Betreff
Festlegung einer Wertgrenze gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO
Vorlage
B/0991/2017
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Wertgrenze gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO  auf 500.000 € festzusetzen und die Wertgrenze in § 6 der Haushaltssatzung aufzunehmen.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Mit der Einführung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) wurde der § 12 KomHKVO neu geregelt. Inhaltlich ist er nahezu identisch mit dem bisherigen § 12 GemHKVO geblieben. Mit der Neuregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wurde lediglich neu bestimmt, dass die Kommune festzulegen hat, ab welcher Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung ein Wirtschaftlichkeitsvergleich der Alternativen erforderlich ist.

 

Aufgrund der allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit wurden bereits in der Vergangenheit und werden auch zukünftig  bei allen Entscheidungen immer die möglichen Alternativen wirtschaftlich betrachtet und bewertet (z. B. bei Varianten Kauf oder Miete). Gleiches gilt beispielsweise auch bei Entscheidungen im Hinblick auf bauliche Sanierungsmaßnahmen an den Gebäuden. Auch bei sämtlichen Vergabeentscheidungen spielt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eine entscheidende Rolle. Diese Grundsätze und Vorgehensweise gelten auch weiterhin unabhängig von der vg. Regelung des § 12 KomHKVO. Der § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO konkretisiert künftig die vg. allgemeinen Haushaltsgrundsätze.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, diese Wertgrenze auch aus Aufwandsgesichtspunkten im Rahmen der Umsetzung der Vorgabe  zunächst auf 500.000 € festzulegen. Diese Grenze wurde verwaltungsseitig innerhalb des Landkreises abgestimmt.

 

Die Wertgrenze soll in § 6 der Haushaltssatzung aufgenommen werden.

 

Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 KomHKVO aufgeführte Folgekostenberechnung, ist ebenfalls regelmäßig Bestandteil der Entscheidungsfindung und wird auch weiterhin so umgesetzt.

 

     


Finanzierung:

     


Anlagen: