Betreff
Wahl der/des Ratsvorsitzenden
Vorlage
B/0685/2016
Art
Beratungsvorlage

Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

§ 61 Abs. 1 NKomVG legt fest, dass nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren unter Leitung des ältesten anwesenden hierzu bereiten Mitgliedes des Rates die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Abgeordneten gewählt wird. Der Rat hat sich erst dann als handlungsfähiges Organ konstituiert. Alle Beschlüsse können erst nach dieser Wahl gefasst werden.

 

Die Wahl der/des Ratsvorsitzenden erfolgt gemäß § 67 NKomVG. Hiernach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Vertretung ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung.