Betreff
Neufassung der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde Wiefelstede
Vorlage
B/0270/2014
Aktenzeichen
30200 schn-st
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

Der Gemeinderat der Gemeinde Wiefelstede beschließt die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Wiefelstede.    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

Derzeit regelt die „Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde Wiefelstede“ vom 14.12.1992, in der Fassung der 1. Änderung vom 16.12.2012, alle Belange der Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Wiefelstede.

 

Aufgrund der zahlreichen Änderungen im Bereich der DIN-Normen und einigen erfolgten Rechtsprechungen/Rechtsänderungen war eine Überarbeitung der Satzung erforderlich.

 

Beispielsweise wurde die Änderung der Düngemittelverordnung eingearbeitet. Danach darf ab 2014 Klärschlamm nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden, wenn Abwasser aus Schlachthöfen behandelt wurde und diese Betriebe in Ihren Rückhaltesystemen eine Lochgröße von 2 mm (bisher 6 mm) überschreiten.  Diese rechtliche Änderung wurde unter § 8 Abs. 1 letzter Spiegelstrich der Abwassersatzung (s. 8) eingearbeitet.

 

Angepasst wurden in diesem Zuge auch die Paragraphenangaben und Verweise aus dem Niedersächsischen Wassergesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).

 

Die Änderung erfolgte in Anlehnung der Mustersatzung  der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände in Niedersachsen in Abstimmung mit dem Nieders. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz. So wurden auch einige Begrifflichkeiten angepasst. Beispielsweise wurde der bisher verwendete Begriff „Fäkalschlamm“ durch den Begriff „in Kleinkläranlagen anfallender Schlamm“ geändert. Dieser Begriff wird nun in Anlegung des neuen Wasserrechtes verwendet.

 

In der neuen Abwasserbeseitigungssatzung sind keine Regelungen über Zwangsmittel mehr vorhanden. Dieses muss nicht ortsrechtlich in einer Satzung geregelt werden. Sofern Zwangsmittel erforderlich werden, können diese nach dem Nds. Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) festgesetzt werden.

 


Finanzierung:

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Anlagen: