Vorschlag /
Empfehlung:
Der Rat der Gemeinde Wiefelstede lehnt den
Antrag auf Erlass einer Baumschutzsatzung ab. Im Rahmen der Aufstellung von
Bebauungsplänen sind schützens- und erhaltenswerte, sowie orts- und
landschaftsbildprägende Baumbestände im Rahmen der Möglichkeiten festzusetzen.
Der Natur- und Landschaftsschutz wird weiterhin unter fachbehördlicher
Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde sichergestellt.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Der
Gemeinde Wiefelstede liegt ein Antrag zum Schutz von altem Baumbestand vor (sh.
Anlage 1). Der Antragsteller hat die Fällung eines Baumes an seiner
Grundstücksgrenze durch seinen Nachbarn zum Anlass genommen, die Verwaltung
aufzufordern eine Baumschutzsatzung zu erlassen. Dem Antrag wurde ein Entwurf
einer Baumschutzverordnung des Naturschutzbundes, Landesverband Brandenburg
beigefügt (sh. Anlage 2).
Die
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie die Zuständigkeiten
hierfür sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Nach Landesrecht
zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist die untere
Naturschutzbehörde des Landkreises Ammerland (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)).
Rechtsgrundlage
für den Erlass einer Baumschutzsatzung ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 NAGBNatSchG. Danach kann die Gemeinde Teile von Natur und
Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1
BNatSchG innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im eigenen
Wirkungskreis durch Satzung als geschützte Landschaftsbestandteile festsetzen.
Gleiches gilt auch entsprechend für Teile von Natur und Landschaft außerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, solange und soweit die
Naturschutzbehörde keine Festsetzungen erlassen hat.
Der
Allgemeine Artenschutz ist in § 39 BNatSchG geregelt. Hierunter fällt gem. § 39
Abs. 5 auch das Verbot „[…] Bäume, die
außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten
Grundflächen stehen, […] in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September
abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen […]“.
Durch
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom
12.03.2010 wurde der Begriff der gärtnerisch genutzten Grundflächen
folgendermaßen ausgelegt:
„[…] fallen unter den Begriff der
„gärtnerisch genutzten Grundflächen“ alle Flächen, die durch eine gärtnerische
Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Hierzu gehören auch private
Haus- und Kleingärten ohne erwerbswirtschaftliche Nutzung […]“
Das
Verbot findet also für Bäume in privaten Haus- und Kleingärten keine Anwendung.
Für Straßenbäume, die auf öffentlichen Grundflächen stehen, gilt das Verbot
dagegen.
Dies
bedeutet jedoch keinen „Freifahrtschein“ bei der Fällung von Bäumen in privaten
Gärten. Über den allgemeinen Artenschutz hinaus gelten auch die Regelungen des
besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG. Hierdurch sollen über den
eigentlichen Schutz der Bäume hinaus auch die in ihnen lebenden Arten (Vögel,
Insekten, Fledermäuse etc.) geschützt werden. So kann eine Maßnahme (z.B.
Fällung) die Vorgaben des allgemeinen Artenschutzes erfüllen, aber durch den
besonderen Artenschutz für unzulässig erklärt werden. Auskünfte über die Zulässigkeit einer Maßnahme erteilt
die untere Naturschutzbehörde (UNB, Landkreis Ammerland). Anträge auf Ausnahmen
und Befreiungen sind bei der UNB zu stellen; Verstöße gegen die Bestimmungen
des BNatSchG sind Ihr zu melden.
Im
Rahmen der kommunalen Bauleitplanung werden i.d.R. bereits vor Ausweisung neuer
Baugebiete die Vorgaben des besonderen Artenschutzes berücksichtigt. Im Rahmen
naturschutzfachlicher Untersuchungen (Avifauna, Fledermauskartierung etc.)
werden vorhandene Baumbestände auf entsprechende Habitatvorkommen überprüft. In
diesem Zusammenhang werden schützens- und erhaltenswerte Bestände entsprechend
der vorhandenen Möglichkeiten in den Bebauungsplänen festgesetzt. Hierzu zählen
auch, das Orts- und Landschaftsbild prägende Baumbestände. Können Bestände
nicht erhalten werden, ist grundsätzlich Ersatz zu leisten. An diesen Verfahren
und Entscheidungen ist im Rahmen der TöB-Beteiligung auch immer die UNB
beteiligt.
Aus
Sicht der Verwaltung sind die Regelungen nach den vorgenannten Bestimmungen
durchaus ausreichend, um den Baumbestand zu schützen und zu erhalten, zumal der
Erlass einer Baumschutzsatzung auch Nachteile mit sich bringt. So ist bei
Umsetzung ein erhöhter Personal- und Kostenaufwand für die Bearbeitung und für
Kontrollaufgaben erforderlich. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass viele
Bäume während der Aufstellungsphase einer Baumschutzsatzung, d.h. vor Erlass der
Baumschutzsatzung „vorsorglich“ gefällt werden. Am gravierendsten erscheint
jedoch die Tatsache, dass der Erlass einer Baumschutzsatzung die
Verfügungsgewalt der Baumeigentümer einschränkt, was ggf. zu Haftungsproblemen
führen kann, wenn z.B. nach Ablehnung einer beantragten Fällung ein Schaden vom
Baum verursacht wird.
Eine
Umfrage bei den Bauämtern der übrigen kreisangehörigen Städten und Kommunen hat
noch keine abschließenden Ergebnisse hervorgebracht. Diese werden in der
Sitzung präsentiert und erläutert.
Die
Gemeinde wird weiterhin, sofern dies geboten scheint, an der Festsetzung
schutz- und erhaltenswürdiger Baumbestände in den Bebauungsplänen festhalten
und im Rahmen der Bauleitplanung und Ausweisung neuer Baugebiete verstärkt auf
eine ökologisch wertvolle Gestaltung achten, so wie es schon im Zuge der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 147 „Wiefelstede, Grote Placken“ vorgesehen
ist. Darüber hinaus werden Anfragen und Anträge zu Baumfällungen wie bisher
unter Hinzuziehung der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises beurteilt.
Finanzierung:
entfällt
Anlagen: