Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede nimmt die
als Anlage zur Beratungsvorlage B/1676/2020 beigefügte Zusammenstellung
der angeforderten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen des
Haushaltsjahres 2019 zur Kenntnis.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich und
sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein (§ 117 Abs. 1
S. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz – NKomVG –). |
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In den Fällen von
unerheblicher Bedeutung (bis 10.000 € gem. § 3a Abs. 2 S. 2 der Hauptsatzung
der Gemeinde Wiefelstede) sowie für innerbetriebliche Leistungsverrechnungen
(ohne Wertgrenzen) entscheidet der Bürgermeister. Im Übrigen liegt die
Zuständigkeit beim Rat der Gemeinde Wiefelstede (§ 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG). |
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In dringenden Fällen, in
denen die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann,
entscheiden der Verwaltungsausschuss (Eilentscheidung gem. § 89 S. 1 NKomVG)
bzw. bei drohenden erheblichen Nachteilen oder Gefahren, sofern die
Zustimmung des Verwaltungsausschusses nicht rechtzeitig erfolgen kann, trifft
der Bürgermeister im Einvernehmen mit einer/einem ehrenamtlichen
Bürgermeistervertreter/in die notwendige Zustimmung (Eilentscheidung gem. §
89 S. 2 NKomVG). |
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Der Rat der Gemeinde
Wiefelstede sowie der Verwaltungsausschuss sind in den Fällen von
unerheblicher Bedeutung spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses bzw.
bei Eilentscheidungen unverzüglich über die Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen zu unterrichten (§ 117 Abs. 1
S. 2 NKomVG). |
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Verwaltungsseitig wird eine
zwischenzeitliche Unterrichtung im Hinblick auf den Stand der Ausführung des
Haushaltsplanes als erforderlich angesehen. |