Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
§ 61 Abs. 1 NKomVG legt fest, dass nach der Verpflichtung der
Abgeordneten unter Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten
Mitgliedes des Rates die/der Vorsitzende für die Dauer der Wahlperiode aus der
Mitte der Abgeordneten gewählt wird. Der Rat hat sich erst dann als
handlungsfähiges Organ konstituiert. Alle Beschlüsse können erst nach dieser
Wahl gefasst werden.
Die Wahl der/des Ratsvorsitzenden erfolgt nach Maßgabe von §
67 NKomVG. Hiernach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl,
wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf
Verlangen eines Mitgliedes des Rates ist geheim zu wählen. Gewählt ist die
Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat. Wird
dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los. Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung.
Vorschlag / Empfehlung:
Für die Dauer
der Wahlperiode vom 01.11.2021 bis zum 31.10.2026 wird Frau/Herr
………………………………. zur/zum Ratsvorsitzenden
gewählt.