Betreff
Antrag der SPD-Fraktion vom 25.02.2021 auf Erhöhung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauftragten von 5,0 auf 7,5 Stunden
Vorlage
B/1751/2021
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt, die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauftragten ab dem 01.01.2022 von 5,0 auf 7,5 Stunden zu erhöhen. Entsprechende Finanzmittel sind ab dem Haushaltsjahr 2022 bereitzustellen und der Stellenplan ist dahingehend anzupassen.

 

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Mit Schreiben vom 25.02.2021 beantragt die SPD-Fraktion die Erhöhung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauf-tragten von 5,0 auf 7,5 Stunden. Entsprechende Finanzmittel seien über den Stellenplan einzuplanen.

 

Der Antrag ist dieser Beratungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Gesetzliche Grundlage für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten ist § 8 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) mit folgendem Wortlaut:

 

§ 8
Gleichstellungsbeauftragte

(1)     1Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen2Die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, der Landkreise und der Region Hannover sind hauptberuflich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen.

(2)     1Die Vertretung entscheidet über die Berufung und Abberufung der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten; für die Abberufung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich. 2Betreffen die in § 107 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich die Vertretung zuständig. (…)

(3)     In Samtgemeinden und in Gemeinden, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich tätig ist, regelt die Vertretung durch Satzung die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Stellvertretung; die Regelungen sollen dem Absatz 2 entsprechen.

(…)

 

Weitere Regelungen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung für hauptberuflich beschäftigte Gleichstellungsbeauftragte wurden vom Gesetzgeber in § 9 NKomVG normiert. Sofern die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich tätig ist, regelt die Vertretung (= Rat) die Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte durch Satzung.

 

Unter hauptberuflicher Beschäftigung ist eine Tätigkeit im Amt der Gleichstellungs-beauftragten als Beamtin oder nicht beamtete Beschäftigte mit mindestens der Hälfte der regulären Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zu verstehen; eine bspw. mindestens mit einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte Tätigkeit erfüllt das Kriterium der „Haupt-beruflichkeit“ nicht (vgl. Meyer in Blum/Häusler/Meyer: Niedersächsisches Kommunalver-fassungsgesetz – Kommentar, 4. Aufl., Wiesbaden, 2017, Rn. 11 zu § 8).

 

Da die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde Wiefelstede mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist und damit im gesetzlichen Kontext nicht haupt-beruflich tätig ist, hat der Rat der Gemeinde Wiefelstede in seiner Sitzung am 11.10.2006 gemäß der (heutigen) Vorgaben in §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 NKomVG eine Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde Wiefelstede beschlos-sen.

 

Die Satzung ist der Beratungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Wie bereits im Antrag der SPD-Fraktion vom 25.02.2021 ausgeführt, besteht für die Gemeinde Wiefelstede mit weniger als 20.000 Einwohnerinnen/Einwohnern keine rechtliche Verpflichtung zur Bestellung einer hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten. Bei der von der SPD-Fraktion beantragten Erhöhung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Gleichstellungsbeauftragten handelt es sich mithin um eine freiwillige Aufgabe, die der Rat der Gemeinde Wiefelstede zu treffen hat.

     


Finanzierung:

 

Die Personalmehrkosten für die Erhöhung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli-chen Arbeitszeit von 5,0 auf 7,5 Stunden betragen in etwa 4.500 Euro jährlich.

     


Anlagen: