Vorschlag /
Empfehlung:
Der Verwaltungsausschuss
der Gemeinde Wiefelstede beschließt, das Auswahlverfahren für die Trägerschaft
der beiden Kindertagesstätten Heidkamp und Metjendorf, wie in der Sitzung des
Ausschusses für Generationen und Soziales vom 04.03.2019 dargestellt,
durchzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte hierfür
zu veranlassen.
Situationsbericht /
Bisherige Beratung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede hat in seiner Sitzung am 17.12.2018 beschlossen, den Vertrag über die Trägerschaft der Kindertagesstätten Heidkamp und Metjendorf mit der Kirchengemeinde Ofen einvernehmlich zum 31.12.2019 zu kündigen. Des Weiteren wurde beschlossen, einen Vertragsentwurf hinsichtlich der Trägerschaft beider Kindertagesstätten zwischen der Gemeinde Wiefelstede und der EKITO Oldenburg zur Entscheidung vorzulegen – vorab jedoch rechtlich überprüfen zu lassen, ob die direkten Vertragsverhandlungen mit der EKITO rechtlich zulässig sind. Weiterhin wurde die Verwaltung beauftragt, die juristische Fragestellung hinsichtlich der Gebäudenutzung der Kindertagesstätte am Schulweg, welches im Besitz der Kirchengemeinde ist, zu klären. Insbesondere sollte geklärt werden, ob der vorliegende Vertrag zur Gebäudenutzung aus dem Jahr 1995 auch zulässt, dass die Gemeinde dort eine Kindertagesstätte durch einen Dritten betreiben lässt.
Der mit der Überprüfung beauftragte Landkreis Ammerland hat mit Schreiben
vom 30.01.2019 nunmehr mitgeteilt, dass direkte Vertragsverhandlungen und damit
verbunden eine direkte Übertragung der Trägerschaft an die EKITO rechtlich
nicht zulässig seien. Mit dieser Feststellung entfallen somit aktuell die
Vertragsverhandlungen zur Trägerschaft der Kindertagesstätten Heidkamp und
Metjendorf mit der EKITO.
Weiterhin hat der Landkreis mitgeteilt, dass der
Gebäudeüberlassungsvertrag von 1995 auch bei Wegfall des Trägerschaftsvertrages
mit der KG Ofen gilt und die Gemeinde in diesen Räumlichkeiten eine
Kindertagesstätte durch einen Dritten betreiben könnte.
Unter Zugrundelegung der jährlichen Kosten der Kindertagesstätte in der
vorgesehenen Größe und der anfänglichen Dauer des Trägervertrages ist davon
auszugehen, dass der Schwellenwert von 750.000 Euro (§ 130 GWB soziale und
andere besondere Dienstleistungen) für eine Ausschreibungspflicht überschritten
wird.
Von einer öffentlichen (dann europaweiten) Ausschreibung der
Trägerschaft soll jedoch abgesehen werden, da es sich bei der Pflichtaufgabe
nach dem SGB VIII „Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen“ um ein
jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis zwischen den Kommunen als Schuldner
des Betreuungsanspruchs, den Trägern als Leistungserbringer der Betreuung und
den Eltern als Leistungsberechtigten der Kinderbetreuung handelt.
Es kann hier nicht von einer Marktleistung ausgegangen werden, weil der
öffentliche Jugendhilfeträger und der anerkannte freie Träger ohne im
Wettbewerb zu stehen eine gemeinsame Aufgabe erledigen, für die der eine dem
anderen kein Entgelt zahlt. Ein Entgelt für die Dienstleistung Kinderbetreuung
wird lediglich von den Eltern bei Kindergarten-Betreuung über 8 Stunden täglich
oder für Krippenbetreuung gezahlt und die Kommune als öffentlicher Träger
schließt die finanzielle Lücke durch einen Defizitvertrag. Insofern ist auch
kein finanzieller Gewinn für den Kindertagesstättenträger zu erwarten.
Weil mit der Beauftragung eines Trägers somit kein leistungsentgeltlicher
Vertrag verbunden ist und der Trägervertrag nur vorsehen wird, ein Defizit
auszugleichen, soll die Trägerschaftsauswahl lediglich den Vorgaben des
EU-Primärrechts (Diskriminierungsfreiheit, Transparenz) entsprechen.
Verwaltungsseitig ist nunmehr vorgesehen, ein Trägerauswahlverfahren durchzuführen,
an dem jeder Kindertagesstättenträger als potentieller Bewerber teilnehmen
kann. Grundsätzlich geht die Verwaltung davon aus, dass das seinerzeit
durchgeführte Auswahlverfahren zur Vergabe der Trägerschaft der
Kindertagesstätte Lüttje Padd zum Tragen kommen kann und wird. Dieses Verfahren
hat der Verwaltungsausschuss des Rates der Gemeinde Wiefelstede in seiner
Sitzung am 27.03.2017 einstimmig beschlossen und es ist entsprechend verfahren
worden.
Vorgeschlagen wird, für beide Kindertagesstätten getrennte
Auswahlverfahren des künftigen Trägers durchzuführen. Aufgrund der Tatsache,
dass es hierbei nicht um eine Neuvergabe der Trägerschaft sondern um einen
Betriebsübergang geht, sind die Regelungen des § 613a BGB durch den künftigen
Träger zu erfüllen. Dazu gehört u.a. auch die Übernahme des vorhandenen
Personals. Dieses soll im Rahmen des Auswahlverfahrens dargestellt werden.
Um die Kontinuität der Arbeit in den Kindertagesstätten sicherzustellen,
sollte ein Trägervertrag eine Mindestlaufzeit von drei Jahren haben. Danach
sollte eine jährliche Kündigungsfrist vereinbart sein. Vorgesehen ist, allen bisherigen
Trägern von Kitas in der Gemeinde sowie einigen weiteren, die bisher schon
allgemeines Interesse bekundet haben bzw. die als Träger vorstellbar wären,
eine konkrete Anfrage zukommen zu lassen.
Gleichzeitig wird mitgeteilt werden, welche
·
allgemeinen
und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Betriebs der beiden KiTas
·
Anforderungen
an Öffnungszeiten und Gruppenangebote
·
Kriterienbewertungen
bei der Trägerauswahl
zu beachten sind. (s. Anlage 1)
Die Träger sollen aufgefordert werden, auf dieser Grundlage ein
Bewerbungskonzept einzureichen. Möglich soll die Bewerbung für jeweils eine
der beiden KiTas sein, aber auch die Bewerbung für die Trägerschaft beider
KiTas. Die vorliegenden Konzepte werden dann anhand der Bewertungskriterien
beurteilt. (s. Anlage 2)
Finanzierung:
Entfällt
Anlagen: