Betreff
Dienstanweisung der Gemeinde Wiefelstede zur Verschwiegenheitspflicht im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr
Vorlage
B/0190/2014
Aktenzeichen
10400 pl-st
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Verwaltungsausschuss nimmt die Dienstanweisung der Gemeinde Wiefelstede zur Verschwiegenheitspflicht im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr zur Kenntnis.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Die Angehörigen der Feuerwehren erhalten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit häufig tiefe Ein­blicke in die Privatsphäre des betroffenen Personen. Diese Privatsphäre ist durch die so genannte Verschwiegenheitspflicht geschützt. Die Verschwiegenheitspflicht ergibt sich für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige aus § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutz­gesetzes (NBrandSchG) und nach § 40 in Verbindung mit § 38 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Außerdem ist die Vorschrift des § 203 Straf­gesetzbuch (StGB), die vor der Verletzung von Privatgeheimnissen schützt, zu beachten. Unter ehrenamtlicher Tätigkeit versteht man die unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufgrund behördlicher Bestellungen (Aufnahme in die Feuerwehr) außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses. Erforderlich ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Unerheblich ist, ob eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Ehrenamtlich Tätige haben sowohl während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als auch nach Beendigung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewor­denen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Gem. § 40 Abs. 1 NKomVG haben ehrenamtlich Tätige über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit. Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder den berechtigten Interessen einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Die vertraulich erworbenen Kenntnisse dürfen nicht unbefugt weiterverwertet werden.

 

Nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer als Amtsträger unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Funktion als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Bei Feuerwehrangehörigen, gleich ob hauptberuflich oder ehrenamtlich, handelt es sich um Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

 

Einem Feuerwehrangehörigen ist ein Geheimnis anvertraut, welches ihm im Zusammenhang mit der Ausübung des Feuerwehrdienstes mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise (z. B. Vorzeigen eines Gegenstandes, einer Verletzung usw.) unter Umständen mitgeteilt worden ist, aus denen sich die Anforderungen des Geheimhaltens ergibt. Ein sonst dem Feuerwehr­angehörigen bekannt gewordenes Geheimnis wäre es, wenn er es auf andere Weise jedoch gleichfalls im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst erfahren hat.

 

Leider ist es im Bereich der Feuerwehren (nicht in der Gemeinde Wiefelstede) in der Vergangenheit z. B. dazu gekommen, dass Bilder von Einsätzen im Internet veröffentlicht wurden und so die Verschwiegenheitspflicht verletzt wurde.

 

Diese Dienstanweisung soll die Feuerwehren der Gemeinde Wiefelstede für dieses zusätzliche Thema sensibilisieren. Die Angelegenheit wurde mit dem Gemeindekommando am 15.07.2014 besprochen.

 

Aus vorgenannten Gründen wurde es notwendig eine Dienstanweisung im Bereich der Frei­willigen Feuerwehr zu erarbeiten und genehmigen zu lassen. Die als Anlage beigefügte Dienstanweisung unterrichtet die Einsatzkräfte detailliert in welchen Bereichen die Schwei­gepflicht einsetzt.

 

Die Dienstanweisung der Gemeinde Wiefelstede zur Verschwiegenheitspflicht im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr ist als Anlage beigefügt.

     


Finanzierung:

 

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Anlagen:

 

Dienstanweisung der Gemeinde Wiefelstede zur Verschwiegenheitspflicht im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr