Betreff
Berufung hinzugewählter Mitglieder in den Schulausschuss
Vorlage
B/1190/2018
Aktenzeichen
12003
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Dem Gemeinderat wird empfohlen, wie folgt zu beschließen:

 

Für die Restdauer der am 01.11.2016 begonnenen Wahlperiode in den Schulausschuss werden folgende hinzugewählten Mitglieder berufen:

 

Schülervertreterin: Joyce Burmann, Liethermoorsweg 1 a, 26215 Wiefelstede

Vertreterin: Sofie Schrader, Up de Nebberee 35, 26215 Wiefelstede

 

 

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Gemäß § 110 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) gehören den kommunalen Schulausschüssen neben Ratsfrauen und Ratsherren auch stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler an. Der Rat der Gemeinde Wiefelstede hat in seiner konstituierenden Sitzung am 01.11.2016 hinsichtlich der Zahl dieser Mitgliedergruppen beschlossen, dass je ein/e Vertreter/-in der Lehrkräfte, der Eltern und der Schüler/-innen sowie je ein Ersatzmitglied dem Schulausschuss angehören sollen.

 

 

Der bisherige Schülervertreter Christian Imken hat die Oberschule Wiefelstede am 31.07.2018 verlassen. Mette-Marie Ryschka hat ihre Funktion zum Schuljahresende 2017/2018 niedergelegt. In einer Schulvorstandssitzung Anfang des Schuljahres 2018/2019 wurden Joyce Burmann (Klasse 8c) und als Vertreterin Sofie Schrader (Klasse 9 c) als Schülervertreter für den Schulausschuss vorgeschlagen.

 

Das Berufungsverfahren wird durch die Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse verbindlich geregelt. Der Gemeinderat beruft die Vertreter der Schulen nach den Vorschlägen der sie entsendenden Gruppen. Diese Vorschläge sind für die berufenden Gremien des Schulträgers (Gemeinderat) gemäß § 110 Abs. 4 Satz 1 und 2 NSchG verbindlich.

 

Gemäß § 73 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind die Vorschriften der §§ 71 und 72 NKomVG auf die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht durch die besonderen Vorschriften abweichende Regelungen getroffen werden. Da spezialgesetzliche Regelungen nur für das Berufungsverfahren nach § 110 NSchG getroffen wurden, finden für den Schulausschuss die Bildungs- und Verfahrensvorschriften der § § 71 und 72 NKomVG Anwendung.

 

Die Ausschussbesetzung mit den neuen Mitgliedern muss vom Rat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG durch Beschluss festgestellt werden.