Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede stimmt dem
Entwurf der Verordnung über den Mindestabstand von Spielhallen in der Gemeinde
Wiefelstede (Mindestabstandsverordnung) zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Verordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in
Kraft zu setzen. Auf die Bekanntmachung ist in der Nordwest-Zeitung –
Ammerländer Teil – hinzuweisen.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
In der Gemeinde
Wiefelstede werden derzeit 2 Spielhallen betrieben, die alle im Ort Wiefelstede
liegen. Neben den Spielhallen existiert noch in einem einzelnen Metjendorfer
Gastronomiebetrieb ein weiteres Geldspielgerät.
Die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession im gewerberechtlichen Sinne
ergeben sich unter anderem aus dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz. Die
Rahmenbedingungen für das Glücksspielwesen wurden im Jahre 2012 durch Änderung
des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) neu geregelt. Dadurch war das
Niedersächsische Glücksspielgesetz (NGlüSpG) an die neuen Vorgaben anzupassen.
Die wesentlichen Ziele des GlüStV und des NGlüSpG sind zum einen, das Entstehen
von Spielsucht zu verhindern und zum anderen ein begrenztes Glücksspielangebot
vorzuhalten, um den Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken.
Die Deutsche
Hauptstelle für Suchtfragen e. V. hat durch Forschungen belegt, dass das
Suchtpotenzial bei Geldspielgeräten unter allen Glücksspielen am höchsten ist.
Die leichte Verfügbarkeit und ein dichtes Netzwerk an Spielangeboten führen zu
einem verstärkten Nachfrageverhalten. Als ein Instrument der Suchtprävention
wurden daher im GlüStV und im NGlüSpG Regelungen zur Beschränkung von
Spielhallen aufgenommen. So wurden z. B. die Mehrfachkonzessionen für ein
Gebäude abgeschafft und Mindestabstände festgelegt.
Durch Festlegung
eines Mindestabstands kann ein wichtiger Baustein zur Verhinderung von
Spielsucht genutzt werden, indem das Angebot innerhalb kurzer Wegstrecken,
quasi Tür an Tür, verringert wird. Der Spieler kommt nicht sofort beim
Verlassen einer Spielhalle wieder in die Versuchung, erneut zu spielen. Beim
Zurücklegen einer längeren Wegstrecke kann die spielende Person einen inneren
Abstand vom gerade beendeten Spiel finden, das eigene Verhalten reflektieren
und zu einer möglichst unbeeinflussten Entscheidung kommen, ob das Spiel
fortgesetzt werden soll.
Das NGlüSpG legt
einen Mindestabstand von 100 m fest, erteilt jedoch den Gemeinden die
Verordnungsermächtigung, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder
besonderer örtlicher Verhältnisse andere Mindestabstände festzulegen, und zwar
einen geringeren Mindestabstand bis 50 m oder einen weit höheren bis zu 500 m.
Anzumerken ist,
dass es sich bei einer Verordnung nach dem NGlüSpG um ein Steuerungsinstrument
für Spielhallen auf gewerberechtlicher Ebene handelt, die auf Suchtprävention
abzielt, da lediglich ein Mindestabstand zu bereits bestehenden Spielhallen
festgelegt wird. Städtebaurechtlich wäre eine räumliche Steuerung von
Vergnügungsstätten durch § 9 Abs. 2 b BauGB möglich. Die Festlegung auf dieser
Basis erfordert jedoch eine detaillierte, flächendeckende Herausarbeitung der
städtebaulichen Situation und der negativen städtebaulichen Folgen von
Spielhallen. Dies wird für viele Bereiche schwer zu begründen sein. In reinen
und allgemeinen Wohngebieten würde sich die Ansiedlung einer Spielothek als
störender Gewerbebetrieb ohnehin ausschließen.
In der gesamten
Gemeinde Wiefelstede sind derzeit in 2 Spielhallen insgesamt 16
Geldspielgeräte vorhanden. Hinzu kommt 1 Geldspielgerät in einem
gastronomischen Betrieb. Genehmigungen für drei weitere Spielhallen (1x
Wiefelstede, 2x Metjendorf) sind beantragt worden. Die Zunahme von Spielhallen
im Gemeindegebiet ist daher auch ein weiterer Anlass eine
Mindestabstandsverordnung zu erlassen. Da die Anträge für die neuen Spielhallen
bereits gestellt worden sind, die Stellungnahmen der Gemeinde Wiefelstede
allerdings noch ausstehen, bleibt abzuwarten inwieweit der Landkreis die
Mindestabstandsverordnung auch für die bereits beantragten Spielhallen
anwendet. Sollte es allerdings zukünftig beispielsweise einen Betreiberwechsel
geben, so wird aufgrund der dann in Kraft getretenen Mindestabstandsverordnung
eine neue Genehmigung versagt werden können.
Hinsichtlich der
Intention des Gesetzgebers, durch die Festlegung eines Mindestabstands einen
Beitrag zur Suchtprävention zu leisten, und den neu beantragten Spielhallen
sollte daher für das gesamte Gemeindegebiet ein Mindestabstand zwischen
Spielhallen von 500 m durch eine entsprechende Verordnung festgelegt werden.
Finanzierung:
./.
Anlagen:
Entwurf der Verordnung über den
Mindestabstand von Spielhallen in der Gemeinde Wiefelstede.