Betreff
Feuerwehrbedarfsplan der Gemeinde Wiefelstede
Vorlage
B/1586/2020
Art
Beratungsvorlage

Vorschlag / Empfehlung:

 

1.      Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt zur Erfüllung der dauerhaften Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren im Gemeindegebiet einen Erreichungsgrad von 80 % als Schutzziel.

 

2.      Der Rat der Gemeinde Wiefelstede beschließt den der Beratungsvorlage B/1586/2020 anliegenden Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Wiefelstede.

 

3.      Der Verwaltungsausschuss beauftragt die Verwaltung, das Fahrzeugbeschaffungskonzept der Feuerwehren der Gemeinde Wiefelstede an die Ergebnisse des Feuerwehrbedarfsplanes anzupassen, fortzuschreiben und zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

4.      Der Verwaltungsausschuss beauftragt die Verwaltung, Gespräche mit den Ortsfeuerwehren Metjendorf und Neuenkruge-Borbeck für eine mögliche künftige Kooperation sowie ggf. für einen möglichen Standort eines neuen Feuerwehrhauses zu führen.

 

5.      Der Verwaltungsausschuss beauftragt die Verwaltung, in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Gespräche der Ortsfeuerwehren Metjendorf und Neuenkruge-Borbeck, die Standortentscheidung für ein neu zu errichtendes Feuerwehrhaus vorzubereiten und die notwendigen ersten Planungsgespräche aufzunehmen.

 


Situationsbericht / Bisherige Beratung:

 

Den Gemeinden obliegen gemäß § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Dazu haben sie insbesondere

1.       die erforderlichen Anlagen, Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte bereitzuhalten,

2.       für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen,

3.       für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr zu sorgen und

4.       Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie Alarmübungen durchzuführen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 NBrandSchG können Gemeinden dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen.

 

Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.08.2019, TOP 11, Beratungsvorlage B/1388/2019, die Verwaltung mit der Aufstellung eines solchen Feuerwehrbedarfsplanes beauftragt. Nach erfolgtem Vergabeverfahren wurde der Auftrag an das Brandschutz-Ingenieurbüro M. Fennen, Saterland, vergeben.

 

In enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Feuerwehren und der Gemeindeverwaltung wurden Herrn Fennen die benötigten Daten zur Verfügung gestellt und das Gemeindegebiet mit den besonderen „Brandschwerpunkten“ bereist und erörtert. 

 

Die Brandschutzbedarfsplanung soll der Gemeinde und ihren Feuerwehren eine risikoabhängige bedarfsgerechte Planung bzw. Überprüfung ihrer Feuerwehrstrukturen ermöglichen.

 

Das Land Niedersachsen hat hierfür die Hinweise zur Durchführung der Brandschutzbedarfsplanung bekanntgegeben. Auf der Grundlage dieser Hinweise soll erreicht werden, dass in Niedersachsen ein möglichst auf gleichem Niveau liegender und vergleichbarer Sicherheitsstandard für den Brandschutz und die Hilfeleistung gewährleistet wird. Dieser Standard soll den durch die Gemeinden finanzierbaren Mindeststandard darstellen. Die Hinweise basieren auf Kriterien, die als „Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten“ durch die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF-Bund) aufgestellt worden sind. Diese Hinweise haben sich zu einer bundesweit anerkannten Regel der Technik entwickelt und sind auch in die Feuerwehrbedarfsplanung der Gemeinde Wiefelstede eingeflossen bzw. angewandt worden.

 

Grundlage der Feuerwehrbedarfsplanung ist die Betrachtung des Gefahrenpotenzials und die Festlegung von Schutzzielen.

 

Ziel der Feuerwehrbedarfsplanung ist es, festzustellen, ob die Feuerwehr mit den vorhandenen Strukturen und der vorhandenen Ausrüstung ihre Aufgaben in einer vom Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) geforderten Weise erfüllen können. Sie bietet den kommunalen Entscheidungsträgern eine fachlich fundierte Basis, auf der in die Zukunft gerichtete Organisations-, Personal- und Investitionsentscheidungen getroffen werden können.

 

Um die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft einer Feuerwehr bemessen zu können, müssen die entsprechenden Bewertungskriterien, auch genannt die Schutzziele, festgelegt werden. Die Schutzziele beinhalten jeweils die Festlegung von zeitlichen Randbedingungen (Hilfsfrist), von für den Einsatz benötigten Kräften (taktische Einheiten) und des prozentualen Anteils der Fälle, in denen die zeitlichen Randbedingungen und benötigten Kräfte eingehalten bzw. erreicht werden (Erreichungsgrad).

 

Die Gemeinde muss deshalb die Schutzziele im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenständig definieren und damit über das Schutzniveau in ihrem Gebiet entscheiden.

 

Erreichungsgrade unter 80 % können im Extremfall als Organisationsverschulden der Gemeinde gewertet werden, denn angesichts der von der Feuerwehr zu bekämpfenden Gefahren sollte im Zweifel eher mehr als weniger Personal und Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Aus dem genannten Grund sollte der Erreichungsgrad von 80 % aus Sicht des beauftragten externen Gutachters sowie auch aus Sicht der Verwaltung in dieser Form zu beschlossen werden. 

 

Im Ergebnis sieht der Feuerwehrbedarfsplan für den Zeitraum von 2020 bis 2026 folgende Maßnahmen vor:

 

1.      Beginn der Gespräche zur Kooperation Neuenkruge-Borbeck und Metjendorf

2.      Standortentscheidung für das neue Feuerwehrhaus Metjendorf, evtl. mit Kooperation   Neuenkruge-Borbeck

3.      Planung Erweiterung Neuenkruge-Borbeck (Bei Beibehaltung Standort)

4.      Planung Feuerwehrhaus Metjendorf

5.      Erweiterung Neuenkruge-Borbeck (Bei Beibehaltung Standort)

6.      Beginn der Gespräche Kooperation Mollberg und Spohle

7.      Einbau Rettungsgeräte in den LF 20 der FF Neuenkruge-Borbeck und den LF 10 der FF Gristede

8.      Erstellen eines Hygienekonzepts

9.      Neubau Feuerwehrhaus Metjendorf

10.  Standortentscheidung Mollberg/Spohle (Bei einer gemeinsamen Wache)

11.  Ausschreibung TLF 4000 FF Neuenkruge

12.  Anschaffung der Hygienekomponenten

13.  Fertigstellung des Feuerwehrhauses Metjendorf

14.  Planungen des Feuerwehrhauses Mollberg/Spohle

15.  Ausschreibung des HLF 20 FF Wiefelstede

16.  Neubau des Feuerwehrhauses Mollberg/Spohle

17.  Ausschreibung des HLF 20 FF Metjendorf

18.  Fertigstellung des Feuerwehrhauses Mollberg/Spohle

19.  Anschaffung des HLF 20 FF Mollberg/Spohle

 

Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen wird gemäß des erstellten  Feuerwehrbedarfsplanes der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 des NBrandSchG im vollen Umfang Rechnung getragen. 

 

Das aufgezeigte Maßnahmepaket und die Aussagen des Feuerwehrbedarfsplanes stellen die Feuerwehren und die Gemeinde vor sehr große Herausforderungen.  Vor dem Hintergrund der sich andeutenden gravierenden Ertragsausfälle und der Tatsache, dass die Gemeinde Wiefelstede im Bereich der Schulträgeraufgaben und der Aufgaben im frühkindlichen Sektor weitere Investitionen tätigen will und muss, ist anzuzweifeln, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen im Zeitrahmen bis 2026 zu realisieren sind. Hier wird die Gemeinde eine Priorisierung aller Maßnahmen vornehmen und in den künftigen Jahren abarbeiten müssen.

 

Wenn auch der Feuerwehrbedarfsplan eine ganze Reihe von Maßnahmen für die Zukunft aufweist, waren die Feuerwehren der Gemeinde Wiefelstede in der Vergangenheit mit dem bisher angeforderten und in aller Regel auch bereitgestellten Material sowie auch mit großem ehrenamtlichen Engagement in der Lage, die anstehenden Aufgaben und Gefahren zu beherrschen und zu erledigen.

 

Kritisch kann hinterfragt werden, ob die bereits für die Berufsfeuerwehren aufgestellten Richtlinien und Standards auch immer für alle Bereiche der freiwilligen Feuerwehren übertragen werden müssen. Dieses betrifft selbstverständlich nicht die persönliche Schutzausrüstung.

     


Finanzierung:

 

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Anlagen: