Betreff
Antrag der Freiwilligen Feuerwehreinheit Wiefelstede auf Gründung einer Kinderfeuerwehr
Vorlage
B/0405/2015
Aktenzeichen
10400
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt, dem Antrag der Freiwilligen Feuerwehreinheit Wiefelstede auf Gründung einer Kinderfeuerwehr nach § 11 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede zu entsprechen.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Die Einheit Wiefelstede möchte, wie auch die Einheit Metjendorf, zusätzlich zu der Jugendfeuerwehr eine Kinderfeuerwehr für Jungen und Mädchen im Alter von 6 bis 12 Jahren gründen.

 

Die stark ansteigende Zahl der Mitglieder in den Kinderfeuerwehren in Niedersachsen spiegelt das Interesse der Kinder im Grundschulalter an der Feuerwehr wieder. Auch die Einheit Wiefelstede will sich diesem Trend nicht verschließen und dieses Potential für die Nachwuchsgewinnung ausschöpfen, in dem sie Jungen und Mädchen im Alter von 6 bis 12 Jahren für das frühzeitige spielerische Erleben von Feuerwehr begeistern möchte.

 

Die Arbeit in den Kinderfeuerwehren sollte als zusätzlicher Baustein zur Sicherung des Nachwuchses in den Feuerwehren gesehen und von allen Gremien unterstützt werden. Die Niedersächsische Jugendfeuerwehr e. V. hat mit Änderung ihrer Satzung vom 28.05.2010 einen Fachbereich Kinderfeuerwehr eingerichtet, der die Belange der Kinderfeuerwehren vertritt.

 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die grundlegenden gesetzlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen und die Einrichtung von Kinderfeuerwehren im Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) geregelt.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NBrandSchG ist eine Angliederung „anderer Abteilungen“ einer Freiwilligen Feuerwehr möglich. Die Entscheidung über die Bildung weiterer Abteilungen hat der Träger der Feuerwehr zu treffen. Unter die „anderen Abteilungen“ fallen auch die Kinderfeuerwehren. Gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG können Kinder zwischen 6 und 12 Lebensjahren Mitglieder der Kinderfeuerwehr werden. Mit Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 05.01.2011 wurde festgeschrieben, dass Kinderfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren für Nachwuchsgewinnung und als untergeordnete Jugendfeuerwehren angegliedert werden können. Voraussetzung ist die Entscheidung des Trägers der Feuerwehr über die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr im Sinne des § 11 Abs. 3 NBrandSchG. Die Leitung der Kinderfeuerwehr soll durch Personen erfolgen, die pädagogisch geschult oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern qualifiziert sind. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung ist nicht notwendig. Die Niedersächsische Jugendfeuerwehr e. V. (NJF) bietet Seminare für Kinderbetreuerin und Kinderbetreuer an. Die Kinderfeuerwehrwartin oder der Kinderfeuerwehrwart sollen die Voraussetzungen für die Aufstellung der bundeseinheitlichen Card der Jugendleiterin und Jugendleiter (Juleica) erfüllen.

 

Eine feuerwehrtechnische Ausbildung und praktische feuerwehrtechnische Übungen finden in den Kinderfeuerwehren nicht statt. Die Kinder sind spielerisch und sportlich zu beschäftigen und durch die Brandschutzerziehung zu fördern. Tätigkeiten mit Wassergabe sind mit Ausnahme einer von Kindern betätigten Kübelspritze mit T-Strahlrohr zu unterlassen. In Gesprächen hat das Ortskommando Wiefelstede erklärt, dass die Betreuung der Kinderfeuerwehr Wiefelstede über zusätzliches freiwilliges ehrenamtliches Engagement sichergestellt werden kann.

 

Die Gemeinde Wiefelstede hat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG bereits im Jahre 2014 die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede den § 11 dahingehend geändert, dass die Kinderfeuerwehr dort mit aufgenommen wurde. Der Gründung einer weiteren Kinderfeuerwehr in Wiefelstede steht aus rechtlichen Gründen also nichts im Wege. Diese Entwicklung ist grundsätzlich positiv zu bewerten und zu unterstützen und wird verwaltungsseitig ausdrücklich befürwortet.

 

     


Finanzierung:

 

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Anlagen:

 

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