Vorschlag /
Empfehlung:
Kein
Beschlussvorschlag
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten
Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen und
Stellvertreter des Bürgermeisters, die ihn bei der repräsentativen Vertretung
der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des
Verwaltungsausschusses sowie der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren
und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.
Bisher wird der Bürgermeister durch zwei stellvertretende
Bürgermeisterinnen vertreten. Dabei war die Reihenfolge bestimmt. Eine
Festlegung der Reihenfolge wird weder für erforderlich noch für gerechtfertigt
gesehen, da die Wahrnehmung von Terminen für die repräsentative Vertretung der
Gemeinde in der Vergangenheit in etwas gleichmäßig erfolgt ist. Für die
generelle oder im Einzelfall notwendige Vertretung des Bürgermeisters bei der
Einberufung oder Sitzungsleitung des Verwaltungsausschusses hat der
Bürgermeister mit den Stellvertreterinnen / Stellvertreter Absprachen zu treffen.
Vom Rat sind in der Sitzung die entsprechenden Wahlen
durchzuführen.