Betreff
Trinkwasserversorgung in der Gemeinde Wiefelstede ab dem 01.01.2019
hier: Mitgliedschaft beim Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband
Vorlage
B/1178/2018
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beauftragt die Verwaltung die Mitgliedschaft beim Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband zu beantragen.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Die Trinkwasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und fällt damit in die Zuständigkeit der Kommunen. In unserem Einzugsgebiet hat die Gemeinde Wiefelstede ebenso wie die umliegenden Städte und Gemeinden die Aufgabe der Wasserversorgung durch Konzessionsverträge auf den Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV) übertragen.

 

Der OOWV ist ein Wasser-und Bodenverband, der historisch so gewachsen ist und seit 1948 die Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet betreibt. Überwiegend sind die Kreise und Landkreise hier Mitglied und nehmen die Mitgliedschaftsrechte wahr. Diese gewachsene Struktur spiegelt somit nicht die eigentliche Aufgabenzuständigkeit wieder, die bei den Städten und Gemeinden liegt.

 

Die Konzessionsverträge der Städte und Gemeinden mit dem OOWV enden zum 31.12.2018. Die gemeindlichen Gremien sind bereits darüber unterrichtet worden. Der OOWV strebt an, dass künftig viele Städte und Gemeinden im Trinkwasserbereich Mitglied im OOWV werden und die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf den OOWV übertragen wird. Es bestehen jedoch mehrere Handlungsoptionen, die es zu prüfen gilt.

 

Folgende Optionen kommen dabei in Betracht:

 

§  Übernahme der Anlage und Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde.

Wird kein neuer Vertrag geschlossen, ist die Gemeinde nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, die Anlagen auf ihrem Gebiet gegen Erstattung eines angemessenen Wertes zu übernehmen. Übergangsregelungen sind möglich. Diese Handlungsoption erscheint aus Sicht der Gemeinde nicht sinnvoll.

 

 

 

§  Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages nach Ausschreibung.

Die Ausschreibung eines Konzessionsvertrages für die Vergabe von Wasserkonzessionen stellt zwar kein förmliches Verfahren dar, muss aber eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllen (Bekanntgaben, diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren, förmliche Auftragsvergabe). Ferner hat der OOWV noch keine Aussage getroffen, wie er sich im Falle einer Ausschreibung verhalten will. Dieses Verfahren kann also ebenfalls nicht empfohlen werden.

 

§  Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Aufgabenübertragung auf den OOWV.

Der OOWV bietet grundsätzlich die Möglichkeit an, durch den Abschluss einer Zweckvereinbarung (möglichst mindestens 2 Gemeinden und der OOWV) die Aufgabe der Wasserversorgung auf den OOWV übertragen zu können. Im Vergleich zu einer Mitgliedschaft habe der Abschluss einer Zweckvereinbarung nur den Nachteil, dass die Gemeinde nicht selber, sondern auch weiterhin nur über den Landkreis vertreten wird. Hinzu kommt, dass es noch rechtliche Zweifel gibt, ob eine Zweckvereinbarung zwischen nur einer Gemeinde und dem OOWV überhaupt zulässig ist. Die Gespräche hatten bisher gezeigt, dass nur wenige Gemeinden Interesse am Abschluss einer Zweckvereinbarung haben. Diese Gemeinden sind aber auch an einer Mitgliedschaft interessiert. Insofern wird der Abschluss einer Zweckvereinbarung insgesamt nicht empfohlen.

 

§  Direkte Mitgliedschaft für den Trinkwasserbereich im OOWV und Übertragung der Aufgabe Trinkwasserversorgung.

Die Gemeinde Wiefelstede hat die Aufgabe der Wasserversorgung auf den OOWV übertragen, der diese Aufgabe der Daseinsvorsorge bisher gut erfüllt hat und auch in den Augen der Endkunden ein vertrauter Partner ist.

 

Verwaltungsseitig wird daher die direkte Mitgliedschaft beim OOWV empfohlen. So haben sich der Landkreis, die übrigen Ammerlandgemeinden und auch die Stadt Westerstede für eine Mitgliedschaft ausgesprochen.

 

Da die Satzung des OOWV bisher für den Trinkwasserbereich vornehmlich auf die Mitgliedschaft der Landkreise abstellte, hat der OOWV eine Änderung der Satzung in die Wege geleitet. Die Interessen der Städte und Gemeinden werden nunmehr entsprechend stärker berücksichtigt. Ergänzt wird die Mitgliedschaft durch einen sogenannten Begleitvertrag zwischen der Gemeinde und dem OOWV. Diese Begleitvereinbarung wird auch eine Endschaftsklausel enthalten, die auch die Möglichkeit der Kündigung enthält.

 

Ferner werden den Kommunen über die Begleitvereinbarung die kostenlose Bereitstellung von Feuerlöschwasser und 10 % Rabatt auf die Wasserpreise angeboten. Die Zahlung einer Konzessionsabgabe sieht die Satzung (derzeit noch) nicht vor. Insgesamt ist noch vorgesehen über anstehende Fragen Gespräche mit dem OOWV zu führen.

 

Der OOWV beabsichtigt über Beitrittserklärungen, die bis Mitte November 2018 beim OOWV eingehen, in der für die Aufnahme der neuen Mitglieder geplanten Sitzung im Dezember 2018 zu entscheiden.