Betreff
Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Wiefelstede, Einheit Metjendorf, auf Gründung einer Kinderfeuerwehr
Vorlage
B/0193/2014
Aktenzeichen
10400 pl-st
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt, dem Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Wiefelstede, Einheit Metjendorf, auf Gründung einer Kinderfeuerwehr nach § 11 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede zu entsprechen.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Die Einheit Metjendorf möchte zusätzlich zu der Jugendfeuerwehr einen Antrag auf Gründung der Kinderfeuerwehr für Jungen und Mädchen im Alter von 6 bis 12 Jahren stellen.

 

Die stark ansteigende Zahl der Mitglieder in den Kinderfeuerwehren in Niedersachsen spie­gelt das Interesse der Kinder im Grundschulalter an der Feuerwehr wieder. Auch die Einheit Metjendorf will sich diesem Trend nicht verschließen und dieses Potential für die Nach­wuchsgewinnung ausschöpfen, in dem sie Jungen und Mädchen im Alter von 6 bis 12 Jahren für das frühzeitige spielerische Erleben von Feuerwehr begeistern möchte.

 

Die Arbeit in den Kinderfeuerwehren soll als zusätzlicher Baustein zur Sicherung des Nach­wuchses in den Feuerwehren gesehen und von allen Gremien unterstützt werden. Die Nieder­sächsische Jugendfeuerwehr e. V. hat mit Änderung ihrer Satzung am 28.05.2010 einen Fach­bereich Kinderfeuerwehr eingerichtet, der die Belange der Kinderfeuerwehr vertritt.

 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die grundlegenden gesetzlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen und die Einrichtung von Kinderfeuerwehren im Nieder­sächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) geregelt.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NBrandSchG ist eine Angliederung „Andere Abteilung“ an die Frei­willige Feuerwehr möglich. Die Entscheidung über die Bildung weiterer Abteilungen hat der Träger der Feuerwehr zu treffen. Unter die „Anderen Abteilungen“ fallen auch die Kinder­feuerwehren. Gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG können Kinder zwischen dem 6 und dem 12 Lebensjahr Mitglieder der Kinderfeuerwehr werden.

 

Mit Runderlass des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vom 05.01.2011 wurde festgeschrieben, dass Kinderfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren zur Nach­wuchsgewinnung und als Unterbau der Jugendfeuerwehren angegliedert werden können. Voraussetzung ist die Entscheidung des Trägers der Feuerwehr über die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr im Sinne des § 11 Abs. 3 NBrandSchG.

 

Die Leitung der Kinderfeuerwehr soll durch Personen erfolgen, die pädagogisch geschult oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern qualifiziert sind. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung ist nicht notwendig. Die Niedersächsische Jugendfeuerwehr e. V. (NJF) bietet Seminare für Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer an. Die Kinderfeuerwehrwartin oder der Kinderfeuerwehrwart soll die Voraussetzungen für die Aufstellung der bundes­einheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleika) erfüllen.

 

Eine feuerwehrtechnische Ausbildung und praktische feuerwehrtechnische Übungen finden in den Kinderfeuerwehren nicht statt. Die Kinder sind spielerisch und sportlich zu beschäftigen und durch die Brandschutzerziehung zu fördern. Tätigkeiten mit Wasserabgabe sind mit Aus­nahme einer von Kindern betätigten Kübelspritze mit D-Strahlrohr zu unterlassen. Die Verantwortlichen einer Kinderfeuerwehr haben eine nochmals gesteigerte Fürsorgepflicht in Bezug auf die Verantwortlichkeit einer Jugendfeuerwehr, da bei einer Kinderfeuerwehr nicht nur mit einem jugendlichen, sondern mit einem kindlichen Verhaltensmuster zu rechnen ist. Hieraus ergibt sich das unter anderem die Räumlichkeiten die von der Kinderfeuerwehr genutzt werden, entsprechend sicher sein müssen (Steckdosen, Fenster im OG, Maschinen, Gefahrenstoffe, …).

 

Die Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen (FUK) ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger für die Feuerwehren des Landes Niedersachsen. Hierzu zählen neben den aktiven Feuerwehr­angehörigen auch die Mitglieder der Jugend- und Kinderfeuerwehren. Ebenfalls besteht ein Versicherungsschutz für Betreuer einer Kinderfeuerwehr (so genannte Nichtfeuerwehr­mitglieder), wenn der Träger der Feuerwehr dem regelmäßigen Einsatz dieser Personen aus­drücklich zustimmt und diese Personen mit dem Träger der Feuerwehr namentlich benannt werden. Alternativ kommt hier auch die Möglichkeit in Betracht, diese Personen als Feuer­wehrfachberaterinnen oder –fachberater in die Feuerwehr aufzunehmen.

     


Finanzierung:

 

---

     


Anlagen: