Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt, die mit der Einladung zur
Sitzung des Finanzausschusses am 05.12.2016 beigefügte 1. Satzung zur Änderung
der Spielgeräte-steuersatzung der Gemeinde Wiefelstede.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Zum
01.01.2015 ist die neue Spielgerätesteuersatzung in Kraft getreten. Gemäß
dieser Satzung wird für Geräte mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis mit
15 von Hundert versteuert. Obwohl die Betreiber der Spielstätten dadurch eine
deutlich höhere Steuer zahlen müssen, haben sich im Jahr 2016 noch drei weitere
Spielhallen im Gemeindegebiet Wiefelstede angesiedelt.
Dem Satzungsgeber, also der Gemeinde, steht hinsichtlich der Ausgestaltung (Steuertatbestände, Steuermaßstäbe, Höhe des Steuersatzes) ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine Grenze für den Ermessensspielraum könnte sich eventuell ergeben, wenn die Besteuerung dazu führen würde, dass die Abgabepflichtigen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, ihren Beruf auszuüben (Drosselungsverbot). Seit der Einführung der Besteuerung nach dem Einspielergebnis ist die Höhe des Steuersatzes bundesweit Gegenstand von Gerichtsverfahren gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Normenkontrollverfahren mit Urteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnspielautomaten in Höhe von 20 % der Bruttokasse zulässig sei. Außerdem gebe es keine verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche Bestimmung, die eine Gemeinde verpflichte, vor Erlass einer Steuersatzung deren Auswirkungen auf die Interessen einzelner Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit den gemeindlichen Interessen abzuwägen.
Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, den Steuersatz für Geräte mit Gewinnmöglichkeit auf 20 von Hundert des Einspielergebnisses zu erhöhen. Den Betreibern der Spielhallen ist vorab ein Informationsschreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugegangen. Über eventuelle Stellungnahmen wird im Rahmen der Ausschusssitzung berichtet.
Finanzierung:
Anlagen: