Vorschlag /
Empfehlung:
Der Verwaltungsausschuss nimmt die
Mitteilung der Verwaltung zur Anwendung sachgrundloser Befristungen von
Arbeitsverhältnissen zur Kenntnis.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Das
Ratsmitglied René Schönwälder hat mit Schreiben vom 06.12.2019 folgendes
beantragt:
1.
Die
Verwaltung der Gemeinde Wiefelstede wird ab sofort von der gesetzlichen
Möglichkeit nach den § 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
(TzBfG) sachgrundlose Arbeitsverhältnisse zu vereinbaren, keinen Gebrauch mehr
machen.
2.
Die
Verwaltung wirkt in den von ihr beeinflussten gemeindeeigenen und sonstigen
Unternehmen darauf hin, in Zukunft gem. Ziffer 1 zu verfahren.
Die
Gemeinde Wiefelstede schließt sachgrundlos befristete Arbeitsverträge im Sinne
von § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG i. V. m. § 30 Abs. 3 und 4 des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst für den Bereich der Verwaltung (TVöD-V) ohnehin nur in
Ausnahmefällen ab.
Eine
sachgrundlose Befristung erfolgt in der Regel nur bei Auszubildenden nach
erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung und sofern der Tatbestand des §
16a des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD-BBiG)
nicht erfüllt ist.
Pro
Jahr beginnen grundsätzlich zwei Auszubildende für den Beruf einer/eines
Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung „Kommunalverwaltung“ ihre
Ausbildung.
Nach
Abschluss der Ausbildung wird ein/e Auszubildende/r für die Dauer von drei
Monaten und die/der andere Auszubildende/r für die Dauer von zwölf Monaten mit
einer sachgrundlosen Befristung weiterbeschäftigt.
Die
dreimonatige Weiterbeschäftigung erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die/der
Beschäftigte in diesem Zeitraum um einen neuen Arbeitsplatz kümmern kann und
dies nicht in der „stressigen“ Prüfungsphase vor Ausbildungsende geschehen
muss. Dies ist bereits seit etlichen Jahren gelebte Praxis in der Gemeinde
Wiefelstede.
Die
zwölfmonatige Weiterbeschäftigung erfolgt mit Zustimmung der politischen
Gremien seit dem Jahr 2018 (vgl. Beratungsvorlage mit der Vorlagen-Nr.
B/0980/2017, Ziff. 10), um bei kurzfristig intern zu besetzenden Stellen
entsprechendes Personal abrufen zu können und um Arbeitsspitzen innerhalb des
Jahres auffangen zu können.
Sollte
innerhalb der zwölf Monate eine interne Bewerbung auf eine freiwerdende Stelle
erfolgen, wird das sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis bei erfolgreicher
Bewerbung entsprechend der zu besetzenden Stelle in ein befristetes
Arbeitsverhältnis mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG (z. B. Vertretung wegen
Elternzeit) oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Eine
gänzliche Beendigung sachgrundloser Befristungen würde insoweit dazu führen,
dass die o. g. Praxis aufgehoben werden müsste und eine generelle drei- oder
zwölfmonatige befristete Weiterbeschäftigung von Auszubildenden im Anschluss an
die Ausbildung nicht mehr bzw. kaum noch möglich wäre.
Darüber
hinaus setzen die gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Normen bereits einen
engen Rahmen zur Anwendung von sachgrundlosen Befristungen (z. B. Höchstdauer
von zwei Jahren und Verbot einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber,
vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG). Bereits dieser Umstand führt dazu, dass in der
Gemeinde Wiefelstede auch zum jetzigen Zeitpunkt nur in Ausnahmefällen von der
sachgrundlosen Befristung Gebrauch gemacht wird.
In
den letzten Jahren war die Anzahl der sachgrundlosen Befristungen aus diesen
Gründen sehr überschaubar, so dass verwaltungsseitig keine Vorteile aus einem
generellen Verzicht auf das gesetzlich und tarifvertraglich legitimierte
Instrument zur sachgrundlosen Befristung gesehen werden und es diesbezüglich
auch keiner Anpassung bedarf.
Finanzierung:
Anlagen: