Vorschlag /
Empfehlung:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem
der Beratungsvorlage B/1638/2020 beigefügten Antrag des Ratsmitglieds René
Schönwälder, Die Linke, vom 17.09.2020 nicht zu folgen.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Das Ratsmitglied René
Schönwälder hat mit Schreiben vom 17.09.2020 (siehe Anlage)
folgendes beantragt:
1. „Die
Verwaltung der Gemeinde Wiefelstede wird ab sofort von der gesetzlichen
Möglichkeit nach § 14 Absatz 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetz
(TzBfG) sachgrundlose Arbeitsverhältnisse zu vereinbaren, keinen Gebrauch mehr
machen.
Hiervon unberührt soll nach wie vor die sachgrundlose
Befristung bei Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung bleiben, wie diese
in der Gemeinde Wiefelstede gängige und sinnvolle Praxis ist.
2. Die
Verwaltung wirkt in den von ihr beeinflussten gemeindeeigenen und sonstigen
Unternehmen darauf hin, in Zukunft gemäß Ziffer 1 zu verfahren.“
Zur Begründung wird in dem
Antrag im Wesentlichen angeführt, dass bei eigentlich notwendigen unbefristeten
Arbeitsverhältnissen eine sachgrundlose Befristung vorgeschaltet sein könne und
dies praktisch auf eine zweite Probezeit hinauslaufen würde.
Im Antrag wird dargestellt,
dass die Probezeit nach § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst (TVöD) längstens sechs Monate betrage.
Dieser Grundsatz findet sich
sowohl in § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch in der
bereits zitierten Norm des TVöD.
Abweichend davon enthält
aber bereits § 30 Abs. 4 S. 1 TVöD die zwingende Vorgabe, dass bei befristeten
Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund (lediglich) die ersten sechs Wochen als
Probezeit gelten.
Hinzu kommt, dass die
Vereinbarung einer Probezeit nach ständiger Rechtsprechung der
Arbeitsgerichtsbarkeit nur zu Beginn einer Vertragsbeziehung möglich ist (siehe
u. a. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 – 4 Sa 68/01). Auch wenn auf
ein vorheriges befristetes Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis folgt, ist die Vereinbarung einer „zweiten
Probezeit“ unwirksam.
Eine Probezeit steht im
Übrigen auch nicht (zwingend) in einem direkten Zusammenhang mit der sog.
Wartefrist im Sinne von § 1 des Kündigungsschutzgesetztes (KSchG).
Selbst wenn ein Arbeitgeber
unzulässigerweise eine weitere Probezeit vereinbaren würde, würden die
Bestimmungen des KSchG nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist vollumfänglich
Anwendung finden, mit der Folge, dass eine Kündigung nur dann zulässig wäre,
wenn sie sozial gerechtfertigt (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG) ist oder aus „wichtigem
Grund“ (vgl. § 626 BGB) erfolgt.
Bereits der Gesetzgeber bzw. die
Tarifvertragsparteien haben mit diesen arbeits- und tarifvertraglichen
Regelungen dafür Sorge getragen, dass Arbeitnehmer/innen nicht durch
willkürliche Vertragsgestaltungen benachteiligt werden können.
Im Hinblick auf die tatsächlichen
Gegebenheiten ist festzustellen, dass die Gemeinde Wiefelstede sachgrundlos
befristete Arbeitsverträge im Sinne von § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG i. V. m. § 30
Abs. 3 und 4 TVöD ohnehin nur in Ausnahmefällen abschließt. Die bestehenden
gesetzlichen und tarifvertraglichen Normen reduzieren den praktischen
Anwendungsbereich von sachgrundlosen Befristungen bereits erheblich. Gleichwohl
ist es auch der Sicht der Verwaltung zwingend erforderlich, in atypischen
Fällen überhaupt hiervon Gebrauch machen zu können.
Finanzierung:
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Anlagen: