Betreff
Neuwahl der/des stellvertretenden Schiedsfrau/Schiedsmannes
Vorlage
B/0878/2017
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Siehe Beratungsergebnis

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

In bestimmten Streitfällen müssen Bürger, ehe sie sich an ein Gericht wenden, das Schiedsamt der Gemeinde/Stadt in Anspruch nehmen. Beispielsweise ist vor der Beantragung einer Privatklage (z. B. bei Beleidigung, leichte Körperverletzung, Sachbeschädigung etc.) obligatorisch ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Schiedsamt durchzuführen. Eine Einigung kann Schadensersatz, Schmerzensgeld und Geldbuße enthalten. Kommt es nicht zu einer Einigung, erhält der Antragsteller eine Bescheinigung, die dann beim Amtsgericht das weitere Verfahren einleitet.

 

Des Weiteren ist das Schiedsamt auch die berufene Stelle, mancherlei bürgerrechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten oft sehr kostspielig zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung der Schiedspersonen nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig. Streitigkeiten dieser Art können zum Beispiel sein: Haftungsansprüche aus Verträgen, nachbarrechtliche Streitigkeiten, z. B. über Höhe und Abstand von Hecken und Bäumen des Grundstücksnachbarn, Schadenersatz etc.

 

Das Verfahren beim Schiedsamt ist unbürokratisch. Es wird durch einen Antrag, der alle Details enthalten sollte, eingeleitet. Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Schiedsamt setzt einen Termin fest, an dem beide Parteien verpflichtet sind, zu erscheinen. Fernbleiben ohne genügende Entschuldigung wird mit einem Ordnungsgeld geahndet. Kommt es zwischen den Parteien zu einer einvernehmlichen Vereinbarung, wird dies in dem Protokoll festgehalten und von den Parteien unterschrieben. Die Vereinbarung ist damit rechtswirksam, hat 30 Jahre Gültigkeit, und es kann daraus vollstreckt werden.

 

Gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) haben Städte und Gemeinden Schiedsämter einzurichten, Schiedspersonen zu wählen und die Sachkosten zu tragen. Schiedspersonen müssen mindestens 30 Jahre alt sein; eine Altersbegrenzung gibt es nicht. Sie sollen befähigt sein für die Streitschlichtung, um den sozialen Frieden zwischen Parteien wiederherzustellen und je nach Fall einen einvernehmlichen Täter-Opfer-Ausgleich zu schaffen. Der Rat wählt die Schiedsperson und deren Stellvertreter für jeweils fünf Jahre. Die Tätigkeit der Schiedsperson ist ehrenamtlich.

 

Auf eigenem Wunsch möchte die derzeitige stellvertretende Schiedsperson, Herr Horst Klockgether, das Amt niederlegen. Die Niederlegung wurde durch das Amtsgericht Westerstede mit Schreiben vom 30.06.2017 festgestellt. Es ist somit eine/ein stellvertretende/r Schiedsfrau/Schiedsmann zu wählen.

 

Aufgrund des erschienenen Zeitungsartikels haben sich die nachfolgend aufgeführten Personen gemeldet und Interesse am Schiedsamt gezeigt:

 

  1. Hajo Kraß, geb. am 07.10.1949, Metjendorf, Metjengerdesweg 16, 26215 Wiefelstede
  2. Wilhelm Küppers, geb. am 28.02.1954, An der Försterei 3, 26215 Wiefelstede
  3. Ingrid Tapken, geb. am 21.07.1960, Spohle, Wiefelsteder Straße 25, 26215 Wiefelstede
  4. Arno Bunger, geb. am 08.01.1969, Thienkamp 40, 26215 Wiefelstede
  5. Andre Beeken, geb. am 27.05.1980, Wiemkenkamp 6, 26215 Wiefelstede

 

Die Verwaltung teilt mit, dass eine Person aus der Gemeinde Wiefelstede gewählt werden muss (§ 3 Abs. 3 Ziffer 2 NSchÄG). Da der Verwaltung und dem Rat nicht alle Personen bekannt sind, wird vorgeschlagen, dass sich die Bewerber in der nächsten Verwaltungsausschusssitzung am 18.09.2017 vorstellen und der Verwaltungsausschuss danach eine Empfehlung an den Rat gibt. Ferner wird vorgeschlagen, Frau Margrit Osterloh als 1. Schiedsfrau zu dieser Sitzung hinzuzuladen.

     


Finanzierung:

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Anlagen: ---