Vorschlag /
Empfehlung:
1.
Gem. § 101
NGO (§ 129
Abs. 1 NKomVG)
beschließt der Rat
der Gemeinde
Wiefelstede den Jahresabschluss des
Haushaltsjahres 2010 in
der Fassung vom
03.02.2014.
2.
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede
erteilt dem Bürgermeister die Entlastung für das
Haushaltsjahr 2010.
3.
Gem. § 123 Abs.
1 NKomVG beschließt
der Rat der
Gemeinde Wiefelstede, den
Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses
mit dem Defizit
des ordentlichen
Ergebnisses zu verrechnen (§ 24 Abs. 1 Gemeindehaushalts- und
kassenverordnung -
GemHKVO-) und das
verbleibende Defizit in
Höhe von 35.314,01
Euro
einschließlich des Defizits des Jahres 2009 in Höhe von 188.161,76 Euro,
somit
insgesamt 223.475,77 Euro in das
Jahr 2011 vorzutragen.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Die
Gemeinde Wiefelstede hat die Unterlagen für den Jahresabschluss 2010
zusammengestellt und dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Ammerland zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfung hat in der
Zeit vom 17.03.2014 bis zum 15.04.2014 stattgefunden. Die Ergebnisse wurden im
Prüfungsbericht vom 15.04.2014 festgehalten.
Das
Rechnungsprüfungsamt hat im Rahmen der Prüfung keine Feststellungen getroffen,
die so wesentlich sind, dass sie als Prüfungsbemerkungen im Prüfbericht
vermerkt wurden. Dieses wird von der Verwaltung als Bestätigung für die hier
geleistete qualitativ gute Arbeit angesehen, auch wenn noch von gewissen Ungenauigkeiten
zwischen Planung und Ausführung des Haushaltes im Prüfbericht gesprochen wird.
Insofern ist die Stellungnahme der Verwaltung sehr kurz Der sogenannte
Managementletter, der Feststellungen über Vorgänge enthält, die die
Wesentlichkeitsgrenze nicht erreichen, lagen der Verwaltung noch nicht vor.
Im
Ergebnis kommt das Rechnungsprüfungsamt auf der Seite 39 des Prüfberichtes zu
einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, was der Gemeinde Wiefelstede
bescheinigt, dass die gesetzlichen Grundlagen und wirtschaftlichen Vorgaben
eingehalten wurden. Des Weiteren wird berichtet, dass sich keine Anhaltspunkte
ergeben haben, die gegen eine Entlastung des Bürgermeisters sprechen würden.
Gem.
§ 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG ist der Rat ausschließlich zuständig für einen
Beschluss über den Jahresabschluss sowie über die Zuführung zu
Überschussrücklagen bzw. die Verrechnung von Überschüssen des außerordentlichen
Haushaltes mit Defiziten des ordentlichen Haushaltes.
Da
das Jahresergebnis für das Jahr 2010 insgesamt (ordentliches und
außerordentliches Ergebnis) negativ ist, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen,
das positive Ergebnis des außerordentlichen Haushaltes mit dem negativen
Ergebnis des ordentlichen Haushaltes gem. § 24 I Gemeindehaushalts- und kassenverordnung
miteinander zu verrechnen und das kumulierte Ergebnis der Jahre 2009 und 2010
in die Rechnung des Jahres 2011 vorzutragen. Nach den heutigen Erkenntnissen
wird das Ergebnis des Haushaltes 2011 die aufgelaufenen Defizite ausgleichen
und darüber hinaus einen erheblichen Beitrag zum Aufbau einer
Überschussrücklage leisten.
Anlagen: