Betreff
Beteiligung an der Ammerländer Wohnungsbaugesellschaft mbH, Umwandlung der "Anderen Gewinnrücklagen" in "Gezeichnetes Kapital"
Vorlage
B/1309/2019
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

Der Vertreter der Gemeinde Wiefelstede in der Gesellschafterversammlung der Ammerländer Wohnungsbaugesellschaft mbH wird angewiesen wie folgt zu beschließen:

 

Der Umwandlung der „Anderen Gewinnrücklage“ i.H.v. 4.488.500 € in „Gezeichnetes Kapital“ unter Beibehaltung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse wird zugestimmt.

    


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

Die Gemeinde Wiefelstede ist mit einer Einlage i. H. v. 11.440,00 € (2,24%) an der Am- merländer Wohnungsbau mbH (AWG) beteiligt. Im Rahmen der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung des Jahresergebnisses 2017 wurde im Aufsichtsrat der AWG unter Beteiligung des örtlichen Rechnungsprüfungsamtes eine Grundsatzdiskussion hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Dividendenausschüttung i. H. v. 100% auf das Stammkapital im Hinblick auf § 149 NKomVG geführt. Die kommunalrechtliche sowie gesellschaftsrechtliche Prüfung hat keine Einschränkungen oder Bedenken in dieser Fragestellung aufgezeigt. Gleichwohl wurde zur Vermeidung von zukünftigen Diskussionen sowie zur rechtlichen und bilanztechnischen Klarstellung hierzu vom Aufsichtsrat vorgeschlagen, das Stammkapital durch eine Umwandlung eines Teils der „Anderen Gewinnrücklagen“ in „Gezeichnetes Kapital“ (=Stammkapital) zu erhöhen. Dadurch werde bei der AWG die Kapitalbasis gestärkt und durch die Ausweisung als Stammkapital werde eine höhere  Bindung der Kapitalmittel an das Unternehmen erreicht.

 

Mit Schreiben vom 12.12.2018 hat die Gesellschaft den Landkreis Ammerland über die geplante Umwandlung informiert (s. Anlage 1) und eine Anpassung des Stammkapitals auf 5,0 Mio. € vorgeschlagen. Die Erhöhung soll dabei unter Wahrung der bisherigen Be- teiligungsverhältnisse erfolgen, wodurch sich die neuen absoluten Anteile am Stammkapital lt. Anlage 2 ergeben. Für die Anteilseigner der AWG ergeben sich keine Zahlungsver- pflichtungen. Auch bilanztechnisch bzw. haushaltsmäßig wirkt sich eine Stammkapitalver- änderung bei den kommunalen Gesellschaftern nicht aus. Lediglich im Beteiligungsbericht ist die (korrigierte) Stammeinlage auszuweisen. Da dem Unternehmen faktisch kein neues Kapital zugeführt wird, bestehen grundsätzlich auch keine weiteren materiellen Folgewirkungen. Insbesondere verändert sich auch die Haftungsposition der Gesellschafter nicht, da zusätzliche Nachschusspflichten nicht entstehen. Die Verfahrenskosten (Notar bzw. Handelsregister) werden von der AWG getragen.

 

Finanzwirtschaftlich ist die Umwandlung für die Gesellschaft ohne Risiko umsetzbar. Es ist ein ausreichender Rücklagenbestand in den „Anderen Gewinnrücklagen“ vorhanden, so dass die Umwandlungsfähigkeit des Rücklagenbestandes auch gegeben ist. Hinsichtlich der Finanzdaten wird auf die anliegende Darstellung der Anlage 3 verwiesen. Für das Jahr 2018 liegt noch kein endgültiger Abschluss vor, aber auch für das Jahr 2018 werden ein positiver Abschluss und damit eine Zunahme der Rücklagen erwartet.

 

 


 

Anlagen: