Betreff
Annahme von Spenden im Feuerwehrwesen
Vorlage
B/0429/2015
Aktenzeichen
10200
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Verwaltungsausschuss beschließt die Sachspende des Fördervereins der Feuerwehr Metjendorf  im Wert von 271,62 Euro anzunehmen.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden und Schenkungen entscheidet grundsätzlich der Gemeinderat. Er hat diese Befugnis bis zur Höhe von 2.000 Euro je Spende gemäß Beschluss vom 09.03.2010 auf den Verwaltungsausschuss übertragen.

 

Nach der Dienstanweisung über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen der Gemeinde Wiefelstede liegt die Zuständigkeit beim Bürgermeister, sofern die Spende oder Schenkung den Betrag von 100 Euro nicht überschreitet.

 

Die Kommunalaufsicht ist gemäß § 111 Abs. 7 Satz 4 NKomVG jährlich über die eingegangenen Spenden über 100 Euro zu informieren.

 

Die Feuerwehr Metjendorf hat für den MTW der Jugendfeuerwehr ein Autoschutzgitter aus Metall zur Befestigung im Kofferraum im Wert von 271,62 Euro (inkl. MwSt.) vom Förderverein der Feuerwehr Metjendorf im Januar 2015 gespendet bekommen.

Diese Spende ist zweckgebunden für die Freiwillige Feuerwehr Metjendorf.

 

Bedenken gegen die Annahme der oben genannten Spende besteht seitens der Verwaltung nicht.

     


Finanzierung:

 

Der Wert für das Autoschutzgitter ist in die Anlagenbuchhaltung der Gemeinde Wiefelstede aufzunehmen.

     


Anlagen: ---