a)  Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wiefelstede stimmt dem vorgestellten Planentwurf zu und beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Allgemeines Wohngebiet in Wiefelstede, Blumenstraße/Rosenstraße" im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

 

b)  Weiter beschließt der Verwaltungsausschuss die Durchführung der öffentlichen Auslegung gleichzeitig mit der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.

 


 

Frau Abel, NWP, stellt mithilfe der in der Anlage beigefügten Präsentation die mit der Planung verbundenen Änderungen im Vergleich zum Ursprungsplan vor. So soll die Grundflächenzahl (GRZ) von bisher 0,2 auf 0,3 im allgemeinen Wohngebiet (WA) und 0,4 im geplanten Mischgebiet (MI) entlang der Hauptstraße angehoben werden. Die Eingeschossigkeit soll im Wohngebiet beibehalten werden. Im Mischgebiet soll hingegen eine Zweigeschossigkeit ermöglicht werden, wie beispielsweise auch im Bebauungsplan Nr. 144 „An der Bäke“. Das Gebiet sei für die geplante Nachverdichtung geeignet. Es handele sich hier um eine klassische Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB. Auf einer Anliegerversammlung habe es überwiegend Zustimmung zu der Planung gegeben. Aufgrund des Verkehrslärms sollten entlang der Hauptstraße noch Lärmpegelbereiche festgelegt werden.

 

Auf Anfrage von Ausschussmitglied Kruse erklärt Frau Abel, dass der Abriss und anschließende Neubau von zwei Doppelhäusern teilweise schon jetzt möglich sei. Die Grundstücke hätten eine durchschnittliche Größe von ca. 800 m².

 

FBL Siemen fügt hinzu, dass vorgeschlagen werde, pro Doppelhaushälfte zwei Wohneinheiten zuzulassen, um dem Bedarf an kleineren Wohnungen mit einer Größe von 50 bis 60 m² nachzukommen.

 

Ausschussmitglied Schröder hält eine Anhebung der GRZ auf 0,4 oder 0,5 für sinnvoller. Eine GRZ von 0,3 erscheint ihm zu wenig zu sein. Er möchte außerdem wissen, ob die Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen von den Anliegern über eine Umlage oder aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden sollen.

 

Frau Abel hält entgegen, dass bei einer durchschnittlichen Grundstücksgröße von 800 m² und einer GRZ von 0,3 eine Grundfläche von 240 m² zulässig sei. Da hier das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Nr. 1 BauGB angewandt werden könne, seien Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich. Bei einer höheren GRZ sei ein abweichendes Verfahren inklusive Ausgleich des Eingriffs in die Natur durchzuführen.

 

FBL Siemen bestätigt auf Anfrage von Ausschussmitglied Schröder, dass die überwiegende Anzahl der Grundstücke eine Größe von über 800 m² habe. Da die Kosten insgesamt eher gering seien, sei vorgesehen, sie aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren. Dies sei im Übrigen gute Tradition. Als Beispiele nennt er die Planungen Am Esch und an der Breslauer Straße.

 

Ausschussmitglied Müller-Saathoff spricht sich für die geplante Innenentwicklung aus, macht jedoch deutlich, dass man für weitere Planungen auch weiterhin in den Außenbereich gehen müsse. Da die vorgelegte Planung den Anliegern so vorgestellt worden sei, sollte die GRZ auf moderate 0,3 angehoben werden. Es gebe schließlich auch Anlieger, die gegen eine zu dichte Bebauung seien. Seiner Auffassung nach seien Doppelhaushälften in der Regel ähnlich groß wie Einzelhäuser. Er bittet daher die Verwaltung zu prüfen, ob unter diesen Umständen zwei Wohneinheiten pro Doppelhaushälfte geeignet seien, um den Bedarf an kleineren Wohnungen decken zu können. Die geplante Zweigeschossigkeit im MI muss seiner Meinung nach noch mit den betroffenen Bürgern abgestimmt werden.

 

Frau Abel weist darauf hin, dass höhere Gebäude den Verkehrslärm besser abschirmen würden. Man könne an dieser Stelle jedoch noch eine maximal zulässige Gebäudehöhe festsetzen. Hier sollte man das Ergebnis der Bürgerversammlung abwarten.

 

FBL Siemen ist der Auffassung, dass eine Zweigeschossigkeit besser für die Entwicklung der Ortsdurchfahrt und für eventuelle Investoren sei.

 

Ausschussmitglied Schröder weist darauf hin, dass die versiegelten Nebenflächen bei der Berechnung der Grundfläche einbezogen werden müssen.

 

Frau Abel bestätigt und erklärt, dass die GRZ für Nebenanlagen nach der Baunutzungsverordnung um 50 % überschritten werden dürfe und somit insgesamt bei 0,45 liegen würde.

 

Ausschussmitglied Schröder beantragt, die GRZ auf 0,4 im WA und 0,5 im MI anzuheben. Mit der Erhöhung hätten die Eigentümer eine bessere Wahlmöglichkeit.

 

Ausschussvorsitzender Nacke lässt zunächst über den Antrag von Ausschussmitglied Schröder abstimmen.

 

Die Anhebung der GRZ im WA auf 0,4 und im MI auf 0,5 wird mit 3 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich abgelehnt.

 

Anschließend ergeht bei 4 Enthaltungen folgender Beschlussvorschlag: