Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt
aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen
Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt
geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589) die
Neufassung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Mit
Inkrafttreten des neuen Brandschutzgesetzes hat sich die Rechtsgrundlage für
die Aufstellung und den Betrieb Freiwilliger Feuerwehren in Niedersachsen
geändert. Die vorgenommenen Änderungen im Niedersächsischen Brandschutzgesetz
(NBrandSchG) sind zum Anlass zu nehmen, die Satzung entsprechend abzuändern. Im
Einzelnen sind folgende Punkte betroffen:
1.
Der
Begriff „Aktive Mitglieder“ wird durch die Bezeichnung „Angehörige der
Einsatzabteilung“ ersetzt.
2.
In
§ 9 „Angehörige der Einsatzabteilung“ in der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Wiefelstede wird die Doppelmitgliedschaft gemäß § 12 Abs. 2
NBrandSchG aufgenommen. Dies bedeutet, dass der Einsatzabteilung auch angehören
kann, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen
Gemeinde angehört und für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht. Eine Doppelmitgliedschaft
kann z. B. bei der Freiwilligen Feuerwehr beim Arbeitsort eingenommen werden,
in der man kein Vollmitglied ist.
3.
Die
Altersgrenze „63plus“ ist eingeführt worden. Nach § 12 Abs. 2 NBrandSchG können
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht 63.
Lebensjahr vollendet haben der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
angehören. Diese neue Regelung wurde ebenfalls im § 9 Abs. 1 der Satzung der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede „Angehörige der Einsatzabteilung“
aufgenommen. Eine Ausnahme hiervon findet sich im § 12 Abs. 6 NBrandSchG
wieder. Hiernach können Angehörige der Altersabteilung auf Anforderung des/der
Gemeindebrandmeisters/in oder des/der Ortsbrandmeisters/in zu Übungen und auf
Anforderung des/der Einsatzleiters/in zu Einsätzen herangezogen werden soweit
sie hierfür die erforderlichen, gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen
erfüllen. Diese zusätzliche Regelung wurde in § 9 Abs. 6 der Satzung der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede „Angehörige der
Einsatzabteilung“ aufgenommen.
4.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG sind die Gemeinden aufgerufen, die Kinder- und
Jugendfeuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.
In § 11 „Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehren der Satzung der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede wurde die Kinderfeuerwehren mit
aufgenommen, da die Feuerwehreinheiten Wiefelstede und Metjendorf planen,
zukünftig eine Kinderfeuerwehr einzurichten.
Die
in den oben genannten Bereichen geänderte Satzung der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Wiefelstede wurde als Anlage beigefügt.
Finanzierung:
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Anlagen: