Ausschussmitglied Teusner möchte wissen, seit wann Zuhörerinnen und Zuhörern das Klatschen in öffentlichen Sitzungen untersagt ist und wo das gegebenenfalls geregelt ist.

 

BM Pieper sagt eine Beantwortung im Protokoll zu.

 

Antwort:

 

Gemäß § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung vom 01.11.2016 dürfen Zuhörerinnen und Zuhörer die Beratungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben. Dies gilt gemäß § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung auch für die Ausschüsse.