hier: Antrag von Herrn Hans-Georg Frers vom 05.12.2014
Vorschlag /
Empfehlung:
1. Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt
die Einziehung (Entwidmung) der Teilverkehrsfläche der „Heller Landstraße“
(Stichstraße vor dem Denkmal) gemäß § 8 Nds. Straßengesetz ohne vorherige
öffentliche Bekanntmachung.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt, die ortsansässigen Vereine über den Verkauf zu
informieren.
3. Weiterhin beschließt der Gemeinderat den Verkauf des noch zu vermessenden
Teilstückes des Flurstückes 147/28 der Flur 36 (Größe ca. 700 m²) an Herrn
Hans-Georg Frers zum Preis von 5,00 €/m² zzgl. Nebenkosten (Vermessungskosten, Gerichts- und Notarkosten).
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Herr
Hans-Georg Frers hat bei der Gemeinde Wiefelstede einen Antrag gestellt, ein
Teilstück der ehemaligen Straßenführung der „Heller Landstraße“ zu erwerben.
Heute ist dieses eine Stichstraße zum Denkmal, s. Lageplan. Das betroffene
Teilstück liegt in unmittelbarer Nähe zum „Gut Horn“ das ebenfalls im Eigentum
von Herrn Frers liegt. Herr Frers möchte die Straßenfläche nach Erwerb wieder
herrichten, da die Stichstraße in keinem guten Zustand ist.
Auf
Nachfrage hat Herr Frers der Gemeinde Wiefelstede schriftlich zugesichert, dass
keine Baken/Poller o.ä. errichtet werden und dass die Straße wie bisher, als
Umfahrt zum Denkmal, genutzt werden kann. Es erfolgt lediglich eine
Beschilderung mit „Privatweg“. Das betroffene Teilstück hat eine Größe von ca.
700 m².
Derzeit
ist das betroffene Flurstück 147/28 der Flur 36 für den öffentlichen Verkehr
als Gemeindestraße gewidmet (gem. Umstufungsvereinbarung vom 17.05.1982). Vor
Verkauf der Verkehrsfläche ist es daher erforderlich, dass der Teilbereich der
Gemeindestraße ausgemessen und eingezogen (entwidmet) wird.
Der
§ 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes regelt die Einziehung von Straßen.
Danach sollen Straßen eingezogen werden, wenn eine Straße keine
Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für
die Beseitigung vorliegen. Mit
der Einziehung der Straße entfallen der Gemeingebrauch und widerrufliche
Sondernutzungen.
Der
betroffene Teilbereich dient nicht zur Erschließung von Wohnhäusern, daher ist
keine verkehrliche Bedeutung gegeben. Das Denkmal kann wie bisher erreicht
werden. Dieses ist über eine Grunddienstbarkeit im Kaufvertrag zu regeln. Daher
stehen der Einziehung der betroffenen Verkehrsfläche keine Gründe entgegen.
Gem.
§ 8 Abs. 2 Nds. Straßengesetz ist die Absicht der Einziehung der Gemeindestraße
grds. mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt zu geben. Von der
Bekanntgabe vor der Einziehung kann abgesehen werden, wenn u.a. Teilstrecken
von unwesentlicher Bedeutung eingezogen werden sollen.
Gem.
§ 38 Abs. 3 Satz 2 Nds. Straßengesetz liegen Fälle von unwesentliche Bedeutung
insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden und wenn mit den
Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Da
hier keine Rechte anderer beeinflusst werden, ist nach Auffassung der
Unterzeichnenden, eine öffentliche Bekanntmachung vor der Einziehung des
Teilstückes, nicht erforderlich.
Betroffen
von der Einziehung der Straße ist lediglich das Denkmal, hier könnte eine
Information an die Ortsansässigen Vereine der Ortschaft Gristede erfolgen, mit
dem Hinweis, dass das Denkmal wie bisher erreicht werden kann und dass gerade
in Bezug auf Kranzniederlegungen keinerlei Beeinträchtigungen/Veränderungen
eintreten.
Die
Einziehung der Straße kann dann durch den Gemeinderat der Gemeinde Wiefelstede
ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung beschlossen werden. Die Einziehung
der Straße wird dann öffentlich bekanntgemacht.
Finanzierung:
Alle mit dem Verkauf verbundenen
Kosten (Vermessungskosten, Gerichts- und Notarkosten sowie
Bekanntmachungskosten für die Einziehung der Verkehrsfläche) sind durch den
Antragsteller Herrn Frers zu tragen.
Die Fläche soll zum Preis von
5,00 €/m² zzgl. Nebenkosten verkauft werden.
Anlagen: