Vorschlag /
Empfehlung:
Der Gemeinderat beschließt, die Wertgrenze gem. § 12 Abs. 1 Satz 1
KomHKVO auf 500.000 € festzusetzen und
die Wertgrenze in § 6 der Haushaltssatzung aufzunehmen.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Mit der Einführung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) wurde der § 12 KomHKVO neu geregelt. Inhaltlich ist er nahezu identisch mit dem bisherigen § 12 GemHKVO geblieben. Mit der Neuregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wurde lediglich neu bestimmt, dass die Kommune festzulegen hat, ab welcher Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung ein Wirtschaftlichkeitsvergleich der Alternativen erforderlich ist.
Aufgrund der allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit wurden bereits in der Vergangenheit und werden auch zukünftig bei allen Entscheidungen immer die möglichen
Alternativen wirtschaftlich betrachtet und bewertet (z. B. bei Varianten Kauf
oder Miete). Gleiches gilt beispielsweise auch bei Entscheidungen im Hinblick
auf bauliche Sanierungsmaßnahmen an den Gebäuden. Auch bei sämtlichen
Vergabeentscheidungen spielt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eine
entscheidende Rolle. Diese Grundsätze und Vorgehensweise gelten auch weiterhin
unabhängig von der vg. Regelung des § 12 KomHKVO. Der § 12 Abs. 1 Satz 1
KomHKVO konkretisiert künftig die vg. allgemeinen Haushaltsgrundsätze.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, diese Wertgrenze auch aus
Aufwandsgesichtspunkten im Rahmen der Umsetzung der Vorgabe zunächst auf 500.000 € festzulegen. Diese
Grenze wurde verwaltungsseitig innerhalb des Landkreises abgestimmt.
Die Wertgrenze soll in § 6 der Haushaltssatzung aufgenommen werden.
Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 KomHKVO aufgeführte Folgekostenberechnung, ist
ebenfalls regelmäßig Bestandteil der Entscheidungsfindung und wird auch
weiterhin so umgesetzt.
Finanzierung:
Anlagen: