Betreff
Auswahlverfahren für die Trägerschaft der neu zu errichtenden Kindertagesstätte in Metjendorf
Vorlage
B/0781/2017
Aktenzeichen
FB II-Le
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wiefelstede beschließt, das Auswahlverfahren für die Trägerschaft der neuen Kindertagesstätte wie in der Sitzung des Ausschusses für Generationen und Soziales vom 27.03.2017 dargestellt, durchzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte hierfür zu veranlassen.

 

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Es ist beabsichtigt, im Ortsteil Metjendorf eine neue Kindertagesstätte mit 2 Krippen- und 2 Kindergartengruppen zu errichten. Der Neubau soll bis zum Beginn des Kindertagesstättenjahres 2018/2019 abgeschlossen sein und in Betrieb genommen werden.

Die Verwaltung ist in der Verwaltungsausschuss-Sitzung am 16.01.2017 beauftragt worden, Die Entscheidung zur Übernahme der Trägerschaft dieser Kindertagesstätte vorzubereiten.

 

Durch eine frühzeitige Klärung der Trägerfrage wird es auch möglich sein, Details in der Bauausführung und Einrichtung mit dem zukünftigen Nutzer abzuklären und die Ausstattung der zukünftigen Kita durch den Träger entsprechend dessen Konzeptionsvorstellungen vornehmen zu lassen.

Um die Kontinuität der Arbeit in der neuen Kindertagesstätte sicherzustellen, sollte ein Trägervertrag eine Mindestlaufzeit von drei Jahren haben. Danach sollte eine jährliche Kündigungsfrist vereinbart sein.

Unter Zugrundelegung der jährlichen Kosten der Kindertagesstätte in der vorgesehenen Größe und der anfänglichen Dauer des Trägervertrages ist davon auszugehen, dass der Schwellenwert von 200.000 Euro für eine Ausschreibungspflicht überschritten wird.

 

Eine öffentliche (dann europaweite) Ausschreibung der Trägerschaft muss durch die Gemeinde Wiefelstede jedoch nicht durchgeführt werden, da es sich bei der Pflichtaufgabe nach dem SGB XIII „Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen“ um ein jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis zwischen den Kommunen als Schuldner des Betreuungsanspruchs, den Trägern als Leistungserbringer der Betreuung und den Eltern als Leistungsberechtigten der Kinderbetreuung handelt. Es kann hier nicht von einer Marktleistung ausgegangen werden, weil der öffentliche Jugendhilfeträger und der anerkannte freie Träger ohne im Wettbewerb zu stehen eine gemeinsame Aufgabe erledigen, für die der eine dem anderen kein Entgelt zahlt. Das Entgelt für die Dienstleistung Kinderbetreuung wird lediglich von den Eltern gezahlt und die Kommune als öffentlicher Träger schließt die finanzielle Lücke durch einen Defizitvertrag. Insofern ist auch kein finanzieller Gewinn für den Kindertagesstättenträger zu erwarten.

 

Weil mit der Beauftragung eines Trägers somit kein leistungsentgeltlicher Vertrag verbunden ist und der Trägervertrag nur vorsehen wird, ein Defizit auszugleichen, muss die Trägerschaftsvergabe lediglich den Vorgaben des EU-Primärrechts (Diskriminierungsfreiheit, Transparenz) entsprechen.

 

Vorgesehen ist deshalb, allen bisherigen Trägern von Kitas in der Gemeinde sowie einigen weiteren, die bisher schon Interesse bekundet haben bzw. die als Träger vorstellbar wären, eine konkrete Anfrage zukommen zu lassen.

Gleichzeitig wird mitgeteilt werden, welche

 

  • allgemeinen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Betriebs der neuen Kita
  • Anforderungen an Öffnungszeiten und Gruppenangebote
  • Kriterienbewertungen bei der Trägerauswahl

 

zu beachten sind. (s. Anlage 1)

 

Die Träger sollen aufgefordert werden, auf dieser Grundlage ein Bewerbungskonzept einzureichen. Die vorliegenden Konzepte werden dann anhand der Bewertungskriterien beurteilt. (s. Anlage 2)

     


Finanzierung:

 

Entfällt 

   


Anlagen: