hier: Beschluss über das weitere Vorgehen
Vorschlag /
Empfehlung:
a)
Der Rat der
Gemeinde Wiefelstede beschließt, beim Landkreis Ammerland zu beantragen, dass
dieser hinsichtlich der Windenergieplanung auf Ebene der laufenden
Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes Flächen für die
Windenergie mit Ausschlusswirkung festlegt, die im Anschluss in die Flächennutzungsplanung
der Stadt/Gemeinden zu übernehmen sind.
b) Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde
Wiefelstede beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB
i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB einen sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ mit Steuerungswirkung gemäß § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB aufzustellen. Der Geltungsbereich des sachlichen
Teilflächennutzungsplans umfasst das gesamte Gemeindegebiet.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Der
Rat der Gemeinde Wiefelstede hat in seiner Sitzung am 30.09.2019 beschlossen,
eine Windenergiepotentialstudie für die Gemeinde Wiefelstede in Auftrag zu
geben. Das Planungsbüro NWP hat nach Auftragserteilung die Daten für das
Flächenszenario für die Gemeinde Wiefelstede entwickelt. Dieses Flächenszenario
wurde dem Rat der Gemeinde Wiefelstede in einer nichtöffentlichen Sitzung
vorgestellt. Ergänzend hat Herr Rechtsanwalt Berghaus die rechtlichen
Hintergründe der aktuellen Planung für die Gemeinde Wiefelstede und die
voraussichtlich zukünftig möglichen aber auch notwendigen Schritte erläutert.
Grundsätzlich
ist festzustellen, dass die aktuelle Konzentrationsplanung für den Windpark
Conneforde den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Lediglich die
Tatsache, dass die Planung aus zeitlichen Gründen rechtlich in der
Vergangenheit nicht angreifbar war, hat dazu geführt, dass die gemeindliche
Planung in mehreren Verfahren Bestand hatte.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 29.10.2020 die
Windenergieplanung einer Gemeinde aus NRW für nichtig erklärt, da die
Veröffentlichung der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht den gesetzlichen
Vorschriften entsprach. Konkret hatte die Gemeinde nur die Fläche für die
vorgesehenen Konzentrationsflächen bildlich in einem Ausschnitt des
Gemeindegebietes dargestellt und textlich ergänzt, dass dieses die Konzentrationsplanung
für Windenergieanlagen der Gemeinde sei. Eine Darstellung der
Konzentrationsflächen in einer Gesamtdarstellung des Gemeindegebietes
unterblieb.
Im
Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden verwaltungsseitig
zwei Fachanwaltskanzleien unabhängig voneinander gebeten, die Planung der
Gemeinde Wiefelstede aus dem Jahr 1999 zu betrachten. Beide Kanzleien kommen zu
dem eindeutigen Ergebnis, dass die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes einer
erneuten gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde.
Aktuell
liegen dem Landkreis Ammerland drei Anträge auf Erteilung von Vorbescheiden
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung von insgesamt fünf
Windenergieanlagen vor. Diese Vorhaben wiedersprechen zurzeit alle den
aktuellen Festsetzungen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Wiefelstede und waren bzw. sind mit Hinweis auf die aktuell noch gültige
Windplanung mit einer negativen Stellungnahme an den Landkreis Ammerland
weiterzuleiten.
Nicht
gewollt sein kann aus Sicht der Verwaltung, dass nach einer möglichen
gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der 29.
Flächennutzungsplanänderung Investoren
für alle potentiell möglichen Standorte Anträge auf die Errichtung von Windkraftanlagen
stellen können, die letztlich, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, als
privilegierte Vorhaben im Außenbereich zu genehmigen sind. Aus diesem Grund ist
es aus Sicht der Verwaltung nunmehr dringend geboten, bestehende
planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten zu nutzen.
Die
bisherigen Flächendarstellungen des Planungsbüros haben aufgezeigt, dass die
Gemeinde Wiefelstede die gesetzlichen Voraussetzungen, der Windenergie
substantiellen Raum zu verschaffen, nur dadurch erreichen kann, indem gängige
Abstände zur Wohnbebauung teilweise unterschritten werden. Da sich dem
Landkreis Ammerland grundsätzlich über das Regionale Raumordnungsprogramm,
welches sich derzeit in der Neuaufstellung befindet, die Möglichkeit bietet,
eine Ausschlusswirkung zu erzielen und er durch entsprechende Festsetzungen für
das gesamte Kreisgebiet in der Lage ist einheitliche Abstandsregelung
festzulegen, ist aus Sicht der Verwaltung anzustreben, dieses entsprechend beim
Landkreis Ammerland auch zu beantragen.
Aufgrund
der, der Verwaltung vorliegenden Anträge auf Erteilung eines Vorbescheides nach
dem BImschG reicht der Antrag beim Landkreis Ammerland zur Durchsetzung von
Planungsabsichten der Gemeinde Wiefelstede nicht aus, so dass parallel ein
Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes
„Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB einzuleiten ist. Ein entsprechender
Aufstellungsbeschluss versetzt die Gemeinde Wiefelstede in die Lage, die
aktuell gestellten Anträge auf Erteilung eines Vorbescheides nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz gem. § 15 Abs. 3 BauGB zunächst für ein Jahr
zurückstellen zu lassen.
Diese
Zeit soll genutzt werden, um für die Gemeinde Wiefelstede einen sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ aufzustellen und so die Errichtung von
Windkraftanlagen zu steuern. In einem Gespräch mit dem Planungsbüro am
24.09.2021 wurde mitgeteilt, dass durch die Rechtsprechung des OVG Lüneburg in
der Zwischenzeit einige Änderungen eingetreten seien, die es erforderlich
machen, den aktuellen Planungsstand der Windkraftpotentialstudie zu
überarbeiten.
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