Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Nach § 60 NKomVG werden die Abgeordneten (Ratsfrauen und
Ratsherren) zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl förmlich verpflichtet,
ihre Aufgaben nach bestem Wissen und
Gewissen wahrzunehmen und die
Gesetze zu beachten.
Mit dieser förmlichen Verpflichtung geht darüber hinaus
sinnvollerweise eine Pflichtenbelehrung
nach §§ 54 Abs. 3. 43 NKomVG einher. Danach sind ehrenamtlich Tätige vor
Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40, 41, 42 Abs. 1 S. 2
und Abs. 2 NKomVG hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Ein Auszug der §§ 40 bis 42 ist der Beratungsvorlage als Anlage beigefügt.
Die förmliche Verpflichtung sowie die Pflichtenbelehrung der
Abgeordneten wird vom Bürgermeister vorgenommen (§§ 60 und 43 NKomVG).
Anlagen: