hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Beschlussfassung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung
gleichzeitig mit der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Vorschlag /
Empfehlung:
a) Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wiefelstede stimmt dem vorgestellten Planentwurf zu und beschließt die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für Spohle, Im Winkel, gemäߧ 35 Abs. 6 BauGB.
b) Weiter beschließt der Verwaltungsausschuss die Durchführung der öffentlichen Auslegung gleichzeitig mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäߧ 4 Abs. 2 BauGB.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Über
eine Wohnbauentwicklung in Spohle ist in der vergangenen Ratsperiode mehrfach
beraten worden. Der Verwaltungsausschuss hatte zuletzt in seiner Sitzung am
09.03.2009 die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für einen Bereich an den
Straßen Im Winkel und Torfweg beschlossen (siehe Vorgang Nr. 09/2009). Durch
eine Außenbereichssatzung kann die Gemeinde nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmen,
dass Wohnzwecken dienende Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie
einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft
widersprechen. D. h. die Zulässigkeit für Wohnzwecke dienende Vorhaben wird
erweitert und für sie, wenn keine anderen öffentlichen Belange (als die
Darstellungen im Flächennutzungsplan) beeinträchtigt werden, ein Baurecht
geschaffen. Das Verfahren ähnelt dem vereinfachten Verfahren für einen
Bebauungsplan, d. h. es ist (lediglich) ein Verfahrensschritt - die öffentliche
Auslegung mit gleichzeitiger Behördenbeteiligung - durchzuführen.
Im
Rahmen der damaligen Auslegung hatte der Landkreis Ammerland erhebliche
Bedenken gegen die Planung geäußert. Man war der Auffassung, dass eine
Außenbereichssatzung nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
vereinbar sei, da der Satzungsbereich überwiegend landwirtschaftlich geprägt
sei. Spohle sei im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises als einer
von kreisweit lediglich zwei Standorten mit der besonderen Entwicklungsaufgabe
„Ländliche Siedlung“ festgelegt worden, womit der Landwirtschaft und nicht der
Wohnbebauung Entwicklungsspielraum gewährt werden soll. Dem Kreisbauamt lagen
seinerzeit zudem konkrete Erweiterungsanträge landwirtschaftlicher Betriebe
vor, die in dem Immissionsschutzgutachten nicht berücksichtigt worden seien,
und die laut Raumordnung vor einer wohnbaulichen Entwicklung Vorrang genießen
würden.
Das
Verfahren wurde seinerzeit nicht fortgeführt, da der Grundstückseigentümer
entgegen seiner ursprünglichen Absicht, nicht mehr verkaufen wollte. Eine
inhaltliche Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen fand nicht mehr
statt (siehe Vorgang 09/2192).
Für
die damalige Planung lag ein Immissionsschutzgutachten vor (siehe Anlage).
Danach werden die Immissionswerte für ein Dorfgebiet (max. 15 % der
Jahresgeruchsstunden) in dem angestrebten Wohnbereich weitgehend eingehalten.
Im Randbereich kann nach Aussage des Gutachtens auch eine belästigungsrelevante
Kenngröße von 20 % akzeptiert werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das in
Rede stehende Gelände für eine Wohnbebauung im Außenbereich aus immissionsrechtlicher
Sicht geeignet ist.
Über den möglichen Ankauf der
Fläche ist bereits mit dem Grundstückseigentümer erfolgreich verhandelt worden.
Am 20.01.2016 wurde ein Kaufoptionsvertrag unterzeichnet, der ein
entschädigungsloses Rücktrittsrecht beinhaltet für den Fall, dass die
Umwandlung in Wohnbaugelände im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht
möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist oder der
Gemeinderat dem angestrebten Kauf nicht zustimmt.
Mit
dem Grundstückseigentümer wurde vereinbart, dass der Betrieb der Heinemann GbR
an der Wiefelsteder Straße keine Beeinträchtigungen insbesondere auf dessen
Schallemissionen durch die Wohnbebauung zu erwarten hat. Im damaligen
Auslegungsverfahren hat es hierzu jedoch keinerlei Hinweise der beteiligten
Behörden gegeben. Zudem hätte der Satzungsbereich lediglich den Schutzanspruch
eines Mischgebietes. Auf das vorsorgliche Erstellen eines Lärmschutzgutachtens
sollte daher verzichtet werden.
Aufgrund
der Reduzierung des Geltungsbereichs und der großen Zeitspanne zwischen dem
damaligen und dem aktuellen Verfahren wird verwaltungsseitig vorgeschlagen,
eine (erneute) öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Behördenbeteiligung
durchzuführen.
Finanzierung:
Entsprechende
Haushaltsmittel stehen im Haushaltsplan für das Jahr 2016 nicht zur Verfügung
und müssten daher überplanmäßig zur Verfügung gestellt werden. Die
Mehraufwendungen können durch Minderaufwand im Personalbudget (Erstattung von
Sanierungsgeldern der VBL, die von den Aufwendungen abzusetzen sind) finanziert
werden.
Anlagen: