Vorschlag /
Empfehlung:
1. Der
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wiefelstede beschließt die Einziehung der
Teilverkehrsfläche der „Meisenstraße“ (öffentliche Parkplatzfläche vor dem
Grundstück „Gristeder Straße 6“) gem. § 8 Nds. Straßengesetz ohne vorherige
Bekanntmachung.
2. Weiterhin
beschließt der Verwaltungssauschuss den Verkauf der noch zu vermessenden
Teilfläche des Flurstückes 97/28 der Flur 12 (ca. 80 m²) an Herrn Henning Tien,
Gristeder Straße 6, 26215 Wiefelstede
zum Preis von 27,00 €/m² zzgl. der Nebenkosten (Vermessungskosten, Gerichts-
und Notarkosten, Bekanntmachungskosten).
3. Der
Gemeinderat beschließt die Übertragung der Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs.
1 Nr. 14 Nieders.
Kommunalverfassungsgesetz auf den Bürgermeister als Geschäft der laufenden
Verwaltung i.S.v. § 85 Abs. 1 Nr. 7 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz, wenn
die Rechtsgeschäfte eine Höhe von 5.000,00 € nicht überschreiten.
Die Anlage zur Hauptsatzung und ist unter
Abs. 1 d) Nr. 4 zu erweitern.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
1.
Herr
Henning Tien hat bei der Gemeinde Wiefelstede einen Antrag auf Erwerb der öffentlichen
Parkplatzfläche vor seinem Grundstück in der „Meisenstraße“ gestellt. Die Lage
der betroffenen Fläche kann der Anlage 1 entnommen werden.
Hintergrund
des Antrages ist, dass Herr Tien bei der Gemeinde Wiefelstede einen Bauantrag
für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück „Gristeder Straße 6“
gestellt hat. Grds. bestehen gegen das Vorhaben seitens der Gemeinde
Wiefelstede keine Bedenken. Jedoch müssen für das neue und das bestehende
Wohnhaus die erforderlichen Einstellplätze (1,5 Stellplätze pro Wohneinheit)
nachgewiesen werden. Die Einplanung der Einstellplätze auf dem Grundstück ist
dabei so erfolgt, dass die Erschließung der Einstellplätze nur über die
öffentliche Parkplatzfläche möglich ist, s. Anlage 2. Aus Sicht der Verwaltung
ist die Erschließung der Parkplätze so nicht gewährleistet. Herr Tien hat daher
den Antrag auf Erwerb der Parkplatzfläche bei der Gemeinde Wiefelstede
gestellt.
Auf
Nachfrage der Verwaltung haben die umliegenden Grundstückseigentümer der
„Meisenstraße“ (Hausnummern 1, 3, 4 und 5) mitgeteilt, dass keine Bedenken
gegen die Veräußerung der öffentlichen Parkplatzfläche bestehen. Aus Sicht der
Verwaltung ist die Fläche auch entbehrlich, da in unmittelbarer Nähe noch eine
weitere Parkplatzfläche vorhanden ist.
Die
öffentliche Parkplatzfläche gehört derzeit zu dem Flurstück 97/28 der Flur
12 und ist als öffentliche
Verkehrsfläche „Meisenstraße“ gewidmet.
Vor dem Verkauf der betroffenen Fläche ist es daher erforderlich, dass
die entsprechende Fläche vermessen und eingezogen wird.
Gem.
§ 8 Nds. Straßengesetz sollen Straßen
eingezogen werden wenn u.a. die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat. Dieses
ist hier aus den o.g. geschilderten Gründen gegeben. Mit der Einziehung
entfällt dann der Gemeingebrauch.
Da
es sich um die Einziehung einer Teilfläche ohne wesentliche Bedeutung handelt,
soll von der Bekanntmachung vor der Einziehung der Straße abgesehen werden,
gem. § 8 Abs. 2 S. 2 Nds. Straßengesetz. Nach Beschlussfassung durch den
Verwaltungsausschuss, ist dann lediglich eine Bekanntmachung über die
Einziehung erforderlich, ab wann die Einziehung wirksam wird. Diese ist nach
Abschluss des Kaufvertrages noch zu veranlassen.
Da
die betroffene Fläche zukünftig dem Wohnbaugrundstück zugeschlagen werden
soll, wurde der Verkaufspreis mit 27,00
€/m² festgelegt. Die betroffene Fläche ist ca. 80 m² groß.
2.
Gem.
§ 58 Abs. 1 Nr. 14 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der
Gemeinderat über die Verfügung von Gemeindevermögen, hier die Veräußerung von
Grundstücken zu beschließen. Ausgenommen hiervon sind Rechtsgeschäfte, deren
Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt. Gem. §
3 a der Hauptsatzung der Gemeinde Wiefelstede beträgt die Vermögensgrenze
25.000,00 €. Eine Übertragung auf den Bürgermeister als Geschäft der laufenden
Verwaltung im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG gibt es für die Art von
Rechtsgeschäften derzeit nicht.
Somit
ist hier ein Beschluss des Verwaltungsausschusses für den Verkauf der
öffentlichen Parkplatzfläche erforderlich.
Aus
Sicht der Verwaltung wäre eine Änderung wünschenswert, um möglichst schnell,
flexibel und bürgernah handeln zu können. Daher wird seitens der Verwaltung
vorgeschlagen, dass eine Beschlussfassung seitens des Gemeinderates erfolgt,
wonach der Bürgermeister Rechtsgeschäfte i.S.v. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG bis
zu einer Höhe von 5.000,00 € als Geschäft der lfd. Verwaltung i.S.v. § 85 Abs.
1 Nr. 7 NKomVG entscheiden kann. Zu dieser Entscheidung gehört auch die
Einziehung von Teilbereichen öffentlich gewidmeter Gemeindestraßen sofern
dieses erforderlich ist.
Folgende
Regelung könnte somit in die Anlage zur Hauptsatzung mit aufgenommen werden:
-
Rechtsgeschäfte
i.S.v. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert in Höhe von 5.000,00 €
nicht übersteigt obliegen dem Bürgermeister als Geschäft der lfd. Verwaltung
i.S.v. § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG
(einzufügen
unter Abs. 1 d Nr. 4 der Anlage zur Hauptsatzung).
Finanzierung:
Alle
mit dem Verkauf verbundenen Kosten (Vermessungskosten, Gerichts- und
Notarkosten sowie Bekanntmachungskosten für die Einziehung der Verkehrsfläche)
sind durch den Antragsteller Herr Henning Tien zu tragen.
Anlagen: