Betreff
Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren
Vorlage
B/1866/2021
Art
Beratungsvorlage

Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Nach § 60 NKomVG werden die Abgeordneten (Ratsfrauen und Ratsherren) zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Mit dieser förmlichen Verpflichtung geht darüber hinaus sinnvollerweise eine Pflichtenbelehrung nach §§ 54 Abs. 3. 43 NKomVG einher. Danach sind ehrenamtlich Tätige vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40, 41, 42 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 NKomVG hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 

Ein Auszug der §§ 40 bis 42 ist der Beratungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Die förmliche Verpflichtung sowie die Pflichtenbelehrung der Abgeordneten wird vom Bürgermeister vorgenommen (§§ 60 und 43 NKomVG).

 


Anlagen: