Vorschlag /
Empfehlung:
1. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG i.V.m. § 129 Abs. 1 NKomVG
beschließt der Rat der Gemeinde Wiefelstede den Jahresabschluss des
Haushaltsjahres 2014 in der Fassung vom 30.03.2017.
2. Der Rat der Gemeinde Wiefelstede erteilt
dem Bürgermeister die Entlastung für das Haushaltsjahr 2014.
3. Gemäß § 123 Abs. 1 NKomVG beschließt der
Rat der Gemeinde Wiefelstede, dass das positive ordentliche Ergebnis
(1.158.824,77 €) der ordentlichen Überschussrücklage und das außerordentliche
Ergebnis (191.020,16 €) der außerordentlichen Überschussrücklage zugeführt
wird.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Die
Gemeinde Wiefelstede hat die Unterlagen für den Jahresabschluss 2014
zusammengestellt und dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Ammerland am
19.04.2017 zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfung hat in der Zeit vom 07.08.2017
bis 13.11.2017 stattgefunden. Die Ergebnisse wurden im Prüfungsbericht vom
17.11.2017 festgehalten.
Das
Rechnungsprüfungsamt hat im Rahmen der Prüfung zwei Prüfungsvermerke in den
Prüfungsbericht mit aufgenommen (Siehe Anlage Prüfungsbericht Seite 13 und 14).
Im Ergebnis kommt das Rechnungsprüfungsamt auf Seite 27 des Prüfungsberichts zu
einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, was der Gemeinde Wiefelstede
bescheinigt, dass die gesetzlichen Grundlagen und wirtschaftlichen Vorgaben
eingehalten wurden. Des Weiteren wird festgestellt, dass sich keine
Anhaltspunkte ergeben haben, die gegen eine Entlastung des Bürgermeisters
sprechen würden.
Gemäß
§ 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG ist der Rat ausschließlich zuständig für einen
Beschluss über den Jahresabschluss sowie über die Zuführung zu
Überschussrücklagen bzw. die Verrechnung von Überschüssen des außerordentlichen
Haushalts mit Defiziten des ordentlichen Haushalts. Das Ergebnis des
Haushaltsjahres 2014 ist im ordentlichen Ergebnis mit 1.158.824,77 € positiv
und im außerordentlichen Ergebnis mit 191.020,16 € positiv. Es ergibt sich
somit ein Überschuss in Höhe von 1.349.844.93 €.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, dass das positive ordentliche Ergebnis der ordentlichen
Überschussrücklage und das außerordentliche Ergebnis der außerordentlichen
Überschussrücklage zugeführt werden.
Finanzierung:
Anlagen: