Vorschlag /
Empfehlung:
Gem. § 6 des Nds. Straßengesetzes (NStrG)
in der Fassung vom 24.09.1980 zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017,
wird mit sofortiger Wirkung das Wegeflurstück 50/92 und ein Teilbereich von ca.
70 m² des Flurstückes 50/81 der Flur 29 für den öffentlichen Verkehr als
sonstige Gemeindestraße gewidmet. Es handelt sich hierbei um die Fußwegverbindung
zwischen der Gemeindestraße „Am
Elisabethstein“ und der Landesstraße
„Heidkamper Landstraße“. Die Größe der Fläche beträgt ca. 180 m².
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Im
Rahmen der Neuerrichtung der Wohngebäude der Ammerländer
Wohnungsbaugesellschaft in der
Gemeindestraße „Am Elisabethstein“ wurde die vorhandene Fußwegverbindung
verlegt und neu hergestellt. Die Wegeverbindung die über das Grundstück der
Ammerländer Wohnungsbaugesellschaft
verläuft wurde für die Benutzung freigegeben. Diese ist jedoch noch für
den öffentlichen Verkehr zu widmen, damit ein Gemeingebrauch gegeben ist. Die
Widmung erfolgt als sonstige Gemeindestraße. Die Wegeverbindung hat eine Größe
von ca. 180 m² und eine Länge von ca. 70 m.
Die
Lage der Verkehrsfläche kann dem anliegenden Lageplan entnommen werden.
Finanzierung:
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Anlagen: