Betreff
Verordnung über den Mindestabstand von Spielhallen in der Gemeinde Wiefelstede
Vorlage
B/0595/2016
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Wiefelstede stimmt dem Entwurf der Verordnung über den Mindestabstand von Spielhallen in der Gemeinde Wiefelstede (Mindestabstandsverordnung) zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft zu setzen. Auf die Bekanntmachung ist in der Nordwest-Zeitung – Ammerländer Teil – hinzuweisen.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

In der Gemeinde Wiefelstede werden derzeit 2 Spielhallen betrieben, die alle im Ort Wiefelstede liegen. Neben den Spielhallen existiert noch in einem einzelnen Metjendorfer Gastronomiebetrieb ein weiteres Geldspielgerät.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession im gewerberechtlichen Sinne ergeben sich unter anderem aus dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz. Die Rahmenbedingungen für das Glücksspielwesen wurden im Jahre 2012 durch Änderung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) neu geregelt. Dadurch war das Niedersächsische Glücksspielgesetz (NGlüSpG) an die neuen Vorgaben anzupassen. Die wesentlichen Ziele des GlüStV und des NGlüSpG sind zum einen, das Entstehen von Spielsucht zu verhindern und zum anderen ein begrenztes Glücksspielangebot vorzuhalten, um den Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken.

 

Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. hat durch Forschungen belegt, dass das Suchtpotenzial bei Geldspielgeräten unter allen Glücksspielen am höchsten ist. Die leichte Verfügbarkeit und ein dichtes Netzwerk an Spielangeboten führen zu einem verstärkten Nachfrageverhalten. Als ein Instrument der Suchtprävention wurden daher im GlüStV und im NGlüSpG Regelungen zur Beschränkung von Spielhallen aufgenommen. So wurden z. B. die Mehrfachkonzessionen für ein Gebäude abgeschafft und Mindestabstände festgelegt.

 

Durch Festlegung eines Mindestabstands kann ein wichtiger Baustein zur Verhinderung von Spielsucht genutzt werden, indem das Angebot innerhalb kurzer Wegstrecken, quasi Tür an Tür, verringert wird. Der Spieler kommt nicht sofort beim Verlassen einer Spielhalle wieder in die Versuchung, erneut zu spielen. Beim Zurücklegen einer längeren Wegstrecke kann die spielende Person einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel finden, das eigene Verhalten reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Entscheidung kommen, ob das Spiel fortgesetzt werden soll.

 

Das NGlüSpG legt einen Mindestabstand von 100 m fest, erteilt jedoch den Gemeinden die Verordnungsermächtigung, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse andere Mindestabstände festzulegen, und zwar einen geringeren Mindestabstand bis 50 m oder einen weit höheren bis zu 500 m.

 

Anzumerken ist, dass es sich bei einer Verordnung nach dem NGlüSpG um ein Steuerungsinstrument für Spielhallen auf gewerberechtlicher Ebene handelt, die auf Suchtprävention abzielt, da lediglich ein Mindestabstand zu bereits bestehenden Spielhallen festgelegt wird. Städtebaurechtlich wäre eine räumliche Steuerung von Vergnügungsstätten durch § 9 Abs. 2 b BauGB möglich. Die Festlegung auf dieser Basis erfordert jedoch eine detaillierte, flächendeckende Herausarbeitung der städtebaulichen Situation und der negativen städtebaulichen Folgen von Spielhallen. Dies wird für viele Bereiche schwer zu begründen sein. In reinen und allgemeinen Wohngebieten würde sich die Ansiedlung einer Spielothek als störender Gewerbebetrieb ohnehin ausschließen.

 

In der gesamten Gemeinde Wiefelstede sind derzeit in 2 Spielhallen insgesamt  16 Geldspielgeräte vorhanden. Hinzu kommt 1 Geldspielgerät in einem gastronomischen Betrieb. Genehmigungen für drei weitere Spielhallen (1x Wiefelstede, 2x Metjendorf) sind beantragt worden. Die Zunahme von Spielhallen im Gemeindegebiet ist daher auch ein weiterer Anlass eine Mindestabstandsverordnung zu erlassen. Da die Anträge für die neuen Spielhallen bereits gestellt worden sind, die Stellungnahmen der Gemeinde Wiefelstede allerdings noch ausstehen, bleibt abzuwarten inwieweit der Landkreis die Mindestabstandsverordnung auch für die bereits beantragten Spielhallen anwendet. Sollte es allerdings zukünftig beispielsweise einen Betreiberwechsel geben, so wird aufgrund der dann in Kraft getretenen Mindestabstandsverordnung eine neue Genehmigung versagt werden können.

 

Hinsichtlich der Intention des Gesetzgebers, durch die Festlegung eines Mindestabstands einen Beitrag zur Suchtprävention zu leisten, und den neu beantragten Spielhallen sollte daher für das gesamte Gemeindegebiet ein Mindestabstand zwischen Spielhallen von 500 m durch eine entsprechende Verordnung festgelegt werden.

 

     


Finanzierung:

 

./.

     


Anlagen:

 

Entwurf der Verordnung über den Mindestabstand von Spielhallen in der Gemeinde Wiefelstede.