Betreff
Einziehung/Entwidmung von Teilbereichen der Gemeindestraße
Vorlage
B/1699/2020
Aktenzeichen
30400
Art
Beratungsvorlage

 

 

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Gemeinderat beschließt die Einziehung der Flurstücke 182/27, Flur 12 sowie 177/38,  und 177/37, Flur 12 der Gemarkung Wiefelstede in der Feldstraße gem. § 8 Nds. Straßengesetz ohne vorherige Bekanntmachung.

 


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wiefelstede hat in seiner Sitzung vom 21.10.2019 beschlossen, dass Kaufinteressenten die von der Gemeinde Wiefelstede für eigene Zwecke nicht mehr benötigte Flächen zum aktuellen Bodenrichtwert zum Kauf angeboten werden.

 

Durch den Ausbau der Feldstraße waren die bisher vorgehaltenen Parkbuchten nicht mehr erforderlich, sodass den direkten Anliegern die ehemaligen Parkbuchten in Form der nachfolgenden Flurstücke zum Kauf angeboten wurden.

 

-          Flurstück 182/27, Flur 12 – 72 m²,

-          Flurstück 177/37, Flur 12 –   3 m²,

-          Flurstück 177/38, Flur 12 – 53 m²

 

Die Anlieger an das Flurstück 182/ 27 der Flur 12 (Eheleute Wellmann, Feldstraße7, 26215 Wiefelstede) haben ihr Kaufinteresse zum aktuellen Bodenrichtwert bekundet.

 

Der Anlieger an die Flurstücke 177/37 und 177/38 der Flur 12 (Herr Marius Koch, Feldstraße 18, 26215 Wiefelstede) hat sein Kaufinteresse zum aktuellen Bodenrichtwert bekundet.

 

 

 In § 8 (1) des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) heißt es: Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vor, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden […].

 

Die vorgenannten Flurstücke gehören nach dem Verkauf zum privaten Grundstück der neuen Eigentümer und entsprechen nicht mehr der bisherigen Einstufung ihrer Verkehrsbedeutung. Eine Einziehung sollte zum 30.06.2021 erfolgen.

 

Da es sich um die Einziehung von Verkehrsflächen ohne wesentliche Bedeutung handelt, soll von einer Bekanntmachung vor der Einziehung der Verkehrsflächen abgesehen werden, gem. § 8 Abs. 2 S. 2 Nds. Straßengesetz. Nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat erfolgt dann lediglich die Bekanntmachung der Einziehung der Flächen und ab wann diese wirksam wird.

 


Finanzierung:

 

 ./.

   


Anlagen: