Betreff
Windenergieplanungen in der Gemeinde Wiefelstede
hier: Beschluss über das weitere Vorgehen
Vorlage
B/1884/2021
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

a)     Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt, beim Landkreis Ammerland zu beantragen, dass dieser hinsichtlich der Windenergieplanung auf Ebene der laufenden Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes Flächen für die Windenergie mit Ausschlusswirkung festlegt, die im Anschluss in die Flächennutzungsplanung der Stadt/Gemeinden zu übernehmen sind.

 

b)     Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wiefelstede beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB  i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ mit Steuerungswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufzustellen. Der Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans umfasst das gesamte Gemeindegebiet.

  

 


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Der Rat der Gemeinde Wiefelstede hat in seiner Sitzung am 30.09.2019 beschlossen, eine Windenergiepotentialstudie für die Gemeinde Wiefelstede in Auftrag zu geben. Das Planungsbüro NWP hat nach Auftragserteilung die Daten für das Flächenszenario für die Gemeinde Wiefelstede entwickelt. Dieses Flächenszenario wurde dem Rat der Gemeinde Wiefelstede in einer nichtöffentlichen Sitzung vorgestellt. Ergänzend hat Herr Rechtsanwalt Berghaus die rechtlichen Hintergründe der aktuellen Planung für die Gemeinde Wiefelstede und die voraussichtlich zukünftig möglichen aber auch notwendigen Schritte erläutert.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die aktuelle Konzentrationsplanung für den Windpark Conneforde den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Lediglich die Tatsache, dass die Planung aus zeitlichen Gründen rechtlich in der Vergangenheit nicht angreifbar war, hat dazu geführt, dass die gemeindliche Planung in mehreren Verfahren Bestand hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 29.10.2020 die Windenergieplanung einer Gemeinde aus NRW für nichtig erklärt, da die Veröffentlichung der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Konkret hatte die Gemeinde nur die Fläche für die vorgesehenen Konzentrationsflächen bildlich in einem Ausschnitt des Gemeindegebietes dargestellt und textlich ergänzt, dass dieses die Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen der Gemeinde sei. Eine Darstellung der Konzentrationsflächen in einer Gesamtdarstellung des Gemeindegebietes unterblieb.

Im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden verwaltungsseitig zwei Fachanwaltskanzleien unabhängig voneinander gebeten, die Planung der Gemeinde Wiefelstede aus dem Jahr 1999 zu betrachten. Beide Kanzleien kommen zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes einer erneuten gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde.

Aktuell liegen dem Landkreis Ammerland drei Anträge auf Erteilung von Vorbescheiden nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung von insgesamt fünf Windenergieanlagen vor. Diese Vorhaben wiedersprechen zurzeit alle den aktuellen Festsetzungen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wiefelstede und waren bzw. sind mit Hinweis auf die aktuell noch gültige Windplanung mit einer negativen Stellungnahme an den Landkreis Ammerland weiterzuleiten.

Nicht gewollt sein kann aus Sicht der Verwaltung, dass nach einer möglichen gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der 29. Flächennutzungsplanänderung  Investoren für alle potentiell möglichen Standorte Anträge auf die Errichtung von Windkraftanlagen stellen können, die letztlich, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zu genehmigen sind. Aus diesem Grund ist es aus Sicht der Verwaltung nunmehr dringend geboten, bestehende planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten zu nutzen.

Die bisherigen Flächendarstellungen des Planungsbüros haben aufgezeigt, dass die Gemeinde Wiefelstede die gesetzlichen Voraussetzungen, der Windenergie substantiellen Raum zu verschaffen, nur dadurch erreichen kann, indem gängige Abstände zur Wohnbebauung teilweise unterschritten werden. Da sich dem Landkreis Ammerland grundsätzlich über das Regionale Raumordnungsprogramm, welches sich derzeit in der Neuaufstellung befindet, die Möglichkeit bietet, eine Ausschlusswirkung zu erzielen und er durch entsprechende Festsetzungen für das gesamte Kreisgebiet in der Lage ist einheitliche Abstandsregelung festzulegen, ist aus Sicht der Verwaltung anzustreben, dieses entsprechend beim Landkreis Ammerland auch zu beantragen.

Aufgrund der, der Verwaltung vorliegenden Anträge auf Erteilung eines Vorbescheides nach dem BImschG reicht der Antrag beim Landkreis Ammerland zur Durchsetzung von Planungsabsichten der Gemeinde Wiefelstede nicht aus, so dass parallel ein Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB einzuleiten ist. Ein entsprechender Aufstellungsbeschluss versetzt die Gemeinde Wiefelstede in die Lage, die aktuell gestellten Anträge auf Erteilung eines Vorbescheides nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gem. § 15 Abs. 3 BauGB zunächst für ein Jahr zurückstellen zu lassen.

Diese Zeit soll genutzt werden, um für die Gemeinde Wiefelstede einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ aufzustellen und so die Errichtung von Windkraftanlagen zu steuern. In einem Gespräch mit dem Planungsbüro am 24.09.2021 wurde mitgeteilt, dass durch die Rechtsprechung des OVG Lüneburg in der Zwischenzeit einige Änderungen eingetreten seien, die es erforderlich machen, den aktuellen Planungsstand der Windkraftpotentialstudie zu überarbeiten.

    


Finanzierung:

 

 

 

     


Anlagen: