Sitzung: 08.12.2020 Finanzausschuss
Vorlage: B/1681/2020
Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt
die als Anlage zur Beratungsvorlage B/1681/2020 beigefügte 3. Verordnung zur Änderung
der Verordnung der Gemeinde Wiefelstede über Art, Maß und Umfang der
Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung).
Fachbereichsleiter
Habben erläutert anhand der Beratungsvorlage, dass die Gemeinde Wiefelstede
nach dem Niedersächsischen Straßengesetz grundsätzlich für die Reinigung der
Straßen zuständig sei. Dies gelte nicht, sofern die Reinigungspflicht durch
Satzung auf die jeweiligen Anlieger/innen übertragen worden sei. Die Gemeinde
Wiefelstede verweise in ihrer Straßenreinigungssatzung auf die
Straßenverzeichnisse A und B der Straßenreinigungsverordnung. Im
Straßenverzeichnis A seien diejenigen Straßen aufgeführt, für die die Gemeinde
die Reinigung übernehme. Das Straßenverzeichnis
B beinhalte alle Straßen, für die die Anlieger/innen reinigungspflichtig seien.
Dieser Tagesordnungspunkt stehe im Übrigen im Zusammenhang mit dem
nachfolgenden Tagesordnungspunkt, in welchem über die Änderung der
Straßenreinigungsgebührensatzung zu beraten sei. Schließlich handele es sich
auch bei der durch die Gemeinde vorzunehmende Straßenreinigung um eine
gebührenpflichtige Leistung. Ab dem Jahr 2021 sei vorgesehen, die in der
Beratungsvorlage genannten Wohnstraßen zusätzlich durch die Gemeinde zu
reinigen und hierfür entsprechende Gebühren zu erheben. Aus diesem Grund seien
die Straßenreinigungsverordnung sowie insbesondere das Straßenverzeichnis A
entsprechend anzupassen.
Ausschussmitglied Müller-Saathoff erfragt, wie es angehen könne, dass bei der Straße „Am Sportplatz“ unterschiedliche Gebühren anfallen würden. Fachdienstleiter Siemen erklärt, dass dieser Umstand der Verwaltung nicht bekannt sei. Es erfolge jedoch eine Prüfung und Antwort in der Niederschrift.
Anmerkung der Verwaltung:
Eine unterschiedliche
Gebührenfestsetzung für die Straße „Am Sportplatz“ konnte nicht festgestellt
werden. Die Straße „Am Sportplatz“ ist vollständig der Gebührenklasse 2
(Wohnstraßen) zugeordnet. Entsprechend liegt ein einheitlicher Gebührensatz für
die gesamte Straße vor. Die jeweils zu
zahlende Gebühr variiert somit nur aufgrund der unterschiedlichen
Straßenfrontmeter.
Ohne weitere Wortmeldung ergeht einstimmig folgende Beschlussempfehlung: