hier: Mitgliedschaft beim Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband
Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beauftragt
die Verwaltung die Mitgliedschaft beim Oldenburgisch-Ostfriesischen
Wasserverband zu beantragen.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Die Trinkwasserversorgung ist eine
Aufgabe der Daseinsvorsorge nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und fällt
damit in die Zuständigkeit der Kommunen. In unserem Einzugsgebiet hat die
Gemeinde Wiefelstede ebenso wie die umliegenden Städte und Gemeinden die
Aufgabe der Wasserversorgung durch Konzessionsverträge auf den
Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV) übertragen.
Der OOWV ist ein Wasser-und Bodenverband,
der historisch so gewachsen ist und seit 1948 die Trinkwasserversorgung im
Verbandsgebiet betreibt. Überwiegend sind die Kreise und Landkreise hier
Mitglied und nehmen die Mitgliedschaftsrechte wahr. Diese gewachsene Struktur
spiegelt somit nicht die eigentliche Aufgabenzuständigkeit wieder, die bei den
Städten und Gemeinden liegt.
Die Konzessionsverträge der Städte und
Gemeinden mit dem OOWV enden zum 31.12.2018. Die gemeindlichen Gremien sind
bereits darüber unterrichtet worden. Der OOWV strebt an, dass künftig viele
Städte und Gemeinden im Trinkwasserbereich Mitglied im OOWV werden und die
Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf den OOWV übertragen wird. Es bestehen
jedoch mehrere Handlungsoptionen, die es zu prüfen gilt.
Folgende Optionen kommen dabei in
Betracht:
§ Übernahme
der Anlage und Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde.
Wird kein neuer Vertrag geschlossen, ist
die Gemeinde nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, die Anlagen auf
ihrem Gebiet gegen Erstattung eines angemessenen Wertes zu übernehmen.
Übergangsregelungen sind möglich. Diese Handlungsoption erscheint aus Sicht der
Gemeinde nicht sinnvoll.
§ Abschluss
eines neuen Konzessionsvertrages nach Ausschreibung.
Die Ausschreibung eines
Konzessionsvertrages für die Vergabe von Wasserkonzessionen stellt zwar kein
förmliches Verfahren dar, muss aber eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllen
(Bekanntgaben, diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren, förmliche
Auftragsvergabe). Ferner hat der OOWV noch keine Aussage getroffen, wie er sich
im Falle einer Ausschreibung verhalten will. Dieses Verfahren kann also
ebenfalls nicht empfohlen werden.
§ Abschluss
einer Zweckvereinbarung zur Aufgabenübertragung auf den OOWV.
Der OOWV bietet grundsätzlich die
Möglichkeit an, durch den Abschluss einer Zweckvereinbarung (möglichst
mindestens 2 Gemeinden und der OOWV) die Aufgabe der Wasserversorgung auf den
OOWV übertragen zu können. Im Vergleich zu einer Mitgliedschaft habe der Abschluss
einer Zweckvereinbarung nur den Nachteil, dass die Gemeinde nicht selber,
sondern auch weiterhin nur über den Landkreis vertreten wird. Hinzu kommt, dass
es noch rechtliche Zweifel gibt, ob eine Zweckvereinbarung zwischen nur einer
Gemeinde und dem OOWV überhaupt zulässig ist. Die Gespräche hatten bisher
gezeigt, dass nur wenige Gemeinden Interesse am Abschluss einer
Zweckvereinbarung haben. Diese Gemeinden sind aber auch an einer Mitgliedschaft
interessiert. Insofern wird der Abschluss einer Zweckvereinbarung insgesamt
nicht empfohlen.
§ Direkte
Mitgliedschaft für den Trinkwasserbereich im OOWV und Übertragung der Aufgabe
Trinkwasserversorgung.
Die Gemeinde Wiefelstede hat die Aufgabe
der Wasserversorgung auf den OOWV übertragen, der diese Aufgabe der
Daseinsvorsorge bisher gut erfüllt hat und auch in den Augen der Endkunden ein
vertrauter Partner ist.
Verwaltungsseitig wird daher die direkte
Mitgliedschaft beim OOWV empfohlen. So haben sich der Landkreis, die übrigen
Ammerlandgemeinden und auch die Stadt Westerstede für eine Mitgliedschaft
ausgesprochen.
Da die Satzung des OOWV bisher für den
Trinkwasserbereich vornehmlich auf die Mitgliedschaft der Landkreise abstellte,
hat der OOWV eine Änderung der Satzung in die Wege geleitet. Die Interessen der
Städte und Gemeinden werden nunmehr entsprechend stärker berücksichtigt.
Ergänzt wird die Mitgliedschaft durch einen sogenannten Begleitvertrag zwischen
der Gemeinde und dem OOWV. Diese Begleitvereinbarung wird auch eine
Endschaftsklausel enthalten, die auch die Möglichkeit der Kündigung enthält.
Ferner werden den Kommunen über die
Begleitvereinbarung die kostenlose Bereitstellung von Feuerlöschwasser und 10 %
Rabatt auf die Wasserpreise angeboten. Die Zahlung einer Konzessionsabgabe
sieht die Satzung (derzeit noch) nicht vor. Insgesamt ist noch vorgesehen über
anstehende Fragen Gespräche mit dem OOWV zu führen.
Der OOWV beabsichtigt über
Beitrittserklärungen, die bis Mitte November 2018 beim OOWV eingehen, in der
für die Aufnahme der neuen Mitglieder geplanten Sitzung im Dezember 2018 zu
entscheiden.