Betreff
Neufassung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede
Vorlage
B/0189/2014
Aktenzeichen
10400 pl-st
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589) die Neufassung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Mit Inkrafttreten des neuen Brandschutzgesetzes hat sich die Rechtsgrundlage für die Aufstellung und den Betrieb Freiwilliger Feuerwehren in Niedersachsen geändert. Die vorgenommenen Änderungen im Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) sind zum Anlass zu nehmen, die Satzung entsprechend abzuändern. Im Einzelnen sind folgende Punkte betroffen:

 

1.      Der Begriff „Aktive Mitglieder“ wird durch die Bezeichnung „Angehörige der Einsatzabteilung“ ersetzt.

 

2.      In § 9 „Angehörige der Einsatzabteilung“ in der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede wird die Doppelmitgliedschaft gemäß § 12 Abs. 2 NBrandSchG aufgenommen. Dies bedeutet, dass der Einsatzabteilung auch angehören kann, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht. Eine Doppelmitgliedschaft kann z. B. bei der Freiwilligen Feuerwehr beim Arbeitsort eingenommen werden, in der man kein Vollmitglied ist.

 

3.      Die Altersgrenze „63plus“ ist eingeführt worden. Nach § 12 Abs. 2 NBrandSchG können Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr aber noch nicht 63. Lebensjahr vollendet haben der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehören. Diese neue Regelung wurde ebenfalls im § 9 Abs. 1 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede „Angehörige der Einsatzabteilung“ aufgenommen. Eine Ausnahme hiervon findet sich im § 12 Abs. 6 NBrandSchG wieder. Hiernach können Angehörige der Altersabteilung auf Anforderung des/der Gemeindebrandmeisters/in oder des/der Ortsbrandmeisters/in zu Übungen und auf Anforderung des/der Einsatzleiters/in zu Einsätzen herangezogen werden soweit sie hierfür die erforderlichen, gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen. Diese zusätzliche Regelung wurde in § 9 Abs. 6 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede „Angehörige der Einsatzabteilung“ aufgenommen.

 

4.      Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG sind die Gemeinden aufgerufen, die Kinder- und Jugendfeuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen. In § 11 „Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehren der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede wurde die Kinderfeuerwehren mit aufgenommen, da die Feuerwehreinheiten Wiefelstede und Metjendorf planen, zukünftig eine Kinderfeuerwehr einzurichten.

 

Die in den oben genannten Bereichen geänderte Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede wurde als Anlage beigefügt.

     


Finanzierung:

 

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Anlagen: