Betreff
Umbennung eines Straßenabschnittes
Vorlage
B/0310/2015
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

Der Gemeinderat beschließt die Umbenennung des Teilstückes von ca. 409,57 m²  des „Bachstelzenweges“ in „Schwarzer Weg“ gem. § 58 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG.

 


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

In der Gemeindestraße „Dompfaffweg“ befindet sich seit Jahren ein unbebautes Grundstück (s. beigefügter Lageplan, Anlage 1). Aus privaten Gründen der Eigentümer, wurde das Bauvorhaben im Jahre 2009 angefangen (Herstellung eines Fundamentes) jedoch nicht zu Ende geführt. Das Grundstück liegt seit dem brach, es wurden auch keine Pflegearbeiten vorgenommen.

 

Aus der Anliegerschaft gab es in den letzten Jahren immer wieder Beschwerden wegen diesem Grundstück bei der Gemeinde Wiefelstede (Ablagerung von Gartenabfällen, Schandfleck usw.).

 

Nun hat sich ein Käufer für das Grundstück gefunden. Dieser möchte auf dem Grundstück ein Doppelhaus für sich und seinen Bruder errichten. Damit das bereits hergestellte Fundament genutzt werden kann, beabsichtigt der neue Eigentümer die Erschließung des Grundstückes vom „Dompfaffweg“ und vom „Bachstelzenweg“ (jeweils eine Haushälfte, s. Lageplan, Anlage 2).

 

Dieses wurde vor Ort begutachtet. Für die Herstellung der Zufahrt vom „Bachstelzenweg“ wurde mit dem Eigentümer eine Vereinbarung getroffen, dass die Stellplätze in gleicher Anzahl wieder in unmittelbarer Nähe herzustellen sind, da dieser keinen Gebrauch von der Ablösung der öffentlichen Einstellplätze mache wollte. Die Herstellung der Einstellplätze erfolgt hierbei auf Kosten des neuen Eigentümers.

 

Problematisch ist jedoch, dass für die Erschließung der Doppelhaushälfte vom „Bachstelzenweg“  eine Hausumnummerierung von 10 Doppelhaushälften (Bachstelzenweg 1 – 1i) erfolgen müsste, um eine logische und fortlaufende Hausnummerierung zu erhalten (Auffindbarkeit für Rettungsfahrzeuge usw.).

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Straßenbezeichnung „Schwarzer Weg“  bis zur Kurve (s. Anlage 1) weiterzuführen. So kann die Doppelhaushälfte die Bezeichnung „Schwarzer Weg 33“ erhalten und eine Umnummerierung von Wohngebäuden ist dann nicht erforderlich.

 

Gem. § 58 Abs. 2 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Gemeinderat über die Umbenennung des Straßenabschnittes einen Beschluss zu fassen, da dieser für die Benennung von Straßen zuständig ist.

 

Die Widmungen sind nach dem Beschluss entsprechend anzupassen (einschl. Anlagenbuchhaltung). Gem. § 6 Abs. 6 Nieders. Straßengesetz ist für die Anpassung der Widmungen keine neue öffentliche Bekanntmachung erforderlich.

   


Finanzierung:

Der Gemeinde Wiefelstede entstehen lediglich die Kosten für das Umsetzen des Straßenschildes durch den gemeindeeigenen Bauhof. Die Kosten sind über den Ergebnishaushalt 2015 abgedeckt.

 

  


Anlagen: