Vorschlag / Empfehlung:

 

a)      Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wiefelstede nimmt die Ausführungen zu den im Rahmen der Windkraftpotentialstudie festgestellten Positivflächen zur Kenntnis.

 

b)      Der Verwaltungsausschuss beschließt, die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 I BauGB und die frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 I BauGB einschl. der Durchführung einer Einwohnerversammlung.

 

 

 


 

Herr Aufleger von der Planungsgesellschaft NWP erklärt anhand der Präsentation den Sachverhalt.

Ausschussmitglied Siemen erkundigt sich, ob eventuell spätere Klagen von Investoren bzw. Bürgern, gegen die Festsetzung der weichen Tabuzonen Erfolg haben könnten, um größere oder aber auch kleinere Abstände zu erstreiten.

Herr Aufleger erwidert, dass nur gegen die Ausschlusswirkung geklagt werden könne. Zuständiges Gericht sei das OVG Lüneburg. Durch eine Klage könne lediglich eine Ausweitung der Flächen, jedoch keine Verkleinerung erreicht werden.

Ausschussmitglied Badet erkundigt sich, ob es unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit nicht sinnvoller sei, gebündelt Anlagen zu errichten. Man würde bei der Infrastruktur viel Kosten einsparen. Ferner erkundigt sie sich, ob es für Landwirte möglich sei, auf ihren Flächen Windkraftanlagen zu errichten, die die Abstände nicht einhalten. Sicherlich gäbe es Landwirte, die Beeinträchtigungen hinnehmen würden, wenn sie damit Geld verdienen könnten.

Herr Aufleger erwidert, dass im Rahmen der Planung alle Bürger gleich zu behandeln seien. Bei der vorgestellten Präsentation handele es sich nur um eine Flächensuchplanung.

Ausschussmitglied Teusner erkundigt sich, warum bei dieser Planung die Fläche in Neuenkruge nicht berücksichtigt wurde.

Möglicherweise seien diese Flächen wegen der veränderten Parameter aus der Planung herausgefallen, erwidert Herr Aufleger.

Ausschussmitglied Siemen erkundigt sich nach den Konsequenzen für die Gemeinde, wenn die geforderten 2 % der Flächen aufgrund der Zersiedelung nicht bereitgestellt werden können. Hätte die Gemeinde in diesem Falle die Verpflichtung über eine Anpassung der weichen Tabuzonen mehr Flächen auszuweisen?

Herr Aufleger erläutert, dass seines Erachtens der regionalisierte Flächenansatz gem. Windenergieerlass anzusetzen sei. Beim Berechnungsansatz Rotor-in ergäbe sich hieraus ein Ausweisungserfordernis von 8,56%, welches die Gemeinde Wiefelstede mit 7,08% knapp verfehle. Aufgrund der Siedlungsstrukturen habe die Gemeinde Wiefelstede im Vergleich zu anderen Regionen jedoch nur begrenzten Handlungsspielraum. Sofern politisch gewollt, können jedoch Abweichungen von den weichen Tabuzonen beschlossen werden, um mehr Flächen auszuweisen.

Ausschussmitglied Teusner erkundigt sich nach der Einschätzung von Herrn Aufleger, wie zukünftig –auch im Hinblick auf den Ukrainekrieg -  die Erdgasknappheit ausgeglichen werden solle. Sei diesbezüglich mit einer Änderung der Tabuzonen und Abstandsregelungen zu rechnen?

Hier könne er keine Aussage treffen, erwidert Herr Aufleger. Er merkt an, dass im Zuge der beschlossenen Aufrüstung der Bundeswehr eventuell Hubschrauberflugzonen bei der Planung zu berücksichtigen seien, da dort keine Windanlagen zulässig seien. Diese Korridore betragen etwa 3 Kilometer, unterlägen aber auch der Geheimhaltung. Man gehe davon aus, dass es diese im Ammerland nicht gibt; aktuell wurde dies aber nicht geprüft.

Ausschussmitglied Badet sieht die Windenergie für die Zukunft als große Chance. Bei der Planung müsse man sehr verantwortungsvoll vorgehen.

Ausschussvorsitzender Nacke erkundigt sich, wie viele der ausgewiesenen Flächen für mehr als eine Windkraftanlage geeignet seien.

Herr Aufleger erläutert anhand der Karten, dass zwei Gebiete wohl mehr als eine Anlage aufnehmen könnten.

Ob es möglich sei, dass ein Investor Einzelhöfe aufkaufe, um diese abzureißen, damit eine größere beplanbare Fläche entstehe, erkundigt sich Ausschussvorsitzender Nacke.

Herr Aufleger erwidert, dass dies durchaus möglich sei.

Ferner erkundigt sich Ausschussvorsitzender Nacke, ob die Planung für den Landkreis Ammerland von den gleichen Abständen ausgehe.

Herr Aufleger erklärt, dass der Landkreis in seinen Planungen von einer anderen Referenzanlagenhöhe (200m) ausgehe und sich dadurch natürlich andere Abstände ergäben.

Ausschussmitglied Badet erkundigt sich, wie mit den 3 Anlagen in Conneforde verfahren werde.

Herr Aufleger erwidert, dass man dort an den alten Bebauungsplan gebunden sei. Dieser sehe eine maximale Anlagenhöhe von 80 Metern vor. Um hier größere Anlagen bauen zu können sei der alte Bebauungsplan durch die Gemeinde aufzuheben.

Ausschussmitglied Weden berichtet, dass seine Fraktion sich mit diesem Thema bereits seit 2008 beschäftige. Sowohl 2008 als auch in den Jahren 2012 und 2015 seien die Anträge zurückgewiesen worden. Mit der Windpotentialstudie sei man heute schon einen Schritt weiter. Man müsse jetzt die Energiewende schaffen. Die Kommunen haben bis 2030 einen Flächenbedarf von 1,4 % bereitzustellen. Ab 2031 erhöhe sich der Flächenbedarf auf 2,4 %. Wenn der Windenergie nicht genügend substantieller Raum zur Verfügung gestellt werde, sei eine Änderung der weichen Tabuzonen erforderlich. Wie es möglich sei, dass mit verschiedenen Anlagenhöhen im Ammerland geplant werde, erkundigt sich Weden.

Herr Aufleger erklärt, dass der Windenergieerlass des Landes eine Orientierungshilfe für Kommunen sei. Er sei nicht bindend sondern lediglich eine Empfehlung. Am Ende würde die Rechtsprechung, also das OVG entscheiden, ob bei der Planung alles richtig gemacht wurde. Bei der vorliegenden Planung handele es sich um eine reine Flächenplanung. Es gehe hier nicht um Anlagetypen oder Anlagehöhen. Wenn ein Investor höhere Anlagen plane, müssen größere Abstände eingehalten werden.

Ausschussmitglied Badet merkt an, dass durch eine Planung mit geringerer Referenzhöhe mehr potentielle Flächen geschaffen würden.

Herr Aufleger erwidert, dass für die Referenzanlage die Durchschnittshöhe von derzeit gängigen Anlagen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprächen, angenommen werden müsse. Hierzu gäbe es bereits einschlägige Gerichtsurteile.

Alsdann ergeht einstimmig folgende Beschlussempfehlung: