Sitzung: 28.03.2022 Bau- Umwelt und Klimaausschuss
Vorlage: B/1973/2022
Vorschlag /
Empfehlung:
a)
Der Verwaltungsausschuss der
Gemeinde Wiefelstede nimmt die Ausführungen zu den im Rahmen der
Windkraftpotentialstudie festgestellten Positivflächen zur Kenntnis.
b) Der
Verwaltungsausschuss beschließt, die frühzeitige Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 I BauGB und die frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 I BauGB einschl. der Durchführung einer
Einwohnerversammlung.
Herr Aufleger von der
Planungsgesellschaft NWP erklärt anhand der Präsentation den Sachverhalt.
Ausschussmitglied Siemen erkundigt
sich, ob eventuell spätere Klagen von Investoren bzw. Bürgern, gegen die
Festsetzung der weichen Tabuzonen Erfolg haben könnten, um größere oder aber
auch kleinere Abstände zu erstreiten.
Herr Aufleger erwidert, dass nur
gegen die Ausschlusswirkung geklagt werden könne. Zuständiges Gericht sei das
OVG Lüneburg. Durch eine Klage könne lediglich eine Ausweitung der Flächen,
jedoch keine Verkleinerung erreicht werden.
Ausschussmitglied Badet erkundigt
sich, ob es unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit nicht sinnvoller sei,
gebündelt Anlagen zu errichten. Man würde bei der Infrastruktur viel Kosten
einsparen. Ferner erkundigt sie sich, ob es für Landwirte möglich sei, auf
ihren Flächen Windkraftanlagen zu errichten, die die Abstände nicht einhalten.
Sicherlich gäbe es Landwirte, die Beeinträchtigungen hinnehmen würden, wenn sie
damit Geld verdienen könnten.
Herr Aufleger erwidert, dass im
Rahmen der Planung alle Bürger gleich zu behandeln seien. Bei der vorgestellten
Präsentation handele es sich nur um eine Flächensuchplanung.
Ausschussmitglied Teusner erkundigt
sich, warum bei dieser Planung die Fläche in Neuenkruge nicht berücksichtigt
wurde.
Möglicherweise seien diese Flächen
wegen der veränderten Parameter aus der Planung herausgefallen, erwidert Herr
Aufleger.
Ausschussmitglied Siemen erkundigt
sich nach den Konsequenzen für die Gemeinde, wenn die geforderten 2 % der
Flächen aufgrund der Zersiedelung nicht bereitgestellt werden können. Hätte die
Gemeinde in diesem Falle die Verpflichtung über eine Anpassung der weichen Tabuzonen
mehr Flächen auszuweisen?
Herr Aufleger erläutert, dass
seines Erachtens der regionalisierte Flächenansatz gem. Windenergieerlass
anzusetzen sei. Beim Berechnungsansatz Rotor-in ergäbe sich hieraus ein
Ausweisungserfordernis von 8,56%, welches die Gemeinde Wiefelstede mit 7,08%
knapp verfehle. Aufgrund der Siedlungsstrukturen habe die Gemeinde Wiefelstede
im Vergleich zu anderen Regionen jedoch nur begrenzten Handlungsspielraum.
Sofern politisch gewollt, können jedoch Abweichungen von den weichen Tabuzonen
beschlossen werden, um mehr Flächen auszuweisen.
Ausschussmitglied Teusner erkundigt
sich nach der Einschätzung von Herrn Aufleger, wie zukünftig –auch im Hinblick
auf den Ukrainekrieg - die
Erdgasknappheit ausgeglichen werden solle. Sei diesbezüglich mit einer Änderung
der Tabuzonen und Abstandsregelungen zu rechnen?
Hier könne er keine Aussage
treffen, erwidert Herr Aufleger. Er merkt an, dass im Zuge der beschlossenen
Aufrüstung der Bundeswehr eventuell Hubschrauberflugzonen bei der Planung zu
berücksichtigen seien, da dort keine Windanlagen zulässig seien. Diese
Korridore betragen etwa 3 Kilometer, unterlägen aber auch der Geheimhaltung.
Man gehe davon aus, dass es diese im Ammerland nicht gibt; aktuell wurde dies
aber nicht geprüft.
Ausschussmitglied Badet sieht die
Windenergie für die Zukunft als große Chance. Bei der Planung müsse man sehr
verantwortungsvoll vorgehen.
Ausschussvorsitzender Nacke
erkundigt sich, wie viele der ausgewiesenen Flächen für mehr als eine
Windkraftanlage geeignet seien.
Herr Aufleger erläutert anhand der
Karten, dass zwei Gebiete wohl mehr als eine Anlage aufnehmen könnten.
Ob es möglich sei, dass ein
Investor Einzelhöfe aufkaufe, um diese abzureißen, damit eine größere
beplanbare Fläche entstehe, erkundigt sich Ausschussvorsitzender Nacke.
Herr Aufleger erwidert, dass dies
durchaus möglich sei.
Ferner erkundigt sich
Ausschussvorsitzender Nacke, ob die Planung für den Landkreis Ammerland von den
gleichen Abständen ausgehe.
Herr Aufleger erklärt, dass der
Landkreis in seinen Planungen von einer anderen Referenzanlagenhöhe (200m)
ausgehe und sich dadurch natürlich andere Abstände ergäben.
Ausschussmitglied Badet erkundigt
sich, wie mit den 3 Anlagen in Conneforde verfahren werde.
Herr Aufleger erwidert, dass man
dort an den alten Bebauungsplan gebunden sei. Dieser sehe eine maximale
Anlagenhöhe von 80 Metern vor. Um hier größere Anlagen bauen zu können sei der
alte Bebauungsplan durch die Gemeinde aufzuheben.
Ausschussmitglied Weden berichtet,
dass seine Fraktion sich mit diesem Thema bereits seit 2008 beschäftige. Sowohl
2008 als auch in den Jahren 2012 und 2015 seien die Anträge zurückgewiesen
worden. Mit der Windpotentialstudie sei man heute schon einen Schritt weiter.
Man müsse jetzt die Energiewende schaffen. Die Kommunen haben bis 2030 einen
Flächenbedarf von 1,4 % bereitzustellen. Ab 2031 erhöhe sich der Flächenbedarf
auf 2,4 %. Wenn der Windenergie nicht genügend substantieller Raum zur
Verfügung gestellt werde, sei eine Änderung der weichen Tabuzonen erforderlich.
Wie es möglich sei, dass mit verschiedenen Anlagenhöhen im Ammerland geplant
werde, erkundigt sich Weden.
Herr Aufleger erklärt, dass der
Windenergieerlass des Landes eine Orientierungshilfe für Kommunen sei. Er sei
nicht bindend sondern lediglich eine Empfehlung. Am Ende würde die
Rechtsprechung, also das OVG entscheiden, ob bei der Planung alles richtig
gemacht wurde. Bei der vorliegenden Planung handele es sich um eine reine
Flächenplanung. Es gehe hier nicht um Anlagetypen oder Anlagehöhen. Wenn ein Investor
höhere Anlagen plane, müssen größere Abstände eingehalten werden.
Ausschussmitglied Badet merkt an,
dass durch eine Planung mit geringerer Referenzhöhe mehr potentielle Flächen
geschaffen würden.
Herr Aufleger erwidert, dass für
die Referenzanlage die Durchschnittshöhe von derzeit gängigen Anlagen, die dem
aktuellen Stand der Technik entsprächen, angenommen werden müsse. Hierzu gäbe
es bereits einschlägige Gerichtsurteile.
Alsdann ergeht einstimmig folgende
Beschlussempfehlung: