Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wiefelstede, hier: Antrag des Hegering Wiefelstede auf "Erlass der Hundesteuer"
Vorlage
B/1415/2019
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Wiefelstede vom 12.10.1998, in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 07.12.2015, bleibt unverändert bestehen.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

I.)                  Rechtslage in der Gemeinde Wiefelstede

Mit Schreiben vom 09.01.2019, eingegangen am 13.02.2019, stellt der Hegering Wiefelstede, Jägerschaft des Landkreises Ammerland e. V., einen Antrag „auf Erlass der Hundesteuer für Jagdgebrauchshunde für die Gemeinde Wiefelstede“ (Anlage).

 

Der o. g. Antrag ist dahingehend auszulegen, dass eine Änderung der derzeit gültigen Hundesteuersatzung verfolgt wird.

 

Die derzeit geltenden Tatbestände zur Befreiung von der Hundesteuer sind abschließend in § 5 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wiefelstede vom 12.10.1998, Bekanntmachung im Amtsblatt Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 44 vom 30.10.1998, S. 1038, in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 07.12.2015, Amtsblatt Ammerland Nr. 35 vom 11.12.2015, S. 140, geregelt:

§ 5 Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1.       Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

2.       Diensthunden nach ihrem Dienstende;

3.       Gebrauchshunden von im Forstdienst angestellten Personen, von für die Jagdaufsicht bestätigten Personen und Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

4.       Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten oder verwendet werden;

5.       Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind;

6.       Blindenführhunden;

7.       Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind (die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden);

8.       Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

9.       Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

10.   abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.“

 

Die Regelung in § 5 Nr. 3 der Hundesteuersatzung zielt hierbei u. a. auf (hauptberufliche) Förster und Jagdausübungsberechtigte ab, die von der Jagdbehörde nach § 30 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) in der aktuellen Fassung bestätigt wurden. Für eine solche Bestätigung sind neben dem Besitz eines gültigen Jadgscheines u. a. eine Bescheinigung der anerkannten Landesjägerschaft oder des Verbandes der Jagaufseher über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdaufseherlehrgang, ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Revierjägerin/zum Revierjäger oder eine forstliche Ausbildung sowie ein Nachweis der Jagdpachtfähigkeit erforderlich. Bei „von für die Jagdaufsicht bestätigten Personen“ im Sinne des Ausnahmetatbestandes der Hundesteuersatzung handelt es sich somit um besonders qualifizierte Jagdaufseher/innen, mit der Folge, dass die eingesetzten Jagdgebrauchshunde übriger Jägerinnen/Jäger nicht unter diesen Tatbestand subsumiert werden können.

 

 

II.)                Darstellung des Sach- und Rechtslage in umliegenden Kommunen

Die politische Diskussion über eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung für Jagdgebrauchshunde ist zum Teil auch in den umliegenden Kommunen aktuell.

 

So wurde bereits eine Entscheidung über einen ähnlich lautenden Antrag der dortigen Jägerschaft durch Beschluss des Ausschusses für Haushalt und Finanzen der Stadt Westerstede vom 18.03.2019 auf die nächste Ausschusssitzung vertagt. 

 

In der Stadt Oldenburg wurde ein solcher Antrag pressewirksam mit der Begründung abgelehnt, dass die Hundehaltung für Jagdhunde der privaten Lebensführung zugeordnet werden müsse und insoweit steuerpflichtig sei (Quelle: Internet, Nordwest-Zeitung Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, „Hundesteuer in Oldenburg: Nichts zu rütteln an Steuerpflicht für Jagdhunde vom 12.03.2019, URL: https://www.nwzonline.de/ oldenburg/politik/oldenburg-hundesteuer-in-oldenburg-nichts-zu-ruetteln-an-steuerpflicht-fue

r-jagdhunde_a_50,4,735559561.html, aufgerufen am 16.09.2019).

 

Die hundesteuerrechtliche Situation im Hinblick auf die Befreiung bzw. Ermäßigung für sog. Jagdgebrauchshunde stellt sich in umliegenden Kommunen (ohne Samtgemeinden) insgesamt wie folgt dar:

 

Bezeichnung der Kommune

Befreiung

Ermäßigung

 

Landkreis Ammerland

Gemeinde Bad Zwischenahn

Nein

Nein

Stadt Westerstede

Nein

Nein

Gemeinde Rastede

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Edewecht

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Apen

Nein

Nein

 

Landkreis Oldenburg

Gemeinde Dötlingen

?

?

Gemeinde Ganderkesee

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Großenkneten

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Hatten

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Hude (Oldenburg)

Nein

Nein

Gemeinde Wardenburg

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Stadt Wildeshausen

Nein

Nein

 

Stadt Oldenburg

Nein

Nein

 

Landkreis Leer

Stadt Borkum

Nein

Nein

Gemeinde Bunde

?

?

Gemeinde Jemgum

Nein

Nein

Stadt Leer

Nein

Nein

Gemeinde Moormerland

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Ostrhauderfehn

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Rhauderfehn

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Uplengen

Nein

Nein

Stadt Weener

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Westoverledingen

Nein

Nein

 

Landkreis Cloppenburg

Gemeinde Barßel

?

?

Gemeinde Bösel

Nein

Nein

Gemeinde Cappeln/Oldb.

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Stadt Cloppenburg

Nein

Nein

Gemeinde Emstek

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Essen/Oldb.

Nein

Nein

Stadt Friesoythe

Nein

Nein

Gemeinde Garrel

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Lastrup

Nein

Nein

Gemeinde Lindern/Oldb.

Nein

Nein

Stadt Löningen

Nein

Nein

Gemeinde Molbergen

Nein

Nein

Gemeinde Saterland

Nein

Nein

 

Landkreis Friesland

Gemeinde Bockhorn

Ja, unter weiteren Voraussetzungen

Nein

Stadt Jever

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Sande

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Stadt Schortens

Nein

Nein

Stadt Varel

Nein

Nein

Gemeinde Wangerland

Nein

Nein

Gemeinde Wangerooge

Nein

Nein

Gemeinde Zetel

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

 

Landkreis Wesermarsch

Gemeinde Berne

-

-

Stadt Brake (Unterweser)

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Butjardingen

Nein

Nein

Stadt Elsfleth

Nein

Ja (50 % Ermäßigung)

Gemeinde Jade

Nein

Nein

Gemeinde Lemwerder

Nein

Nein

Stadt Nordenham

Nein

Nein

Gemeinde Ovelgönne

Nein

Nein

Gemeinde Stadland

Nein

Nein

 

Aus der o. g. Darstellung ist ersichtlich, dass nahezu alle aufgeführten Städte und Gemeinden (Ausnahme: Gemeinde Bockhorn) eine Steuerbefreiung für Jagdgebrauchshunde nicht vorsehen.

 

Bei der Ermäßigung der Hundesteuer für Jagdgebrauchshunde ergibt sich ein heterogenes Gefüge innerhalb der Städte und Gemeinden der umliegenden Landkreise. Eine Vielzahl der Kommunen sieht auch keine Ermäßigung bei der Hundesteuer vor.

 

 

 

III.)              Abwägung in Bezug auf eine Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wiefelstede

Insgesamt umfasst der Hegering Wiefelstede ca. 10.000 ha Jagdfläche, welche von 14 gemeinschaftlichen Jagdbezirken und 4 Eigenjagdbezirken bewirtschaftet und bejagt wird. Der Hegering zählt mit Stand von April 2019 insgesamt 171 Mitglieder, darunter auch 11 Jägerinnen (Quelle: Internet, Hegering Wiefelstede, Jägerschaft Ammerland e. V., URL: https://www.ljn.de/hegeringe/wiefelstede/ueber_uns/, aufgerufen am 16.09.2019). 

 

Aus der Sicht der Verwaltung verdient die Tätigkeit des Hegering Wiefelstede zu den im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im NJagdG verfolgten Zwecken natürlich eine hohe Anerkennung und Wertschätzung.

 

Gleichsam kann auch der Argumentation der Stadt Oldenburg gefolgt werden, wonach die Jagdausübung häufig auch der privaten Lebensführung zugeordnet werden kann. Die Aufnahme des Ausnahmetatbestandes in § 5 Nr. 3 der Hundesteuersatzung dient insoweit auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits den gesetzlich legitimierten Zwecken des BNatSchG und des NJagdG.

 

Die aktuelle Satzungsregelung der Gemeinde Wiefelstede sieht nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) einen Betrag in Höhe von 60,00 € jährlich (umgerechnet 5,00 € monatlich) für den ersten Hund vor. Für die Hundesteuer als einkommensunabhängige Ordnungssteuer obliegt es so jeder/jedem Hundehalter/in selbst, ob eine Hundehaltung im Rahmen der eigenen finanziellen Verhältnisse erfolgen soll und ob der genannte Betrag jährlich aufgewendet werden kann.

 

Im Quervergleich zu anderen Kommunen (siehe II.) erscheint eine Erweiterung der  Tatbestände zur Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung nicht angezeigt.

 

Eine entsprechende Änderung zur Aufnahme neuer bzw. weiterer Tatbestände im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen und/oder -ermäßigungen würde insgesamt zu geringeren Erträgen im Haushalt der Gemeinde Wiefelstede führen. Da mangels einer entsprechenden Regelung in der bisherigen Satzung statistisch jedoch nicht erfasst wird, wie viele Jagdgebrauchshunde im Gemeindegebiet existieren, wäre die Höhe der Mindererträge derzeit nicht absehbar.

     


Finanzierung:

 

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Anlagen:

 

Antrag des Hegering Wiefelstede „auf Erlass der Hundesteuer für Jagdgebrauchshunde für die Gemeinde Wiefelstede“ vom 09.01.2019.