Betreff
Radwegebenutzungspflicht in Wiefelstede
hier: L825 August-Hinrichs-Straße / Kortebrügger Straße
Vorlage
B/1582/2020
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

Die Gemeinde Wiefelstede stimmt der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht im Zuge der L825 „August-Hinrichs-Straße/Gristeder Straße“ und „Kortebrügger Straße“, sowie der Beschilderung der Nebenanlagen als Gehweg mit  richtungstreuer Freigabe für Radfahrer zu. In Teilbereichen erfolgt eine gegenläufige Freigabe, um Querungen aus unübersichtlichen Bereichen fernzuhalten. Die Gemeinde äußert jedoch Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Seitenabstände beim Überholen von Radfahrern und regt die Überprüfung der Anordnung eines Überholverbotes von einspurigen Fahrzeugen, entsprechend Vz. 277.1 (StVO 2020), in unübersichtlichen Abschnitten in Abstimmung mit der Gemeinde an.

   


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Ammerland beabsichtigt die Radwegbeschilderung entlang der L825 „August-Hinrichs-Straße/Gristeder Straße“ und „Kortebrügger Straße“ für den innerörtlichen Bereich  zu ändern und damit die Radwegebenutzungspflicht aufzuheben. Gleichzeitig sollen die Nebenanlagen als Gehweg beschildert und für Fahrradfahrer richtungstreu freigegeben werden. In Teilbereichen soll eine gegenläufige Freigabe erfolgen, um Querungen aus unübersichtlichen Bereichen fernzuhalten. In der Anlage 1 sind die geplanten Beschilderungen für den Bereich „August-Hinrichs-Straße/Gristeder Straße“ dargestellt; Anlage 2 zeigt Gleiches für den Bereich „Kortebrügger Straße“.

 

Seit der StVO-Novelle von 1997 dürfen Radwege nur noch als benutzungspflichtig ausgewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufes tatsächlich zwingend erforderlich ist und die in den VwV-StVO angegebenen Mindestanforderungen eingehalten sind.

Dies bedeutet unter anderem für gemeinsame Fuß- und Radwege (Vz. 240) innerorts eine Mindestbreite von 2,50 m. Diese Breite ist entlang der L825 in der Ortsdurchfahrt Wiefelstede  größtenteils nicht gegeben, so dass die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht hier schon aus diesem Grund geboten ist und der Landkreis somit der aktuellen Rechtslage gerecht werden will.

 

Die Verwaltung gibt jedoch zu bedenken, dass mit der StVO-Novelle 2020 der bisher formulierte Grundsatz in § 5 Abs. 4 StVO  „[…] Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden sowie zu den Elektrokleinstfahrzeug Führenden, eingehalten werden. […]“ wie folgt konkretisiert wurde:

 

„[…] Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektorkleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. […]“

 

Insbesondere im Bereich „August-Hinrichs-Straße/Gristeder Straße“ mit einem kurvigen und tlw. schwer einsehbaren Fahrbahnverlauf sind vermehrt Gefahrensituationen beim Überholen von Radfahrern zu befürchten, da dass Einhalten des Seitenabstandes nur durch Befahren der Gegenfahrbahn gewährleistet werden kann. 

 

Die Gemeinde regt daher an, die Anordnung eines Überholverbotes entsprechend der neuen StVO (Vz. 277.1) in Teilbereichen zu prüfen und in Erwägung zu ziehen.

 

277-1                               281-1

       Vz. 277.1                                          Vz. 281.1

 

Die Gemeinde ist von der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Ammerland zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Verwaltung schlägt eine Stellungnahme entsprechend der Beschlussempfehlung vor.

     


Finanzierung:

 

entfällt

   


Anlagen: