Vorschlag /
Empfehlung:
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde
Wiefelstede vom 12.10.1998, in der Fassung der 3.
Änderungssatzung vom 07.12.2015, bleibt unverändert bestehen.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
I.)
Rechtslage
in der Gemeinde Wiefelstede
Mit Schreiben vom
09.01.2019, eingegangen am 13.02.2019, stellt der Hegering Wiefelstede,
Jägerschaft des Landkreises Ammerland e. V., einen Antrag „auf Erlass der
Hundesteuer für Jagdgebrauchshunde für die Gemeinde Wiefelstede“ (Anlage).
Der o. g. Antrag ist
dahingehend auszulegen, dass eine Änderung der derzeit gültigen
Hundesteuersatzung verfolgt wird.
Die derzeit geltenden
Tatbestände zur Befreiung von der Hundesteuer sind abschließend in § 5 der
Hundesteuersatzung der Gemeinde Wiefelstede vom 12.10.1998, Bekanntmachung im
Amtsblatt Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 44 vom 30.10.1998, S. 1038, in der
Fassung der 3. Änderungssatzung vom 07.12.2015, Amtsblatt Ammerland Nr. 35 vom
11.12.2015, S. 140, geregelt:
„§ 5
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren
für das Halten von
1.
Diensthunden
staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren
Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
2.
Diensthunden
nach ihrem Dienstende;
3.
Gebrauchshunden
von im Forstdienst angestellten Personen, von für die Jagdaufsicht bestätigten
Personen und Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz
erforderlichen Anzahl;
4.
Sanitäts-
oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten
gehalten oder verwendet werden;
5.
Hunden,
die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend
untergebracht sind;
6.
Blindenführhunden;
7.
Hunden,
die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich
sind (die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses
abhängig gemacht werden);
8.
Herdengebrauchshunden
in der erforderlichen Anzahl;
9.
Hunden,
die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen
Einzelwachleuten bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
10. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.“
Die Regelung in § 5 Nr. 3
der Hundesteuersatzung zielt hierbei u. a. auf (hauptberufliche) Förster und
Jagdausübungsberechtigte ab, die von der Jagdbehörde nach § 30 Abs. 2 des
Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) in der aktuellen Fassung bestätigt
wurden. Für eine solche Bestätigung sind neben dem Besitz eines gültigen Jadgscheines
u. a. eine Bescheinigung der anerkannten Landesjägerschaft oder des Verbandes
der Jagaufseher über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdaufseherlehrgang,
ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Revierjägerin/zum
Revierjäger oder eine forstliche Ausbildung sowie ein Nachweis der
Jagdpachtfähigkeit erforderlich. Bei „von
für die Jagdaufsicht bestätigten Personen“ im Sinne des
Ausnahmetatbestandes der Hundesteuersatzung
handelt es sich somit um besonders qualifizierte Jagdaufseher/innen, mit
der Folge, dass die eingesetzten Jagdgebrauchshunde übriger Jägerinnen/Jäger
nicht unter diesen Tatbestand subsumiert werden können.
II.)
Darstellung
des Sach- und Rechtslage in umliegenden Kommunen
Die politische Diskussion über
eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung für Jagdgebrauchshunde ist zum Teil auch
in den umliegenden Kommunen aktuell.
So wurde bereits eine
Entscheidung über einen ähnlich lautenden Antrag der dortigen Jägerschaft durch
Beschluss des Ausschusses für Haushalt und Finanzen der Stadt Westerstede vom
18.03.2019 auf die nächste Ausschusssitzung vertagt.
In der Stadt Oldenburg wurde
ein solcher Antrag pressewirksam mit der Begründung abgelehnt, dass die
Hundehaltung für Jagdhunde der privaten Lebensführung zugeordnet werden müsse
und insoweit steuerpflichtig sei (Quelle: Internet,
Nordwest-Zeitung Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, „Hundesteuer in
Oldenburg: Nichts zu rütteln an Steuerpflicht für Jagdhunde vom 12.03.2019,
URL: https://www.nwzonline.de/ oldenburg/politik/oldenburg-hundesteuer-in-oldenburg-nichts-zu-ruetteln-an-steuerpflicht-fue
r-jagdhunde_a_50,4,735559561.html, aufgerufen am 16.09.2019).
Die hundesteuerrechtliche
Situation im Hinblick auf die Befreiung bzw. Ermäßigung für sog.
Jagdgebrauchshunde stellt sich in umliegenden Kommunen (ohne Samtgemeinden)
insgesamt wie folgt dar:
Bezeichnung der Kommune |
Befreiung |
Ermäßigung |
Landkreis Ammerland |
||
Gemeinde Bad Zwischenahn |
Nein |
Nein |
Stadt Westerstede |
Nein |
Nein |
Gemeinde Rastede |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Edewecht |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Apen |
Nein |
Nein |
Landkreis Oldenburg |
||
Gemeinde Dötlingen |
? |
? |
Gemeinde Ganderkesee |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Großenkneten |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Hatten |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Hude (Oldenburg) |
Nein |
Nein |
Gemeinde Wardenburg |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Stadt Wildeshausen |
Nein |
Nein |
Stadt Oldenburg |
Nein |
Nein |
Landkreis Leer |
||
Stadt Borkum |
Nein |
Nein |
Gemeinde Bunde |
? |
? |
Gemeinde Jemgum |
Nein |
Nein |
Stadt Leer |
Nein |
Nein |
Gemeinde Moormerland |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Ostrhauderfehn |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Rhauderfehn |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Uplengen |
Nein |
Nein |
Stadt Weener |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Westoverledingen |
Nein |
Nein |
Landkreis Cloppenburg |
||
Gemeinde Barßel |
? |
? |
Gemeinde Bösel |
Nein |
Nein |
Gemeinde Cappeln/Oldb. |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Stadt Cloppenburg |
Nein |
Nein |
Gemeinde Emstek |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Essen/Oldb. |
Nein |
Nein |
Stadt Friesoythe |
Nein |
Nein |
Gemeinde Garrel |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Lastrup |
Nein |
Nein |
Gemeinde Lindern/Oldb. |
Nein |
Nein |
Stadt Löningen |
Nein |
Nein |
Gemeinde Molbergen |
Nein |
Nein |
Gemeinde Saterland |
Nein |
Nein |
Landkreis Friesland |
||
Gemeinde Bockhorn |
Ja, unter weiteren Voraussetzungen |
Nein |
Stadt Jever |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Sande |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Stadt Schortens |
Nein |
Nein |
Stadt Varel |
Nein |
Nein |
Gemeinde Wangerland |
Nein |
Nein |
Gemeinde Wangerooge |
Nein |
Nein |
Gemeinde Zetel |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Landkreis Wesermarsch |
||
Gemeinde Berne |
- |
- |
Stadt Brake (Unterweser) |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Butjardingen |
Nein |
Nein |
Stadt Elsfleth |
Nein |
Ja (50 % Ermäßigung) |
Gemeinde Jade |
Nein |
Nein |
Gemeinde Lemwerder |
Nein |
Nein |
Stadt Nordenham |
Nein |
Nein |
Gemeinde Ovelgönne |
Nein |
Nein |
Gemeinde Stadland |
Nein |
Nein |
Aus der o. g. Darstellung
ist ersichtlich, dass nahezu alle aufgeführten Städte und Gemeinden (Ausnahme:
Gemeinde Bockhorn) eine Steuerbefreiung für Jagdgebrauchshunde nicht
vorsehen.
Bei der Ermäßigung der
Hundesteuer für Jagdgebrauchshunde ergibt sich ein heterogenes Gefüge innerhalb
der Städte und Gemeinden der umliegenden Landkreise. Eine Vielzahl der Kommunen
sieht auch keine Ermäßigung bei der Hundesteuer vor.
III.)
Abwägung
in Bezug auf eine Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wiefelstede
Insgesamt
umfasst der Hegering Wiefelstede ca. 10.000 ha Jagdfläche, welche von 14
gemeinschaftlichen Jagdbezirken und 4 Eigenjagdbezirken bewirtschaftet und
bejagt wird. Der Hegering zählt mit Stand von April 2019 insgesamt 171
Mitglieder, darunter auch 11 Jägerinnen (Quelle: Internet, Hegering Wiefelstede, Jägerschaft Ammerland e. V., URL:
https://www.ljn.de/hegeringe/wiefelstede/ueber_uns/, aufgerufen am 16.09.2019).
Aus der Sicht der Verwaltung
verdient die Tätigkeit des Hegering Wiefelstede zu den im
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im NJagdG verfolgten Zwecken natürlich
eine hohe Anerkennung und Wertschätzung.
Gleichsam kann auch der
Argumentation der Stadt Oldenburg gefolgt werden, wonach die Jagdausübung
häufig auch der privaten Lebensführung zugeordnet werden kann. Die Aufnahme des
Ausnahmetatbestandes in § 5 Nr. 3 der Hundesteuersatzung dient insoweit auch
zum jetzigen Zeitpunkt bereits den gesetzlich legitimierten Zwecken des
BNatSchG und des NJagdG.
Die aktuelle
Satzungsregelung der Gemeinde Wiefelstede sieht nach § 3 Abs. 1 Buchst. a)
einen Betrag in Höhe von 60,00 € jährlich (umgerechnet 5,00 € monatlich) für
den ersten Hund vor. Für die Hundesteuer als einkommensunabhängige
Ordnungssteuer obliegt es so jeder/jedem Hundehalter/in selbst, ob eine
Hundehaltung im Rahmen der eigenen finanziellen Verhältnisse erfolgen soll und
ob der genannte Betrag jährlich aufgewendet werden kann.
Im Quervergleich zu anderen Kommunen
(siehe II.) erscheint eine Erweiterung der
Tatbestände zur Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung nicht angezeigt.
Eine
entsprechende Änderung zur Aufnahme neuer bzw. weiterer Tatbestände im
Zusammenhang mit Steuerbefreiungen und/oder -ermäßigungen würde insgesamt zu
geringeren Erträgen im Haushalt der Gemeinde Wiefelstede führen. Da mangels
einer entsprechenden Regelung in der bisherigen Satzung statistisch jedoch
nicht erfasst wird, wie viele Jagdgebrauchshunde im Gemeindegebiet existieren,
wäre die Höhe der Mindererträge derzeit nicht absehbar.
Finanzierung:
---
Anlagen:
Antrag des Hegering Wiefelstede „auf Erlass der Hundesteuer für Jagdgebrauchshunde für die Gemeinde Wiefelstede“ vom 09.01.2019.