Vorschlag /
Empfehlung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Wiefelstede
beschließt, dass der Teilbereich der Gemeindestraße „An der Bäke“ vor den
Grundstücken 2 bis 4 der „Gartenstraße“ zugeschlagen und umgewidmet wird.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat, die Benennung der Gemeindestraße im
Bebauungsplangebiet Nr. 144 „Wiefelstede, An der Bäke“ in „An der Bäke“ gem. §
58 Abs. 2 Nr. 1 Nieders. Konnualverfassunggesetz.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Am
24.10.2016 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 144
„Wiefelstede, An der Bäke“ beschlossen und somit die Voraussetzungen für die
Bebaubarkeit der Grundstücke dort geschaffen. Für die zukünftige Bebauung ist
es erforderlich, dass eine Straßenbenennung und Hausnummerierung so vorgenommen
wird, dass die Auffindbarkeit der Grundstücke gegeben ist.
Derzeit
sind in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes zwei Wohnhäuser von der
Gemeindestraße „An der Bäke“ erschlossen. Weiterhin sind zwei Wohnhäuser von
der Gemeindestraße „An der Bäke“ erschlossen,
die am anderen Ende der Straße liegen. Problematisch aus
ordnungsrechtlicher Sicht ist hierbei jedoch, dass die Straße nicht durchgängig
für Fahrzeuge befahrbar ist. Insofern ist für eine neue und umfangreichere
Bebauung in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 144 „ Wiefelstede, An
der Bäke“ eine Änderung der Straßenbenennung erforderlich um die Auffindbarkeit
der Grundstücke zu gewährleisten.
Der
Vorhabenträger des Bebauungsplanes hat auf Nachfrage den Vorschlag
unterbreitet, die neue Erschließungsstraße weiterhin „An der Bäke“ zu benennen
und die Häuser am anderen Ende der Gemeindestraße der „Gartenstraße“ zu
zuordnen.
Aus
dem anliegenden Plan kann die Lage der betroffenen Grundstücke entnommen
werden. Weiterhin ist aus dem Plan ersichtlich, dass die Fortführung der
Gartenstraße möglich und eine Umnummerierung der zwei Wohnhäuser machbar ist
ohne, dass sich für die gesamte Straße Änderungen ergeben würden.
Der
Ortsbürgerverein Wiefelstede e.V. hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass dieser
Vorschlag unterstützt wird, da ein bereits länger bestehendes Problem hierdurch
gelöst wird.
Gem.
§ 58 Abs. 2 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz hat der Gemeinderat über
die Benennung von Straßen zu entscheiden.
Finanzierung:
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Anlagen: