Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt die als Anlage zur Beratungsvorlage B/1681/2020 beigefügte 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung der Gemeinde Wiefelstede über Art, Maß und Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung).

    

  

 


Fachbereichsleiter Habben erläutert anhand der Beratungsvorlage, dass die Gemeinde Wiefelstede nach dem Niedersächsischen Straßengesetz grundsätzlich für die Reinigung der Straßen zuständig sei. Dies gelte nicht, sofern die Reinigungspflicht durch Satzung auf die jeweiligen Anlieger/innen übertragen worden sei. Die Gemeinde Wiefelstede verweise in ihrer Straßenreinigungssatzung auf die Straßenverzeichnisse A und B der Straßenreinigungsverordnung. Im Straßenverzeichnis A seien diejenigen Straßen aufgeführt, für die die Gemeinde die Reinigung übernehme. Das Straßenverzeichnis B beinhalte alle Straßen, für die die Anlieger/innen reinigungspflichtig seien. Dieser Tagesordnungspunkt stehe im Übrigen im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt, in welchem über die Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung zu beraten sei. Schließlich handele es sich auch bei der durch die Gemeinde vorzunehmende Straßenreinigung um eine gebührenpflichtige Leistung. Ab dem Jahr 2021 sei vorgesehen, die in der Beratungsvorlage genannten Wohnstraßen zusätzlich durch die Gemeinde zu reinigen und hierfür entsprechende Gebühren zu erheben. Aus diesem Grund seien die Straßenreinigungsverordnung sowie insbesondere das Straßenverzeichnis A entsprechend anzupassen.  

 

Ausschussmitglied Müller-Saathoff erfragt, wie es angehen könne, dass bei der Straße „Am  Sportplatz“ unterschiedliche Gebühren anfallen würden. Fachdienstleiter Siemen erklärt, dass dieser Umstand der Verwaltung nicht bekannt sei. Es erfolge jedoch eine Prüfung und Antwort in der Niederschrift.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Eine unterschiedliche Gebührenfestsetzung für die Straße „Am Sportplatz“ konnte nicht festgestellt werden. Die Straße „Am Sportplatz“ ist vollständig der Gebührenklasse 2 (Wohnstraßen) zugeordnet. Entsprechend liegt ein einheitlicher Gebührensatz für die gesamte Straße vor. Die jeweils zu zahlende Gebühr variiert somit nur aufgrund der unterschiedlichen Straßenfrontmeter.

 

 

Ohne weitere Wortmeldung ergeht einstimmig folgende Beschlussempfehlung: