Vorschlag /
Empfehlung:
1. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG i.V.m. § 129 Abs. 1 NKomVG
beschließt der Rat der Gemeinde Wiefelstede den Jahresabschluss des
Haushaltsjahres 2015 in der Fassung vom 22.03.2019.
2. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG erteilt der
Rat der Gemeinde Wiefelstede dem Bürgermeister die Entlastung für das
Haushaltsjahr 2015.
3. Gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG i.V.m. § 123 Abs.
1 S. 1 NKomVG beschließt der Rat der Gemeinde Wiefelstede, dass das positive ordentliche Ergebnis
(748.720,32 €) der ordentlichen Überschussrücklage und das außerordentliche Ergebnis (448.330,06
€) der außerordentlichen Überschussrücklage zugeführt werden.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Die
Gemeinde Wiefelstede hat die Unterlagen für den Jahresabschluss 2015
zusammengestellt und dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Ammerland am
17.04.2019 zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfung hat in der Zeit vom 05.06.2019
bis 23.10.2019 (mit Unterbrechungen) stattgefunden. Die Ergebnisse wurden im
Prüfungsbericht vom 23.10.2019 (Anlage) festgehalten.
Aus
dem Prüfungsbericht ergeben sich zwei Feststellungen (siehe Prüfungsbericht
Seiten 12f. und 27), auf die die Verwaltung mit der Beratungsvorlage anliegender Stellungnahme vom 20.11.2019 entsprechend
eingeht.
Im
Ergebnis kommt das Rechnungsprüfungsamt auf Seite 25 des Prüfungsberichts zu
einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Dieser bescheinigt der
Gemeinde Wiefelstede, dass die gesetzlichen Grundlagen und die weiteren
Bestimmungen eingehalten wurden.
Gemäß
§ 58 Abs. 1 Nr. 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist der
Rat ausschließlich zuständig für den Beschluss über den Jahresabschluss, die
Zuführungen zu Überschussrücklagen und die Entlastung des Bürgermeisters.
Die
Ergebnisse des Haushaltsjahres 2015 sind im ordentlichen Haushalt mit
748.720,32 € und im außerordentlichen Haushalt mit 448.330,06 € jeweils
deutlich positiv. Es ergibt sich somit ein Gesamtüberschuss in Höhe von
1.197.050,38 €.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, dass das positive ordentliche Ergebnis gemäß § 123 Abs. 1
NKomVG der ordentlichen Überschussrücklage und das außerordentliche Ergebnis
der außerordentlichen Überschussrücklage zugeführt werden.
Nach
der Zuführung würden sich folgende Rücklagenbestände ergeben:
Ordentliche Überschussrücklage = 4.792.238,91 €
Außerordentliche Überschussrücklage = 1.086.686,98
€
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Gesamt = 5.878.925,89 €
Anlagen: