, diesen Sachverhalt in der Zusammenkunft der HVB zu besprechen, um dort eine einheitliche Regelung zu treffen, wie die Gemeinden des Lankreises Ammerland die Steuerbefreiung von Jagdgebrauchshunde handhaben wollen.
Ohne weitere Wortmeldungen wird dem Vorschlag bei einer Enthaltung einstimmig zugestimmt.