hier: L825 August-Hinrichs-Straße / Kortebrügger Straße
Vorschlag /
Empfehlung:
Die Gemeinde Wiefelstede stimmt der
Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht im Zuge der L825
„August-Hinrichs-Straße/Gristeder Straße“ und „Kortebrügger Straße“, sowie der
Beschilderung der Nebenanlagen als Gehweg mit
richtungstreuer Freigabe für Radfahrer zu. In Teilbereichen erfolgt eine
gegenläufige Freigabe, um Querungen aus unübersichtlichen Bereichen
fernzuhalten. Die Gemeinde äußert jedoch Bedenken hinsichtlich der
erforderlichen Seitenabstände beim Überholen von Radfahrern und regt die
Überprüfung der Anordnung eines Überholverbotes von einspurigen Fahrzeugen,
entsprechend Vz. 277.1 (StVO 2020), in unübersichtlichen Abschnitten in Abstimmung
mit der Gemeinde an.
Situationsbericht
/ Bisherige Beratung:
Die
untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Ammerland beabsichtigt die
Radwegbeschilderung entlang der L825 „August-Hinrichs-Straße/Gristeder Straße“
und „Kortebrügger Straße“ für den innerörtlichen Bereich zu ändern und damit die
Radwegebenutzungspflicht aufzuheben. Gleichzeitig sollen die Nebenanlagen als
Gehweg beschildert und für Fahrradfahrer richtungstreu freigegeben werden. In
Teilbereichen soll eine gegenläufige Freigabe erfolgen, um Querungen aus
unübersichtlichen Bereichen fernzuhalten. In der Anlage 1 sind die geplanten
Beschilderungen für den Bereich „August-Hinrichs-Straße/Gristeder Straße“
dargestellt; Anlage 2 zeigt Gleiches für den Bereich „Kortebrügger Straße“.
Seit
der StVO-Novelle von 1997 dürfen Radwege nur noch als benutzungspflichtig
ausgewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des
Verkehrsablaufes tatsächlich zwingend erforderlich ist und die in den VwV-StVO
angegebenen Mindestanforderungen eingehalten sind.
Dies
bedeutet unter anderem für gemeinsame Fuß- und Radwege (Vz. 240) innerorts eine
Mindestbreite von 2,50 m. Diese Breite ist entlang der L825 in der Ortsdurchfahrt
Wiefelstede größtenteils nicht gegeben,
so dass die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht hier schon aus diesem Grund
geboten ist und der Landkreis somit der aktuellen Rechtslage gerecht werden
will.
Die
Verwaltung gibt jedoch zu bedenken, dass mit der StVO-Novelle 2020 der bisher
formulierte Grundsatz in § 5 Abs. 4 StVO
„[…] Beim Überholen muss ein
ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu
den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden sowie zu den Elektrokleinstfahrzeug
Führenden, eingehalten werden. […]“ wie folgt konkretisiert wurde:
„[…] Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von
zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektorkleinstfahrzeug Führenden beträgt der
ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens
2 m. […]“
Insbesondere
im Bereich „August-Hinrichs-Straße/Gristeder Straße“ mit einem kurvigen und
tlw. schwer einsehbaren Fahrbahnverlauf sind vermehrt Gefahrensituationen beim
Überholen von Radfahrern zu befürchten, da dass Einhalten des Seitenabstandes
nur durch Befahren der Gegenfahrbahn gewährleistet werden kann.
Die
Gemeinde regt daher an, die Anordnung eines Überholverbotes entsprechend der
neuen StVO (Vz. 277.1) in Teilbereichen zu prüfen und in Erwägung zu ziehen.
Vz. 277.1 Vz. 281.1
Die
Gemeinde ist von der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Ammerland
zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Verwaltung schlägt eine
Stellungnahme entsprechend der Beschlussempfehlung vor.
Finanzierung:
entfällt
Anlagen: