Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede
beschließt, dem Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Wiefelstede, Einheit
Metjendorf, auf Gründung einer Kinderfeuerwehr nach § 11 der Satzung der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wiefelstede zu entsprechen.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Die
Einheit Metjendorf möchte zusätzlich zu der Jugendfeuerwehr einen Antrag auf
Gründung der Kinderfeuerwehr für Jungen und Mädchen im Alter von 6 bis 12
Jahren stellen.
Die
stark ansteigende Zahl der Mitglieder in den Kinderfeuerwehren in Niedersachsen
spiegelt das Interesse der Kinder im Grundschulalter an der Feuerwehr wieder.
Auch die Einheit Metjendorf will sich diesem Trend nicht verschließen und
dieses Potential für die Nachwuchsgewinnung ausschöpfen, in dem sie Jungen und
Mädchen im Alter von 6 bis 12 Jahren für das frühzeitige spielerische Erleben
von Feuerwehr begeistern möchte.
Die
Arbeit in den Kinderfeuerwehren soll als zusätzlicher Baustein zur Sicherung
des Nachwuchses in den Feuerwehren gesehen und von allen Gremien unterstützt
werden. Die Niedersächsische Jugendfeuerwehr e. V. hat mit Änderung ihrer
Satzung am 28.05.2010 einen Fachbereich Kinderfeuerwehr eingerichtet, der die
Belange der Kinderfeuerwehr vertritt.
Das
Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die grundlegenden
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen und die Einrichtung von Kinderfeuerwehren
im Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) geregelt.
Gemäß
§ 11 Abs. 3 NBrandSchG ist eine Angliederung „Andere Abteilung“ an die Freiwillige
Feuerwehr möglich. Die Entscheidung über die Bildung weiterer Abteilungen hat
der Träger der Feuerwehr zu treffen. Unter die „Anderen Abteilungen“ fallen
auch die Kinderfeuerwehren. Gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG können Kinder
zwischen dem 6 und dem 12 Lebensjahr Mitglieder der Kinderfeuerwehr werden.
Mit
Runderlass des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vom
05.01.2011 wurde festgeschrieben, dass Kinderfeuerwehren den Freiwilligen
Feuerwehren zur Nachwuchsgewinnung und als Unterbau der Jugendfeuerwehren
angegliedert werden können. Voraussetzung ist die Entscheidung des Trägers der
Feuerwehr über die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr im Sinne des § 11 Abs. 3
NBrandSchG.
Die
Leitung der Kinderfeuerwehr soll durch Personen erfolgen, die pädagogisch
geschult oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern qualifiziert sind.
Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung ist nicht notwendig. Die
Niedersächsische Jugendfeuerwehr e. V. (NJF) bietet Seminare für
Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer an. Die Kinderfeuerwehrwartin oder der
Kinderfeuerwehrwart soll die Voraussetzungen für die Aufstellung der bundeseinheitlichen
Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleika) erfüllen.
Eine
feuerwehrtechnische Ausbildung und praktische feuerwehrtechnische Übungen
finden in den Kinderfeuerwehren nicht statt. Die Kinder sind spielerisch und
sportlich zu beschäftigen und durch die Brandschutzerziehung zu fördern.
Tätigkeiten mit Wasserabgabe sind mit Ausnahme einer von Kindern betätigten
Kübelspritze mit D-Strahlrohr zu unterlassen. Die Verantwortlichen einer
Kinderfeuerwehr haben eine nochmals gesteigerte Fürsorgepflicht in Bezug auf
die Verantwortlichkeit einer Jugendfeuerwehr, da bei einer Kinderfeuerwehr
nicht nur mit einem jugendlichen, sondern mit einem kindlichen Verhaltensmuster
zu rechnen ist. Hieraus ergibt sich das unter anderem die Räumlichkeiten die
von der Kinderfeuerwehr genutzt werden, entsprechend sicher sein müssen
(Steckdosen, Fenster im OG, Maschinen, Gefahrenstoffe, …).
Die
Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen (FUK) ist der gesetzliche
Unfallversicherungsträger für die Feuerwehren des Landes Niedersachsen. Hierzu
zählen neben den aktiven Feuerwehrangehörigen auch die Mitglieder der Jugend-
und Kinderfeuerwehren. Ebenfalls besteht ein Versicherungsschutz für Betreuer
einer Kinderfeuerwehr (so genannte Nichtfeuerwehrmitglieder), wenn der Träger
der Feuerwehr dem regelmäßigen Einsatz dieser Personen ausdrücklich zustimmt
und diese Personen mit dem Träger der Feuerwehr namentlich benannt werden.
Alternativ kommt hier auch die Möglichkeit in Betracht, diese Personen als
Feuerwehrfachberaterinnen oder –fachberater in die Feuerwehr aufzunehmen.
Finanzierung:
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Anlagen: