Betreff
Beendigung sachgrundloser Befristungen von Arbeitsverhältnissen hier: Antrag des Ratsmitglieds René Schönwälder, Die Linke, vom 06.12.2019
Vorlage
B/1544/2020
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

Der Verwaltungsausschuss nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur Anwendung sachgrundloser Befristungen von Arbeitsverhältnissen zur Kenntnis.

 


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

Das Ratsmitglied René Schönwälder hat mit Schreiben vom 06.12.2019 folgendes beantragt: 

 

1.      Die Verwaltung der Gemeinde Wiefelstede wird ab sofort von der gesetzlichen Möglichkeit nach den § 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sachgrundlose Arbeitsverhältnisse zu vereinbaren, keinen Gebrauch mehr machen.

 

2.      Die Verwaltung wirkt in den von ihr beeinflussten gemeindeeigenen und sonstigen Unternehmen darauf hin, in Zukunft gem. Ziffer 1 zu verfahren.

 

 

Die Gemeinde Wiefelstede schließt sachgrundlos befristete Arbeitsverträge im Sinne von § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG i. V. m. § 30 Abs. 3 und 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Verwaltung (TVöD-V) ohnehin nur in Ausnahmefällen ab.

 

Eine sachgrundlose Befristung erfolgt in der Regel nur bei Auszubildenden nach erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung und sofern der Tatbestand des § 16a des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD-BBiG) nicht erfüllt ist.

 

Pro Jahr beginnen grundsätzlich zwei Auszubildende für den Beruf einer/eines Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung „Kommunalverwaltung“ ihre Ausbildung.

 

Nach Abschluss der Ausbildung wird ein/e Auszubildende/r für die Dauer von drei Monaten und die/der andere Auszubildende/r für die Dauer von zwölf Monaten mit einer sachgrundlosen Befristung weiterbeschäftigt.

 

Die dreimonatige Weiterbeschäftigung erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die/der Beschäftigte in diesem Zeitraum um einen neuen Arbeitsplatz kümmern kann und dies nicht in der „stressigen“ Prüfungsphase vor Ausbildungsende geschehen muss. Dies ist bereits seit etlichen Jahren gelebte Praxis in der Gemeinde Wiefelstede.

 

Die zwölfmonatige Weiterbeschäftigung erfolgt mit Zustimmung der politischen Gremien seit dem Jahr 2018 (vgl. Beratungsvorlage mit der Vorlagen-Nr. B/0980/2017, Ziff. 10), um bei kurzfristig intern zu besetzenden Stellen entsprechendes Personal abrufen zu können und um Arbeitsspitzen innerhalb des Jahres auffangen zu können.

 

Sollte innerhalb der zwölf Monate eine interne Bewerbung auf eine freiwerdende Stelle erfolgen, wird das sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis bei erfolgreicher Bewerbung entsprechend der zu besetzenden Stelle in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG (z. B. Vertretung wegen Elternzeit) oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. 

 

Eine gänzliche Beendigung sachgrundloser Befristungen würde insoweit dazu führen, dass die o. g. Praxis aufgehoben werden müsste und eine generelle drei- oder zwölfmonatige befristete Weiterbeschäftigung von Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung nicht mehr bzw. kaum noch möglich wäre.

 

Darüber hinaus setzen die gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Normen bereits einen engen Rahmen zur Anwendung von sachgrundlosen Befristungen (z. B. Höchstdauer von zwei Jahren und Verbot einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber, vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG). Bereits dieser Umstand führt dazu, dass in der Gemeinde Wiefelstede auch zum jetzigen Zeitpunkt nur in Ausnahmefällen von der sachgrundlosen Befristung Gebrauch gemacht wird.

 

In den letzten Jahren war die Anzahl der sachgrundlosen Befristungen aus diesen Gründen sehr überschaubar, so dass verwaltungsseitig keine Vorteile aus einem generellen Verzicht auf das gesetzlich und tarifvertraglich legitimierte Instrument zur sachgrundlosen Befristung gesehen werden und es diesbezüglich auch keiner Anpassung bedarf.

    


Finanzierung:

     


Anlagen: