Betreff
Antrag auf Erlass einer Baumschutzsatzung
Vorlage
B/1579/2020
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Wiefelstede lehnt den Antrag auf Erlass einer Baumschutzsatzung ab. Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sind schützens- und erhaltenswerte, sowie orts- und landschaftsbildprägende Baumbestände im Rahmen der Möglichkeiten festzusetzen. Der Natur- und Landschaftsschutz wird weiterhin unter fachbehördlicher Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde sichergestellt.

 

 

   


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

  

Der Gemeinde Wiefelstede liegt ein Antrag zum Schutz von altem Baumbestand vor (sh. Anlage 1). Der Antragsteller hat die Fällung eines Baumes an seiner Grundstücksgrenze durch seinen Nachbarn zum Anlass genommen, die Verwaltung aufzufordern eine Baumschutzsatzung zu erlassen. Dem Antrag wurde ein Entwurf einer Baumschutzverordnung des Naturschutzbundes, Landesverband Brandenburg beigefügt (sh. Anlage 2).

 

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie die Zuständigkeiten hierfür sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Nach Landesrecht zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Ammerland (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)).

 

Rechtsgrundlage für den Erlass einer Baumschutzsatzung ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 NAGBNatSchG.  Danach kann die Gemeinde Teile von Natur und Landschaft im Sinne von  § 29 Abs. 1 BNatSchG innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im eigenen Wirkungskreis durch Satzung als geschützte Landschaftsbestandteile festsetzen. Gleiches gilt auch entsprechend für Teile von Natur und Landschaft außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Festsetzungen erlassen hat.

 

 

Der Allgemeine Artenschutz ist in § 39 BNatSchG geregelt. Hierunter fällt gem. § 39 Abs. 5 auch das Verbot „[…] Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, […] in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen […]“.

 

Durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 12.03.2010 wurde der Begriff der gärtnerisch genutzten Grundflächen folgendermaßen ausgelegt:

 

„[…] fallen unter den Begriff der „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ alle Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Hierzu gehören auch private Haus- und Kleingärten ohne erwerbswirtschaftliche Nutzung […]“

 

Das Verbot findet also für Bäume in privaten Haus- und Kleingärten keine Anwendung. Für Straßenbäume, die auf öffentlichen Grundflächen stehen, gilt das Verbot dagegen.

 

Dies bedeutet jedoch keinen „Freifahrtschein“ bei der Fällung von Bäumen in privaten Gärten. Über den allgemeinen Artenschutz hinaus gelten auch die Regelungen des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG. Hierdurch sollen über den eigentlichen Schutz der Bäume hinaus auch die in ihnen lebenden Arten (Vögel, Insekten, Fledermäuse etc.) geschützt werden. So kann eine Maßnahme (z.B. Fällung) die Vorgaben des allgemeinen Artenschutzes erfüllen, aber durch den besonderen Artenschutz für unzulässig erklärt werden. Auskünfte  über die Zulässigkeit einer Maßnahme erteilt die untere Naturschutzbehörde (UNB, Landkreis Ammerland). Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sind bei der UNB zu stellen; Verstöße gegen die Bestimmungen des BNatSchG sind Ihr zu melden.

 

Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung werden i.d.R. bereits vor Ausweisung neuer Baugebiete die Vorgaben des besonderen Artenschutzes berücksichtigt. Im Rahmen naturschutzfachlicher Untersuchungen (Avifauna, Fledermauskartierung etc.) werden vorhandene Baumbestände auf entsprechende Habitatvorkommen überprüft. In diesem Zusammenhang werden schützens- und erhaltenswerte Bestände entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten in den Bebauungsplänen festgesetzt. Hierzu zählen auch, das Orts- und Landschaftsbild prägende Baumbestände. Können Bestände nicht erhalten werden, ist grundsätzlich Ersatz zu leisten. An diesen Verfahren und Entscheidungen ist im Rahmen der TöB-Beteiligung auch immer die UNB beteiligt.

 

 

Aus Sicht der Verwaltung sind die Regelungen nach den vorgenannten Bestimmungen durchaus ausreichend, um den Baumbestand zu schützen und zu erhalten, zumal der Erlass einer Baumschutzsatzung auch Nachteile mit sich bringt. So ist bei Umsetzung ein erhöhter Personal- und Kostenaufwand für die Bearbeitung und für Kontrollaufgaben erforderlich. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass viele Bäume während der Aufstellungsphase einer Baumschutzsatzung, d.h. vor Erlass der Baumschutzsatzung „vorsorglich“ gefällt werden. Am gravierendsten erscheint jedoch die Tatsache, dass der Erlass einer Baumschutzsatzung die Verfügungsgewalt der Baumeigentümer einschränkt, was ggf. zu Haftungsproblemen führen kann, wenn z.B. nach Ablehnung einer beantragten Fällung ein Schaden vom Baum verursacht wird.

 

 

Eine Umfrage bei den Bauämtern der übrigen kreisangehörigen Städten und Kommunen hat noch keine abschließenden Ergebnisse hervorgebracht. Diese werden in der Sitzung präsentiert und erläutert.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde wird weiterhin, sofern dies geboten scheint, an der Festsetzung schutz- und erhaltenswürdiger Baumbestände in den Bebauungsplänen festhalten und im Rahmen der Bauleitplanung und Ausweisung neuer Baugebiete verstärkt auf eine ökologisch wertvolle Gestaltung achten, so wie es schon im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 147 „Wiefelstede, Grote Placken“ vorgesehen ist. Darüber hinaus werden Anfragen und Anträge zu Baumfällungen wie bisher unter Hinzuziehung der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises beurteilt.

 

  


Finanzierung:

 

entfällt  

 

  


Anlagen: