Vorschlag /
Empfehlung:
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wiefelstede beschließt, das
Auswahlverfahren für die Trägerschaft der neuen Kindertagesstätte wie in der
Sitzung des Ausschusses für Generationen und Soziales vom 27.03.2017
dargestellt, durchzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen
Schritte hierfür zu veranlassen.
Situationsbericht /
Bisherige Beratung:
Es ist beabsichtigt, im Ortsteil Metjendorf eine
neue Kindertagesstätte mit 2 Krippen- und 2 Kindergartengruppen zu errichten.
Der Neubau soll bis zum Beginn des Kindertagesstättenjahres 2018/2019
abgeschlossen sein und in Betrieb genommen werden.
Die Verwaltung ist in der
Verwaltungsausschuss-Sitzung am 16.01.2017 beauftragt worden, Die Entscheidung
zur Übernahme der Trägerschaft dieser Kindertagesstätte vorzubereiten.
Durch eine frühzeitige Klärung der Trägerfrage wird
es auch möglich sein, Details in der Bauausführung und Einrichtung mit dem
zukünftigen Nutzer abzuklären und die Ausstattung der zukünftigen Kita durch
den Träger entsprechend dessen Konzeptionsvorstellungen vornehmen zu lassen.
Um die Kontinuität der Arbeit in der neuen
Kindertagesstätte sicherzustellen, sollte ein Trägervertrag eine
Mindestlaufzeit von drei Jahren haben. Danach sollte eine jährliche
Kündigungsfrist vereinbart sein.
Unter Zugrundelegung der jährlichen Kosten der
Kindertagesstätte in der vorgesehenen Größe und der anfänglichen Dauer des
Trägervertrages ist davon auszugehen, dass der Schwellenwert von 200.000 Euro
für eine Ausschreibungspflicht überschritten wird.
Eine öffentliche (dann europaweite) Ausschreibung
der Trägerschaft muss durch die Gemeinde Wiefelstede jedoch nicht durchgeführt
werden, da es sich bei der Pflichtaufgabe nach dem SGB XIII „Bereitstellung von
Kinderbetreuungsplätzen“ um ein jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis
zwischen den Kommunen als Schuldner des Betreuungsanspruchs, den Trägern als
Leistungserbringer der Betreuung und den Eltern als Leistungsberechtigten der
Kinderbetreuung handelt. Es kann hier nicht von einer Marktleistung ausgegangen
werden, weil der öffentliche Jugendhilfeträger und der anerkannte freie Träger
ohne im Wettbewerb zu stehen eine gemeinsame Aufgabe erledigen, für die der
eine dem anderen kein Entgelt zahlt. Das Entgelt für die Dienstleistung
Kinderbetreuung wird lediglich von den Eltern gezahlt und die Kommune als
öffentlicher Träger schließt die finanzielle Lücke durch einen Defizitvertrag.
Insofern ist auch kein finanzieller Gewinn für den Kindertagesstättenträger zu
erwarten.
Weil mit der Beauftragung eines Trägers somit kein
leistungsentgeltlicher Vertrag verbunden ist und der Trägervertrag nur vorsehen
wird, ein Defizit auszugleichen, muss die Trägerschaftsvergabe lediglich den
Vorgaben des EU-Primärrechts (Diskriminierungsfreiheit, Transparenz)
entsprechen.
Vorgesehen ist deshalb, allen bisherigen Trägern von
Kitas in der Gemeinde sowie einigen weiteren, die bisher schon Interesse
bekundet haben bzw. die als Träger vorstellbar wären, eine konkrete Anfrage
zukommen zu lassen.
Gleichzeitig wird mitgeteilt werden, welche
- allgemeinen und
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Betriebs der neuen Kita
- Anforderungen an
Öffnungszeiten und Gruppenangebote
- Kriterienbewertungen
bei der Trägerauswahl
zu beachten sind. (s. Anlage 1)
Die Träger sollen aufgefordert werden, auf dieser
Grundlage ein Bewerbungskonzept einzureichen. Die vorliegenden Konzepte werden
dann anhand der Bewertungskriterien beurteilt. (s. Anlage 2)
Finanzierung:
Entfällt
Anlagen: