Vorschlag /
Empfehlung:
Siehe Beratungsergebnis
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
In bestimmten Streitfällen müssen Bürger, ehe sie sich
an ein Gericht wenden, das Schiedsamt der Gemeinde/Stadt in Anspruch nehmen.
Beispielsweise ist vor der Beantragung einer Privatklage (z. B. bei
Beleidigung, leichte Körperverletzung, Sachbeschädigung etc.) obligatorisch ein
Schlichtungsverfahren beim zuständigen Schiedsamt durchzuführen. Eine Einigung
kann Schadensersatz, Schmerzensgeld und Geldbuße enthalten. Kommt es nicht zu
einer Einigung, erhält der Antragsteller eine Bescheinigung, die dann beim
Amtsgericht das weitere Verfahren einleitet.
Des Weiteren ist das Schiedsamt auch die berufene
Stelle, mancherlei bürgerrechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle
einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten oft sehr
kostspielig zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung der Schiedspersonen
nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig. Streitigkeiten dieser
Art können zum Beispiel sein: Haftungsansprüche aus Verträgen,
nachbarrechtliche Streitigkeiten, z. B. über Höhe und Abstand von Hecken und
Bäumen des Grundstücksnachbarn, Schadenersatz etc.
Das Verfahren beim Schiedsamt ist unbürokratisch. Es
wird durch einen Antrag, der alle Details enthalten sollte, eingeleitet. Der
Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Das Schiedsamt setzt einen Termin fest, an dem beide Parteien verpflichtet
sind, zu erscheinen. Fernbleiben ohne genügende Entschuldigung wird mit einem
Ordnungsgeld geahndet. Kommt es zwischen den Parteien zu einer einvernehmlichen
Vereinbarung, wird dies in dem Protokoll festgehalten und von den Parteien
unterschrieben. Die Vereinbarung ist damit rechtswirksam, hat 30 Jahre
Gültigkeit, und es kann daraus vollstreckt werden.
Gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche
Schiedsämter (NSchÄG) haben Städte und Gemeinden Schiedsämter einzurichten,
Schiedspersonen zu wählen und die Sachkosten zu tragen. Schiedspersonen müssen
mindestens 30 Jahre alt sein; eine Altersbegrenzung gibt es nicht. Sie sollen
befähigt sein für die Streitschlichtung, um den sozialen Frieden zwischen
Parteien wiederherzustellen und je nach Fall einen einvernehmlichen
Täter-Opfer-Ausgleich zu schaffen. Der Rat wählt die Schiedsperson und deren
Stellvertreter für jeweils fünf Jahre. Die Tätigkeit der Schiedsperson ist
ehrenamtlich.
Auf eigenem Wunsch möchte die derzeitige
stellvertretende Schiedsperson, Herr Horst Klockgether, das Amt niederlegen.
Die Niederlegung wurde durch das Amtsgericht Westerstede mit Schreiben vom
30.06.2017 festgestellt. Es ist somit eine/ein stellvertretende/r Schiedsfrau/Schiedsmann
zu wählen.
Aufgrund des erschienenen Zeitungsartikels haben sich
die nachfolgend aufgeführten Personen gemeldet und Interesse am Schiedsamt
gezeigt:
- Hajo
Kraß, geb. am 07.10.1949, Metjendorf, Metjengerdesweg 16, 26215 Wiefelstede
- Wilhelm
Küppers, geb. am 28.02.1954, An der Försterei 3, 26215 Wiefelstede
- Ingrid
Tapken, geb. am 21.07.1960, Spohle, Wiefelsteder Straße 25, 26215
Wiefelstede
- Arno
Bunger, geb. am 08.01.1969, Thienkamp 40, 26215 Wiefelstede
- Andre
Beeken, geb. am 27.05.1980, Wiemkenkamp 6, 26215 Wiefelstede
Die Verwaltung teilt mit, dass eine Person aus der
Gemeinde Wiefelstede gewählt werden muss (§ 3 Abs. 3 Ziffer 2 NSchÄG). Da der
Verwaltung und dem Rat nicht alle Personen bekannt sind, wird vorgeschlagen,
dass sich die Bewerber in der nächsten Verwaltungsausschusssitzung am
18.09.2017 vorstellen und der Verwaltungsausschuss danach eine Empfehlung an
den Rat gibt. Ferner wird vorgeschlagen, Frau Margrit Osterloh als 1.
Schiedsfrau zu dieser Sitzung hinzuzuladen.
Finanzierung:
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Anlagen: ---