Vorschlag /
Empfehlung:
Dem Gemeinderat wird empfohlen, wie folgt
zu beschließen:
Für die Restdauer der am 01.11.2016
begonnenen Wahlperiode in den Schulausschuss werden folgende hinzugewählten
Mitglieder berufen:
Schülervertreterin: Joyce Burmann,
Liethermoorsweg 1 a, 26215 Wiefelstede
Vertreterin: Sofie Schrader, Up de Nebberee
35, 26215 Wiefelstede
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Gemäß
§ 110 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) gehören den kommunalen
Schulausschüssen neben Ratsfrauen und Ratsherren auch stimmberechtigte
Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der
Schülerinnen und Schüler an. Der Rat der Gemeinde Wiefelstede hat in seiner
konstituierenden Sitzung am 01.11.2016 hinsichtlich der Zahl dieser
Mitgliedergruppen beschlossen, dass je ein/e Vertreter/-in der Lehrkräfte, der
Eltern und der Schüler/-innen sowie je ein Ersatzmitglied dem Schulausschuss
angehören sollen.
Der
bisherige Schülervertreter Christian Imken hat die Oberschule Wiefelstede am
31.07.2018 verlassen. Mette-Marie Ryschka hat ihre Funktion zum Schuljahresende
2017/2018 niedergelegt. In einer Schulvorstandssitzung Anfang des Schuljahres
2018/2019 wurden Joyce Burmann (Klasse 8c) und als Vertreterin Sofie Schrader
(Klasse 9 c) als Schülervertreter für den Schulausschuss vorgeschlagen.
Das
Berufungsverfahren wird durch die Verordnung über das Berufungsverfahren für
die kommunalen Schulausschüsse verbindlich geregelt. Der Gemeinderat beruft die
Vertreter der Schulen nach den Vorschlägen der sie entsendenden Gruppen. Diese
Vorschläge sind für die berufenden Gremien des Schulträgers (Gemeinderat) gemäß
§ 110 Abs. 4 Satz 1 und 2 NSchG verbindlich.
Gemäß
§ 73 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind die Vorschriften
der §§ 71 und 72 NKomVG auf die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften
anzuwenden, soweit nicht durch die besonderen Vorschriften abweichende
Regelungen getroffen werden. Da spezialgesetzliche Regelungen nur für das
Berufungsverfahren nach § 110 NSchG getroffen wurden, finden für den
Schulausschuss die Bildungs- und Verfahrensvorschriften der § § 71 und 72
NKomVG Anwendung.
Die Ausschussbesetzung mit den neuen Mitgliedern muss vom Rat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG durch Beschluss festgestellt werden.