Vorschlag /
Empfehlung:
Der
Verwaltungsausschuss nimmt die Dienstanweisung der Gemeinde Wiefelstede zur
Verschwiegenheitspflicht im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr zur Kenntnis.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Die
Angehörigen der Feuerwehren erhalten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit häufig
tiefe Einblicke in die Privatsphäre des betroffenen Personen. Diese
Privatsphäre ist durch die so genannte Verschwiegenheitspflicht geschützt. Die
Verschwiegenheitspflicht ergibt sich für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige aus
§ 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) und nach §
40 in Verbindung mit § 38 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG). Außerdem ist die Vorschrift des § 203 Strafgesetzbuch (StGB), die
vor der Verletzung von Privatgeheimnissen schützt, zu beachten. Unter
ehrenamtlicher Tätigkeit versteht man die unentgeltliche Mitwirkung bei der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufgrund behördlicher Bestellungen (Aufnahme in
die Feuerwehr) außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses.
Erforderlich ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.
Unerheblich ist, ob eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Ehrenamtlich
Tätige haben sowohl während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als auch nach
Beendigung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Gem. § 40 Abs. 1 NKomVG haben
ehrenamtlich Tätige über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder
dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich
ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit.
Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten deren Mitteilung an
andere dem Gemeinwohl oder den berechtigten Interessen einzelner Personen
zuwiderlaufen würde. Die vertraulich erworbenen Kenntnisse dürfen nicht
unbefugt weiterverwertet werden.
Nach
§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer als Amtsträger unbefugt ein fremdes
Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Funktion als
Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Bei
Feuerwehrangehörigen, gleich ob hauptberuflich oder ehrenamtlich, handelt es
sich um Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Einem
Feuerwehrangehörigen ist ein Geheimnis anvertraut, welches ihm im Zusammenhang
mit der Ausübung des Feuerwehrdienstes mündlich, schriftlich oder auf sonstige
Weise (z. B. Vorzeigen eines Gegenstandes, einer Verletzung usw.) unter
Umständen mitgeteilt worden ist, aus denen sich die Anforderungen des
Geheimhaltens ergibt. Ein sonst dem Feuerwehrangehörigen bekannt gewordenes
Geheimnis wäre es, wenn er es auf andere Weise jedoch gleichfalls im
Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst erfahren hat.
Leider
ist es im Bereich der Feuerwehren (nicht in der Gemeinde Wiefelstede) in der
Vergangenheit z. B. dazu gekommen, dass Bilder von Einsätzen im Internet
veröffentlicht wurden und so die Verschwiegenheitspflicht verletzt wurde.
Diese
Dienstanweisung soll die Feuerwehren der Gemeinde Wiefelstede für dieses
zusätzliche Thema sensibilisieren. Die Angelegenheit wurde mit dem
Gemeindekommando am 15.07.2014 besprochen.
Aus
vorgenannten Gründen wurde es notwendig eine Dienstanweisung im Bereich der
Freiwilligen Feuerwehr zu erarbeiten und genehmigen zu lassen. Die als Anlage
beigefügte Dienstanweisung unterrichtet die Einsatzkräfte detailliert in
welchen Bereichen die Schweigepflicht einsetzt.
Die
Dienstanweisung der Gemeinde Wiefelstede zur Verschwiegenheitspflicht im
Bereich der Freiwilligen Feuerwehr ist als Anlage beigefügt.
Finanzierung:
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Anlagen:
Dienstanweisung der Gemeinde Wiefelstede zur Verschwiegenheitspflicht im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr