Vorschlag / Empfehlung:

 

1.      Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG i.V.m. § 129 Abs. 1 NKomVG beschließt der Rat der Gemeinde Wiefelstede den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2016 in der Fassung vom 03.05.2019.

 

2.      Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG erteilt der Rat der Gemeinde Wiefelstede dem Bürgermeister die Entlastung für das Haushaltsjahr 2016.

3.      Gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG i.V.m. § 123 Abs. 1 S.1 NKomVG beschließt der Rat der Gemeinde Wiefelstede, dass das positive ordentliche Ergebnis (710.547,94 €) der ordentlichen Überschussrücklage und das außerordentliche Ergebnis (41.071,07 €) der außerordentlichen Überschussrücklage zugeführt werden.

    

 


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Die Gemeinde Wiefelstede hat die Unterlagen für den Jahresabschluss 2016 zusammengestellt und dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Ammerland am 15.05.2019 zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfung hat in der Zeit vom 05.06.2019 bis 23.10.2019 (mit Unterbrechungen) stattgefunden. Die Ergebnisse wurden im Prüfungsbericht vom 05.11.2019 (Anlage) festgehalten.

 

Aus dem Prüfungsbericht ergibt sich eine Feststellung (Prüfungsbericht Seiten 14 und 28), auf die die Verwaltung mit der Beratungsvorlage anliegender Stellungnahme vom 20.11.2019 entsprechend eingeht.

 

Im Ergebnis kommt das Rechnungsprüfungsamt auf Seite 26 des Prüfungsberichts zu einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Dieser bescheinigt der Gemeinde Wiefelstede, dass die gesetzlichen Grundlagen und die weiteren Bestimmungen eingehalten wurden.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist der Rat ausschließlich zuständig für den Beschluss über den Jahresabschluss, die Zuführungen zu Überschussrücklagen und die Entlastung des Bürgermeisters.

 

Die Ergebnisse des Haushaltsjahres 2016 sind im ordentlichen Haushalt mit 710.547,94 € und im außerordentlichen Haushalt mit 41.071,07 € positiv. Es ergibt sich somit ein Überschuss in Höhe von 751.619,01 €.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, dass das positive ordentliche Ergebnis gemäß § 123 Abs. 1 NKomVG der ordentlichen Überschussrücklage und das außerordentliche Ergebnis der außerordentlichen Überschussrücklage zugeführt werden.

 

 

 

 

Nach der Zuführung würden sich folgende Rücklagenbestände ergeben:

 

Ordentliche Überschussrücklage                               =          5.502.786,85 €

Außerordentliche Überschussrücklage                      =          1.127.758,05 €

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Gesamt                                                                     =          6.630.544,90 €     


Anlagen: