Betreff
Wahl der stellvertretenden Bürgermeisterinnen / Bürgermeister
Vorlage
B/0697/2016
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

Kein Beschlussvorschlag

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Bürgermeisters, die ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses sowie der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

Bisher wird der Bürgermeister durch zwei stellvertretende Bürgermeisterinnen vertreten. Dabei war die Reihenfolge bestimmt. Eine Festlegung der Reihenfolge wird weder für erforderlich noch für gerechtfertigt gesehen, da die Wahrnehmung von Terminen für die repräsentative Vertretung der Gemeinde in der Vergangenheit in etwas gleichmäßig erfolgt ist. Für die generelle oder im Einzelfall notwendige Vertretung des Bürgermeisters bei der Einberufung oder Sitzungsleitung des Verwaltungsausschusses hat der Bürgermeister mit den Stellvertreterinnen / Stellvertreter Absprachen zu treffen.

Vom Rat sind in der Sitzung die entsprechenden Wahlen durchzuführen.